und Planungsausschuss - Bad Oldesloe
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neue B-Plan soll Teile der gewerblichen Bebauung<br />
<strong>und</strong> Wohnbebauung nördlich der<br />
Industriestraße mit umfassen, um dort unter<br />
anderem den Einzelhandel <strong>und</strong> Begrünungsmaßnahmen<br />
zu regeln. Es werden<br />
des Weiteren zwei Varianten der Neubebauung<br />
der Gr<strong>und</strong>stücke aufgezeigt. Die<br />
erste Variante sieht nur eine Neubebauung<br />
des nördlichen Gr<strong>und</strong>stückes vor, so dass<br />
die südlichen Gr<strong>und</strong>stücke mit den Hochhäusern<br />
nicht zusätzlich bebaut werden sollen.<br />
Eine Nachverdichtung auf den schon<br />
bebauten Gr<strong>und</strong>stücken soll dann nicht erfolgen.<br />
Eine zweite Variante soll hingegen<br />
die Stellung der vorhandenen Hochhäuser<br />
aufnehmen <strong>und</strong> zu einer Nachverdichtung<br />
der südlichen Gr<strong>und</strong>stücke führen.<br />
2.<br />
Bei der Aufstellung des Bebauungsplanes<br />
Nr. 110 sind folgende Belange <strong>und</strong> Bedenken<br />
unserer Mandantin zu berücksichtigen:<br />
a)<br />
Nach § 1 Abs. 3 BauGB haben die Gemeinden<br />
die Bauleitpläne aufzustellen, sobald<br />
<strong>und</strong> soweit es für die städtebauliche Entwicklung<br />
<strong>und</strong> Ordnung erforderlich ist. Nach<br />
den bisherigen Unterlagen ist nicht ersichtlich,<br />
weshalb es aus Sicht der Stadt <strong>Bad</strong><br />
<strong>Oldesloe</strong> erforderlich ist, den Bebauungsplan<br />
Nr. 110 neu aufzustellen. Es stellt sich<br />
insbesondere die Frage nach der Erforderlichkeit<br />
eines neuen Bebauungsplanes,<br />
wenn der jetzige Bebauungsplan bereits<br />
ein reines Wohngebiet in dem Vorhabengebiet<br />
ausweist. Einen Bebauungsplan<br />
aus Gründen der „Übersichtlichkeit" neu aufzustellen,<br />
rechtfertigt ein Planerfordernis<br />
nicht. Die Erforderlichkeit des jetzigen Bauleitplanes<br />
ist nicht zu erkennen.<br />
Der Einwand wird nicht berücksichtigt.<br />
Wie aus dem Aufstellungsbeschluss<br />
vom 12.03.2012 hervorgeht,<br />
wird im Bereich des nördlichen<br />
Hochhaus-Gr<strong>und</strong>stückes<br />
auf dem Flurstück 44/19 eine<br />
Neubebauung geplant, für die<br />
eine Änderung des derzeitig geltenden<br />
Bebauungsplanes erforderlich<br />
ist. Gleichzeitig sollen<br />
auch für die südlich angrenzenden<br />
Baugebiete des Änderungsbereiches<br />
neue Festsetzungen<br />
getroffen werden, die die heute<br />
geltenden städtebaulichen Ziele<br />
berücksichtigen. Hierzu gehört<br />
insbesondere der Leitwert: „<strong>Bad</strong><br />
<strong>Oldesloe</strong> – die familienfre<strong>und</strong>liche<br />
Stadt der Generationen mit Tradition“,<br />
nach dem den heutigen<br />
Wohnbedürfnissen angepasste<br />
Wohnungen ermöglicht werden<br />
sollen. Zusätzlich soll das im<br />
Baugesetzbuch formulierte Ziel,<br />
„Innenentwicklung vor Außenentwicklung“<br />
umgesetzt werden <strong>und</strong><br />
damit einhergehend auf vorhandenen<br />
Baugr<strong>und</strong>stücken eine<br />
stärkere Verdichtung durchgeführt<br />
werden. Hierdurch kann eine<br />
zusätzliche Beanspruchung des<br />
Außenbereiches vermieden werden.<br />
Der derzeit geltende Bebauungs-<br />
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