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Dachau mit Etzenhausen - Schützenverein Hubertus Bergkirchen

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Vogtei (weltlicher Schutz und Vertretung einer geistlichen Institution) und Grundherrschaft(Herrschaft über Grund u. Boden und den darauf sitzenden Grundholden) kennzeichnendiesen Prozess. Um 1100 entsteht die Burg <strong>Dachau</strong>. Wenige Jahre später erfolgt von Scheyernaus die Gründung des Klosters Indersdorf.Unter Graf Konrad II. von <strong>Dachau</strong> stehen die <strong>Dachau</strong>er Wittelsbacher auf dem Höhepunktihrer Macht. Dreißig Ministerialen (niederadelige Dienstmannen) und Edelfreie (=Hochadel)dienen ihnen als Vasallen und ziehen <strong>mit</strong> ihnen auch in die Kreuzzüge. Als 1183 die Grafenvon <strong>Dachau</strong> ausstarben, gelang es Herzog Otto I. von der Wittelsbachischen Linie, diekönigliche. Belehnung <strong>mit</strong> der Grafschaft um Freising zu gewinnen. Da<strong>mit</strong> bahnt sich derÜbergang zum Landgericht des 13. Jahrhunderts an. Seit 1183/84 sitzt ein herzoglicherBeamter auf der Burg <strong>Dachau</strong>, der die Urbars- und Vogteileute des Landesherrn in seinGericht zog. Doch dürfte die Zahl der landesherrlichen Grundholden nicht höher als 5% dergesamten Grundholdenschaft im Gerichtsbezirk betragen haben, während dieVogteiuntertanen (= Untertanen, der vom Herzog bevogteten Klöster) etwa 50% ausmachten.Um 1500 waren z. B. 51% aller Anwesen im Landgericht im Besitz der Geistlichkeit, derAdel besaß 15 % der Herzog 6,4 %, Münchner Patrizier 11,1% und die Bauern selbst bzw. dieGemeinden etwa 20,5 %. Noch im 13. Jahrhundert ist ein Kastenamt belegt, das die Steuernund Abgaben der Untertanen einsammelte.Wie groß ist das Landgericht nach der Konstituierung im 13. Jahrhundert? Sieht man vongewissen Veränderungen ab, so umfasste das Landgericht bis ins 19. Jahrhundert dengesamten Landkreis <strong>Dachau</strong> ohne, den Norden (Altomünster = Landgericht Aichach) undNordosten (Markt Indersdorf - Landgericht Kranzberg <strong>mit</strong> Petershausen), den östlichenTeil .des Landkreises Fürstenfeldbruck <strong>mit</strong> Fürstenfeldbruck selbst und den Norden derLandeshauptstadt München (Allach, Aubing, Feldmoching, Schwabing, Milbertshofen,Moosach, Neuhausen, Nymphenburg, Obermenzing, Schwabing. Untermenzing,Untersendling und Teile von Laim).Organisation des Landgerichtes um 1500Im Laufe des 13. Jahrhundert organisierten die bayerischen Herzöge aus dem HauseWittelsbach systematisch ihre Herrschaftsrechte (Vogtei, Grafschaft und Grundherrschaft)und fassten sie zu sogenannten Landgerichten zusammen und schlugen da<strong>mit</strong> einen Weg ein,der in Richtung des modernen Staates ging. Allerdings dürfen wir nicht von modernen,flächendeckenden und geschlossenen Verwaltungseinheiten ausgehen, wie es die heutigenLandkreise sind. Das Landgericht war von älteren Immunitäten von Kirche und Adel, seitdem 15. Jahrhundert von sogenannten jüngeren Hofmarken durchsetzt. Die Hofmark stellteeine Herrschaft über räumlich begrenzten Grundbesitz <strong>mit</strong> niedergerichtlichen Rechten dar.Der Landrichter als „staatliche“ Behörde hatte nur bei Verbrechen, die <strong>mit</strong> der Todesstrafebelegt wurden, freien Zutritt.An der Spitze des Landgerichts stand ein Pfleger, der dem Höheren Adel entstammte. Erverkörperte die Autorität des Landesherrn, war militärischer Befehlshaber und musste im 16.Jahrhundert selbst vier bewaffnete Reiter stellen. Er hatte die Burghut <strong>Dachau</strong>, sorgte für öffentlicheSicherheit auf den Straßen, verwaltete das herzogliche Kammergut und war Inhaberder Hochgerichtsbarkeit für die drei todeswürdigen Fälle (Diebstahl, Totschlag und Notnunft).Die Gerichtsbarkeit übte allerdings ein eigener Beamter, der Landrichter aus, der älter etwaseit 1340 neben dem Pfleger amtierte. Schergen und Schergenämter als Unterorganisationenhalfen dem Richter bei prozessualen und exekutorischen Maßnahmen. Schergenämter warenum 1500 Feldmoching <strong>mit</strong> neun, Puchschlagen <strong>mit</strong> 16, <strong>Dachau</strong> <strong>mit</strong> 14 und Esting <strong>mit</strong> 17Hauptmannschaften. Als unterste Stufen der landesherrlichen Ämterorganisation sind diesogenannten Haupt- oder Obmannschaften zu betrachten, welche die Grundlage für dieSteuererhebung und das Militärwesen bildeten. Politische Gemeinden im heutigen Sinn hat esbis ins 19. Jahrhundert nicht gegeben. Diese Rechte hatten Kirche, Adel und Landesherr bzw.Eberl Hubert, Kreuzbergstr. 6, 85232 <strong>Bergkirchen</strong> Seite 114 15.01.2013

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