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und Planungsausschuss - Bad Oldesloe

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neue B-Plan soll Teile der gewerblichen Bebauung<br />

<strong>und</strong> Wohnbebauung nördlich der<br />

Industriestraße mit umfassen, um dort unter<br />

anderem den Einzelhandel <strong>und</strong> Begrünungsmaßnahmen<br />

zu regeln. Es werden<br />

des Weiteren zwei Varianten der Neubebauung<br />

der Gr<strong>und</strong>stücke aufgezeigt. Die<br />

erste Variante sieht nur eine Neubebauung<br />

des nördlichen Gr<strong>und</strong>stückes vor, so dass<br />

die südlichen Gr<strong>und</strong>stücke mit den Hochhäusern<br />

nicht zusätzlich bebaut werden sollen.<br />

Eine Nachverdichtung auf den schon<br />

bebauten Gr<strong>und</strong>stücken soll dann nicht erfolgen.<br />

Eine zweite Variante soll hingegen<br />

die Stellung der vorhandenen Hochhäuser<br />

aufnehmen <strong>und</strong> zu einer Nachverdichtung<br />

der südlichen Gr<strong>und</strong>stücke führen.<br />

2.<br />

Bei der Aufstellung des Bebauungsplanes<br />

Nr. 110 sind folgende Belange <strong>und</strong> Bedenken<br />

unserer Mandantin zu berücksichtigen:<br />

a)<br />

Nach § 1 Abs. 3 BauGB haben die Gemeinden<br />

die Bauleitpläne aufzustellen, sobald<br />

<strong>und</strong> soweit es für die städtebauliche Entwicklung<br />

<strong>und</strong> Ordnung erforderlich ist. Nach<br />

den bisherigen Unterlagen ist nicht ersichtlich,<br />

weshalb es aus Sicht der Stadt <strong>Bad</strong><br />

<strong>Oldesloe</strong> erforderlich ist, den Bebauungsplan<br />

Nr. 110 neu aufzustellen. Es stellt sich<br />

insbesondere die Frage nach der Erforderlichkeit<br />

eines neuen Bebauungsplanes,<br />

wenn der jetzige Bebauungsplan bereits<br />

ein reines Wohngebiet in dem Vorhabengebiet<br />

ausweist. Einen Bebauungsplan<br />

aus Gründen der „Übersichtlichkeit" neu aufzustellen,<br />

rechtfertigt ein Planerfordernis<br />

nicht. Die Erforderlichkeit des jetzigen Bauleitplanes<br />

ist nicht zu erkennen.<br />

Der Einwand wird nicht berücksichtigt.<br />

Wie aus dem Aufstellungsbeschluss<br />

vom 12.03.2012 hervorgeht,<br />

wird im Bereich des nördlichen<br />

Hochhaus-Gr<strong>und</strong>stückes<br />

auf dem Flurstück 44/19 eine<br />

Neubebauung geplant, für die<br />

eine Änderung des derzeitig geltenden<br />

Bebauungsplanes erforderlich<br />

ist. Gleichzeitig sollen<br />

auch für die südlich angrenzenden<br />

Baugebiete des Änderungsbereiches<br />

neue Festsetzungen<br />

getroffen werden, die die heute<br />

geltenden städtebaulichen Ziele<br />

berücksichtigen. Hierzu gehört<br />

insbesondere der Leitwert: „<strong>Bad</strong><br />

<strong>Oldesloe</strong> – die familienfre<strong>und</strong>liche<br />

Stadt der Generationen mit Tradition“,<br />

nach dem den heutigen<br />

Wohnbedürfnissen angepasste<br />

Wohnungen ermöglicht werden<br />

sollen. Zusätzlich soll das im<br />

Baugesetzbuch formulierte Ziel,<br />

„Innenentwicklung vor Außenentwicklung“<br />

umgesetzt werden <strong>und</strong><br />

damit einhergehend auf vorhandenen<br />

Baugr<strong>und</strong>stücken eine<br />

stärkere Verdichtung durchgeführt<br />

werden. Hierdurch kann eine<br />

zusätzliche Beanspruchung des<br />

Außenbereiches vermieden werden.<br />

Der derzeit geltende Bebauungs-<br />

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