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Dachau mit Etzenhausen - Schützenverein Hubertus Bergkirchen

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Der Landkreis darf nicht versteppenLandschaftsschutzgebiet zwischen <strong>Dachau</strong> und Feldgeding – Bäume alsNaturdenkmäler<strong>Dachau</strong>er Nachrichten vom 29.12.1953<strong>Dachau</strong>. Die Regierung von Oberbayern hat das Gebiet der Amperauen zwischenGeiselbullach im Landkreis Fürstenfeldbruck und <strong>Dachau</strong> zum Landschaftsschutzgebieterklärt. Diese Anordnung betrifft besonders die Gegenden von Feldgeding, Gündingund <strong>Dachau</strong>. Diese Anordnung der obersten Naturschutzbehörde dient nicht nur derErhaltung des Landschaftsbildes, sondern ebensosehr der biologischen Gesundheit unddauernden Ertragsfähigkeit der Landschaft aus Gründen des Wasserhaushalts, desKlimas, der Schädlingsbekämpfung, des Vogelschutzes und Windschutzes. Soweit sie nicht<strong>mit</strong> der Anordnung in Widerspruch stehen, bleiben die bisherigen wirtschaftlichenNutzungen und Pflegemaßnahmen davon unberührt.Alles jedoch, was das Landschaftsbild und die Natur beeinträchtigen würde, ist nunmehr indiesen Gebieten unzulässig. So ist die Errichtung von Bauwerken aller Art in denSchutzzonen verboten. Auch nicht genehmigungspflichtige Anlagen wie die Errichtung vonWochenendhäusern, Bade- und Schiffhütten sind daher in Zukunft nicht mehr gestattet.Dieses Verbot gilt jedoch nicht für Bauten, denen die Regierung eine eigene schriftliche Genehmigungerteilt hat.Verboten ist ferner das Beseitigen und Beschädigen von Hecken, Büschen, Einzelbäumen,Baumgruppen, Alleen und Gehölzen außerhalb geschlossener Waldungen. Sämtliche Teicheund Tümpel müssen erhalten bleiben und dürfen nicht zum Zwecke landwirtschaftlicherKultivierung beseitigt werden. Besonderen Wert legt diese Anordnung derNaturschutzbehörde darauf, dass für das Landschaftsbild typische große Bäume nichtabgeholzt werden. Wenn nun aber einer der Grundbesitzer im Landschaftsschutzgebiet neueBäume pflanzen will, so dürfen es nur solche sein, die einer Laubholzart angehören, die demStandort entspricht.In dem gesamten Gebiet zwischen Geiselbullach und <strong>Dachau</strong> darf auch nicht mehr' gezeltetoder gelagert werden, ebenso ist die Ablagerung von Unrat nur dort zulässig, wo die Behördeentsprechende Plätze dafür angewiesen hat. Dass in einem Landschaftsschutzgebiet nurTafeln, die dem Naturschutz oder der Verkehrsregelung dienen, angebracht werden dürfen,wird da<strong>mit</strong> genau so zu einer Forderung. Für die Landwirte ergibt sich daraus außerdem nochein Verbot des Umbruchs und der künstlichen Düngung der Wiesen, die von denAmperauenwäldern umschlossen werden.Auch die Weidenschneider müssen nun vielmehr Rücksicht nehmen, da die aus den Faschinenan den Dämmen wachsenden Weiden nicht voll geschnitten werden dürfen, da<strong>mit</strong> diebestentwickeltsten Baum- und Buschgruppen erhalten bleiben. Das Weidenschneiden mußdaher in Zukunft im Einvernehmen <strong>mit</strong> dem Straßen- und Flussbauamt München vorgenommenwerden. Den Instandhaltungspflichtigen ist aber weiterhin gestattet, dienotwendigen Faschinen zum Schutz und Erhaltung der Flussufer aus den Amperauen zuentnehmen. Trotzdem bedürfen alle Instandsetzungsarbeiten von nun an der Zustimmung derhöheren Naturschutzbehörde.Für die Ausholzung in den Wäldern an der Amper hat die Regierung ebenfalls neue Bestimmungenerlassen. Hierbei muss immer das zuständige Forstamt <strong>mit</strong> herangezogen werden,da<strong>mit</strong> der Charakter des Schutzwaldes gewahrt bleibt.Bereits vorhandene Verunstaltungen im Landschaftsschutzgebiet müssen in der Folgezeitbeseitigt werden, es sei denn, dass es sich um eine behördlich genehmigte Anlage handle oderdie Beseitigung ohne größere Aufwendungen nicht mehr möglich sei. Über zweifelhafte Fälleoder Ausnahmen kann nur die höhere Naturschutzbehörde entscheiden oder von ihr die untereEberl Hubert, Kreuzbergstr. 6, 85232 <strong>Bergkirchen</strong> Seite 88 15.01.2013

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