und Planungsausschuss - Bad Oldesloe
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)<br />
Im Rahmen des Abwägungsvorganges nach<br />
§ 1 Abs. 7 BauGB hat die Gemeinde bei der<br />
Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen<br />
<strong>und</strong> privaten Belange gegeneinander <strong>und</strong><br />
untereinander gerecht abzuwägen. Der<br />
Plangeber hat in besonderem Maße die Belange,<br />
die für die Abwägung von Bedeutung<br />
sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln <strong>und</strong><br />
zu bewerten, vgl. § 2 Abs. 3 BauGB. Hierzu<br />
zählen insbesondere auch die Belange unserer<br />
Mandantin <strong>und</strong> die Zukunftsfähigkeit<br />
ihres Betriebes. Die Belange unserer Mandantin<br />
wurden bisher jedoch überhaupt noch<br />
nicht erkannt <strong>und</strong> berücksichtigt. Auch wurde<br />
der Gr<strong>und</strong>satz der Trennung unverträglicher<br />
Nutzungen, der in § 50 BlmSchG als<br />
Optimierungsgebot normiert worden ist,<br />
plan Nr. 110 setzt für das Plangebiet<br />
eine reine Wohnbebauung<br />
(WR) fest. Aufgr<strong>und</strong> der schon<br />
heute vorhandenen Lärmbelastung<br />
von der L90 <strong>und</strong> den angrenzenden<br />
Gewerbebetrieben<br />
sowie von der westlich gelegenen<br />
Bahnstrecke erscheint es sinnvoll,<br />
den Nutzungskanon des reinen<br />
Wohngebietes etwas aufzuweiten<br />
<strong>und</strong> ein allgemeines<br />
Wohngebiet festzusetzen, das<br />
auch Läden, kleine Betriebe des<br />
Beherbergungsgewerbes <strong>und</strong><br />
nicht störende Handwerksbetriebe<br />
allgemein zulässt. Hierdurch<br />
erhöht sich nicht nur die städtebaulich<br />
gewünschte Durchmischung<br />
von Wohnen <strong>und</strong> Arbeiten,<br />
sondern auch die benachbarten<br />
lärmemittierenden Nutzungen<br />
werden berücksichtigt, da in einem<br />
WA höhere Lärmpegel zulässig<br />
sind als in einem WR.<br />
Südöstlich der vorhandenen<br />
Hochhäuser sind im B-Plan Nr.<br />
10-1. Änderung Stellplatzanlagen<br />
festgesetzt, die bis in die Hangkante<br />
des Glindhorstgrabens hineinreichen.<br />
Auch in diesem Bereich<br />
ist eine Neufassung des B-<br />
Planes erforderlich, um den Zielen<br />
des Natur- <strong>und</strong> Artenschutzes<br />
nachzukommen.<br />
Aus o.g. Gründen hat sich die<br />
Stadt <strong>Bad</strong> <strong>Oldesloe</strong> gemäß § 1<br />
Abs. 3 Baugesetzbuch entschlossen,<br />
den Bebauungsplan Nr. 110<br />
im Rahmen ihrer Planungshoheit<br />
aufzustellen.<br />
Die Anregung wird berücksichtigt.<br />
Die frühzeitige Beteiligung der<br />
Öffentlichkeit hat das Ziel, Konfliktpotenziale<br />
der Planung aufzudecken<br />
<strong>und</strong> in die Planung<br />
einzustellen. Somit werden auch<br />
die Interessen der betroffenen<br />
Anlieger in die weitere Planung<br />
eingestellt.<br />
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