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und Planungsausschuss - Bad Oldesloe

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)<br />

Im Rahmen des Abwägungsvorganges nach<br />

§ 1 Abs. 7 BauGB hat die Gemeinde bei der<br />

Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen<br />

<strong>und</strong> privaten Belange gegeneinander <strong>und</strong><br />

untereinander gerecht abzuwägen. Der<br />

Plangeber hat in besonderem Maße die Belange,<br />

die für die Abwägung von Bedeutung<br />

sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln <strong>und</strong><br />

zu bewerten, vgl. § 2 Abs. 3 BauGB. Hierzu<br />

zählen insbesondere auch die Belange unserer<br />

Mandantin <strong>und</strong> die Zukunftsfähigkeit<br />

ihres Betriebes. Die Belange unserer Mandantin<br />

wurden bisher jedoch überhaupt noch<br />

nicht erkannt <strong>und</strong> berücksichtigt. Auch wurde<br />

der Gr<strong>und</strong>satz der Trennung unverträglicher<br />

Nutzungen, der in § 50 BlmSchG als<br />

Optimierungsgebot normiert worden ist,<br />

plan Nr. 110 setzt für das Plangebiet<br />

eine reine Wohnbebauung<br />

(WR) fest. Aufgr<strong>und</strong> der schon<br />

heute vorhandenen Lärmbelastung<br />

von der L90 <strong>und</strong> den angrenzenden<br />

Gewerbebetrieben<br />

sowie von der westlich gelegenen<br />

Bahnstrecke erscheint es sinnvoll,<br />

den Nutzungskanon des reinen<br />

Wohngebietes etwas aufzuweiten<br />

<strong>und</strong> ein allgemeines<br />

Wohngebiet festzusetzen, das<br />

auch Läden, kleine Betriebe des<br />

Beherbergungsgewerbes <strong>und</strong><br />

nicht störende Handwerksbetriebe<br />

allgemein zulässt. Hierdurch<br />

erhöht sich nicht nur die städtebaulich<br />

gewünschte Durchmischung<br />

von Wohnen <strong>und</strong> Arbeiten,<br />

sondern auch die benachbarten<br />

lärmemittierenden Nutzungen<br />

werden berücksichtigt, da in einem<br />

WA höhere Lärmpegel zulässig<br />

sind als in einem WR.<br />

Südöstlich der vorhandenen<br />

Hochhäuser sind im B-Plan Nr.<br />

10-1. Änderung Stellplatzanlagen<br />

festgesetzt, die bis in die Hangkante<br />

des Glindhorstgrabens hineinreichen.<br />

Auch in diesem Bereich<br />

ist eine Neufassung des B-<br />

Planes erforderlich, um den Zielen<br />

des Natur- <strong>und</strong> Artenschutzes<br />

nachzukommen.<br />

Aus o.g. Gründen hat sich die<br />

Stadt <strong>Bad</strong> <strong>Oldesloe</strong> gemäß § 1<br />

Abs. 3 Baugesetzbuch entschlossen,<br />

den Bebauungsplan Nr. 110<br />

im Rahmen ihrer Planungshoheit<br />

aufzustellen.<br />

Die Anregung wird berücksichtigt.<br />

Die frühzeitige Beteiligung der<br />

Öffentlichkeit hat das Ziel, Konfliktpotenziale<br />

der Planung aufzudecken<br />

<strong>und</strong> in die Planung<br />

einzustellen. Somit werden auch<br />

die Interessen der betroffenen<br />

Anlieger in die weitere Planung<br />

eingestellt.<br />

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