Vogtei (weltlicher Schutz und Vertretung einer geistlichen Institution) und Grundherrschaft(Herrschaft über Grund u. Boden und den darauf sitzenden Grundholden) kennzeichnendiesen Prozess. Um 1100 entsteht die Burg <strong>Dachau</strong>. Wenige Jahre später erfolgt von Scheyernaus die Gründung des Klosters Indersdorf.Unter Graf Konrad II. von <strong>Dachau</strong> stehen die <strong>Dachau</strong>er Wittelsbacher auf dem Höhepunktihrer Macht. Dreißig Ministerialen (niederadelige Dienstmannen) und Edelfreie (=Hochadel)dienen ihnen als Vasallen und ziehen <strong>mit</strong> ihnen auch in die Kreuzzüge. Als 1183 die Grafenvon <strong>Dachau</strong> ausstarben, gelang es Herzog Otto I. von der Wittelsbachischen Linie, diekönigliche. Belehnung <strong>mit</strong> der Grafschaft um Freising zu gewinnen. Da<strong>mit</strong> bahnt sich derÜbergang zum Landgericht des 13. Jahrhunderts an. Seit 1183/84 sitzt ein herzoglicherBeamter auf der Burg <strong>Dachau</strong>, der die Urbars- und Vogteileute des Landesherrn in seinGericht zog. Doch dürfte die Zahl der landesherrlichen Grundholden nicht höher als 5% dergesamten Grundholdenschaft im Gerichtsbezirk betragen haben, während dieVogteiuntertanen (= Untertanen, der vom Herzog bevogteten Klöster) etwa 50% ausmachten.Um 1500 waren z. B. 51% aller Anwesen im Landgericht im Besitz der Geistlichkeit, derAdel besaß 15 % der Herzog 6,4 %, Münchner Patrizier 11,1% und die Bauern selbst bzw. dieGemeinden etwa 20,5 %. Noch im 13. Jahrhundert ist ein Kastenamt belegt, das die Steuernund Abgaben der Untertanen einsammelte.Wie groß ist das Landgericht nach der Konstituierung im 13. Jahrhundert? Sieht man vongewissen Veränderungen ab, so umfasste das Landgericht bis ins 19. Jahrhundert dengesamten Landkreis <strong>Dachau</strong> ohne, den Norden (Altomünster = Landgericht Aichach) undNordosten (Markt Indersdorf - Landgericht Kranzberg <strong>mit</strong> Petershausen), den östlichenTeil .des Landkreises Fürstenfeldbruck <strong>mit</strong> Fürstenfeldbruck selbst und den Norden derLandeshauptstadt München (Allach, Aubing, Feldmoching, Schwabing, Milbertshofen,Moosach, Neuhausen, Nymphenburg, Obermenzing, Schwabing. Untermenzing,Untersendling und Teile von Laim).Organisation des Landgerichtes um 1500Im Laufe des 13. Jahrhundert organisierten die bayerischen Herzöge aus dem HauseWittelsbach systematisch ihre Herrschaftsrechte (Vogtei, Grafschaft und Grundherrschaft)und fassten sie zu sogenannten Landgerichten zusammen und schlugen da<strong>mit</strong> einen Weg ein,der in Richtung des modernen Staates ging. Allerdings dürfen wir nicht von modernen,flächendeckenden und geschlossenen Verwaltungseinheiten ausgehen, wie es die heutigenLandkreise sind. Das Landgericht war von älteren Immunitäten von Kirche und Adel, seitdem 15. Jahrhundert von sogenannten jüngeren Hofmarken durchsetzt. Die Hofmark stellteeine Herrschaft über räumlich begrenzten Grundbesitz <strong>mit</strong> niedergerichtlichen Rechten dar.Der Landrichter als „staatliche“ Behörde hatte nur bei Verbrechen, die <strong>mit</strong> der Todesstrafebelegt wurden, freien Zutritt.An der Spitze des Landgerichts stand ein Pfleger, der dem Höheren Adel entstammte. Erverkörperte die Autorität des Landesherrn, war militärischer Befehlshaber und musste im 16.Jahrhundert selbst vier bewaffnete Reiter stellen. Er hatte die Burghut <strong>Dachau</strong>, sorgte für öffentlicheSicherheit auf den Straßen, verwaltete das herzogliche Kammergut und war Inhaberder Hochgerichtsbarkeit für die drei todeswürdigen Fälle (Diebstahl, Totschlag und Notnunft).Die Gerichtsbarkeit übte allerdings ein eigener Beamter, der Landrichter aus, der älter etwaseit 1340 neben dem Pfleger amtierte. Schergen und Schergenämter als Unterorganisationenhalfen dem Richter bei prozessualen und exekutorischen Maßnahmen. Schergenämter warenum 1500 Feldmoching <strong>mit</strong> neun, Puchschlagen <strong>mit</strong> 16, <strong>Dachau</strong> <strong>mit</strong> 14 und Esting <strong>mit</strong> 17Hauptmannschaften. Als unterste Stufen der landesherrlichen Ämterorganisation sind diesogenannten Haupt- oder Obmannschaften zu betrachten, welche die Grundlage für dieSteuererhebung und das Militärwesen bildeten. Politische Gemeinden im heutigen Sinn hat esbis ins 19. Jahrhundert nicht gegeben. Diese Rechte hatten Kirche, Adel und Landesherr bzw.Eberl Hubert, Kreuzbergstr. 6, 85232 <strong>Bergkirchen</strong> Seite 114 15.01.2013
auch die Bürger der Städte und Märkte <strong>Dachau</strong> und Altomünster. In Sachen Wirtschafts- undSteuerverwaltung haben wir bereits auf die Kastaner hingewiesen, die meist Bürgerlichewaren. Das Steuerbewilligungsrecht hielten allerdings die Landstände seit dem 14.Jahrhundert, nämlich Adel, Kirche und Bürgertum, in der Hand. Die absolute Mehrheit dermeist bäuerlichen Bevölkerung war von der politischen Mitbestimmung ausgeschlossen.Das Landgericht im 18. JahrhundertDie Größe des Landgerichts blieb trotz politischer Änderungen, Kriege, Epidemien u. a. mehrbis ins 19. Jahrhundert hinein erhalten. Die Schattenseiten des landesherrlichen Ämterwesenswie Missbräuche im Pflegeramt, Ausverkauf landesherrlichen Besitzes, Schlampigkeit bei denHofmarksgerichten etc. offenbarte besonders die Max-Emanuel-Zeit. Das Landgericht des 18.Jahrhunderts sei hier kurz nach der Beschreibung von Lorenz von Westenrieder umrissen. ZurZeit Westenrieders (1749-1829) bestand es aus den Gebieten Esting, Schweinbach, Mammendorf,Schwabhausen, Welshofen, <strong>Dachau</strong>, Röhrmoos und Neuhausen. In den Jahren 1770-1780 gab es im Landgericht 3 Klöster (Fürstenfeld, Indersdorf u. Taxa), 2 Märkte (Bruck,<strong>Dachau</strong>), 28 Hofmarken, 4 Edelsitze, 179 Dörfer und 48 Einöden.Die Westenrieder-Statistik führt 3633 männliche und 4022 weibliche Eheleute einschließlichVerwitwete an. Hinzu kommen 9342 Kinder und 9510 Uneheliche jeden Alters. Letztere Zahlüberrascht, ist aber zeitbedingt. Ein Unehelicher durfte niemals heiraten, wenn er nicht eineFamilie ausreichend ernähren konnte. Dies erscheint sowohl diskriminierend als auchvernünftig, um einem ländlichen Pauperismus entgegen wirken zu können. Von denUnehelichen waren an die 7000 ohne Arbeit, also Arbeitslose. Armut und sozialeDiskriminierung kennzeichnen nicht erst im 19. Jahrhundert die Unterschichten dervordemokratischen Gesellschaft. Das Landgericht umfasste in dieser Zeit eine Gesamtzahlvon 21014 Seelen, also Einwohner. Die Anzahl landwirtschaftlicher Anwesen belief sich auf3044 Anwesen vom Großbauern bis zum Bausöldner (Gütler).Vom Landgericht zum LandkreisBereits ein Jahr vor der Auflösung der Klöster im Landgericht <strong>Dachau</strong>, setzte 1802 dieNeuorganisation des Gerichtes ein, als das Gebiet Neuhausen an das Landgericht Münchenund das Gebiet Indersdorf vom Gericht Kranzberg zu <strong>Dachau</strong> kam. Zwanzig Jahre später entstandaus den westlichsten Teilen des Landgerichts zusammen <strong>mit</strong> nördlichen Gebieten desLandgerichts Landsberg das königliche Landgericht Bruck, Vorgänger des heutigenLandkreises Fürstenfeldbruck in den Jahren 1808-1818 schuf der Staat neue Steuerdistrikte,Steuergemeinden und Ortsgerichte. Mittlerweile war es zwar gelungen, sämtliche geistlichenHerrschaften, ihren Besitz und ihre Hofmarken aufzulösen und dem Landesherrn zuunterstellen, aber die alten Vorrechte des Adels als der politisch tragenden Schicht bliebenungeschmälert.Doch war es nur eine Frage der Zeit, bis das moderne, bayerische Königreich an denGerichtsverhältnissen rütteln würde. Bis zum 1. Juli 1818 mussten im Landkreis <strong>Dachau</strong> alleGemeinden gebildet sein. Also erst im frühen 19. Jahrhundert bildete man die politischenGemeinden, wie wir sie heute noch kennen.Allerdings <strong>mit</strong> gewissen Einschränkungen. In den zahlreichen patrimonialgerichtlichenGemeinden, die auf alte adelige Hofmarken zurückgingen, hatte weiterhin der AdelNiedergerichts-, Polizei- und Gemeindeverwaltungsfunktionen inne. DiePatrimonialgerichtsherren saßen meist auch in der Abgeordnetenkammer des Königreiches.Das Jahr 1848 erwies sich für die ländliche Bevölkerung als Epochenjahr. Als Folge derRevolution von 1848, in der Ludwig I. zurücktrat, wurde die grundherrliche Gerichtsbarkeitdes Adels aufgehoben und nach der bereits erfolgten Aufhebung der alten Leibeigenschaft dieGrundabhängigkeit beseitigt. Das bisherige bäuerliche Nutzungsrecht an Grund und Bodenwich dem vollen Obereigentum. Seit 1848 waren die Bauern wirklich eigene Herrn auf GrundEberl Hubert, Kreuzbergstr. 6, 85232 <strong>Bergkirchen</strong> Seite 115 15.01.2013
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