Die vorletzte Hinrichtung in <strong>Dachau</strong>, deren Erinnerung durch Erzählung geweckt wird, nochmanchem <strong>Dachau</strong>er lebendig ist, fand am 8. Mai 1833, vor<strong>mit</strong>tags um dreiviertel 11 Uhr aufeiner Wiese nächst dem Holzgarten an dem ledigen am 23. Juli 1812 geborenenZimmermannssohn Jakob Mayer von Taxa statt und zwar wegen Mordes. Am 24 März 1832,abends um 8 Uhr, fand man im unverschlossenen Haus eine gewisse Marianne Schener vonTaxa ermordet auf, eine Truhe war auf gesprengt, mehreres Geld und eine silberneTaschenuhr gestohlen. Das Patrimonialgericht Odelzhausen zeigte die Sache sofort demLandgericht <strong>Dachau</strong> an, welches schon am folgenden Morgen durch eine Gerichtskommissionden Tatbestand aufnahm. Schon am 28. März 1832 machte der Zimmermannssohn JakobMayer von Taxa dadurch sich auffällig, dass er eine silberne Taschenuhr trug und einenseinen Verdienst übersteigenden Geldbetrag (12 Gulden) sehen ließ; er wurde verhaftet undlegte auch sofort ein volles Geständnisse ab. Nach durchgeführter Voruntersuchung wurdeMayer durch Urteil des königlichen Appellationsgerichts des Isarkreises in Landshut vom 1.Februar 1833 zum Tod verurteilt. Nach eingetretener Rechtskraft des Urteils ergehen am 26.April 1833 der Auftrag des Appellationsgerichts Landshut an das Landgericht <strong>Dachau</strong>, dasUrteil zu verkünden und zu vollstrecken, eine geschichtliche Darstellung des Verbrechenszum Druck zu befördern, diese Drucksache bei der Hinrichtung und ja nicht früher unter dieAnwesenden zu verteilen und an die Regierungen der acht Kreisstellen je 500 Exemplare derGeschichtserzählung zur Verteilung abzusenden. Von der halbstündigen Ausstellung desVerurteilten an den Pranger wurde auf allerhöchstem Gnadenakt Umgang genommen und alsHinrichtungstag Mittwoch der 8. Mai 1833 bestimmt. Von diesem Hinrichtungstag wurde derScharfrichter Hörmann verständigt, 6000 Stück geschichtliche Darstellungen des Verbrechensin Quartformat wurden bei der Buchdruckerei des Johann Grießer in München gestellt, derVerteidiger, Advokat Peintner in <strong>Dachau</strong>, wurde aufgefordert der Hinrichtung beizuwohnenund gleiche Aufforderung ergingen an den Landgerichtsphysikus Dr. Loe wegen etwa nötigerärztlicher Hilfe und an das Pfarramt <strong>Dachau</strong> wegen des geistlichen Beistandes. Nach dem sozur Hinrichtung alles Innerdienstliche geregelt war, erging am 5. Mai 1833 eineBekanntmachung des königlichen Landgerichts <strong>Dachau</strong>, welche die zur Aufrechterhaltung derOrdnung nötigen polizeilichen Anordnungen traf, <strong>mit</strong> folgendem Inhalt:1. Niemand darf sich an den Hinrichtungsplatz in einem Wagen begeben.2. Bei Abführung des Verurteilten zur Richtstätte darf kein Fuhrwerk über den Karlsbergfahren.3. Zuschauer zu Pferd müssen vor 9:00 Uhr an der Richtstätte sein oder können sichwährend der Urteilsverkündung vor dem Landgerichtsgebäude am Zöllnerhäuslsammeln und vor Abführung des Verurteilten zum Richtplatz dahin sich begeben.4. Während der Abfüllung darf kein Reiter sich unter die Menge mischen.5. Aufstellung am Kanal ist gestattet, der Übergang über die Überfälle ist jedochgeschlossen.6. Aufforderung an die <strong>Dachau</strong>er während der Vollstreckung für Bewachung ihrerWohnungen Sorge zu tragen.Nun wurde die Gendarmerieassistenz erholt von der Gendarmeriekompanie München, dieLandwehrkompanie wurde requiriert, zur Hinrichtungszeit Patrouillien im Markt <strong>Dachau</strong>anzuordnen und ein Detachement von ca. 36 waren <strong>mit</strong> einem Offizier zur Formierung desKreises beim Schafott zu kommandieren, und die Patrominialgerichte wurden ersucht, amHinrichtungstag für Bestellung der Ortswachen Sorge zu tragen. Da<strong>mit</strong> dem Zuschauer nichtsEberl Hubert, Kreuzbergstr. 6, 85232 <strong>Bergkirchen</strong> Seite 30 15.01.2013
abgehe wegen des zu erwartenden großen Zusammenlaufes von Menschen wurde derMagistrat <strong>Dachau</strong> aufgefordert, Vorsorge zu treffen, dass es in den Gasthäusern, Köchen undBäckern an Viktualien nicht gebreche, insbesondere über Güte und Gewichtigkeit des Brotessowie über die Qualität des auszuschenken Bieres zu machen (!!). Nach dem so alles wohlgeordnet und gut vorbereitet war, wurde am 8. Mai, früh um 9 Uhr, dem Verurteilten inGegenwart des geistlichen Beistandes Dekan Härtl und Kooperator Ostermaier in derFrohnfeste eröffnet, dass die Hinrichtungszeit gekommen sei; dann trat der ScharfrichterMartin Hörmann ein, Schnitt das Haupthaar am Hinterkopf des Mayer ab, bekleidete denVerurteilten <strong>mit</strong> dem vorgeschriebenen grauen Kittel und hing ihm zwei Tafeln <strong>mit</strong> derAufschrift "Mörder" über Brust und Rücken. Der Verurteilte wurde hierauf und dabei standder Geistlichen und umgeben von der Gendarmerie auf einem Wagen zum Rathaus gebrachtund nach Verkündung des Urteils und erfolgtem Stabbrechen zu dem auf der Wiese nächstdem Holzgarten errichteten Schafott. Einer bei dem Schafott zu diesem Zweck errichtetenKammer beichtete Mayer und empfing das Abendmahl, benahm sich noch <strong>mit</strong> denGeistlichen und bestieg hierauf an Händen und Armen gebunden das Schafott, um kurz nachdreiviertel 11 Uhr ein Schwertstreich das Haupt vom Rumpf trennte.Der ernste Akt wurde durch eine Ansprache des oben genannten Kooperators geschlossen,worauf die versammelte Menge nach gesprochenem Gebet in aller Ruhe die Richtstätteverließ. Die letzte Hinrichtung in <strong>Dachau</strong> war die einer Kindsmörderin, doch ist derbetreffende Strafakt nicht mehr vorhanden.***Die hier abgedruckte Beschreibung nach folgender Begebenheit, welche allgemein interessieren dürfte,verdanken wir der Liebenswürdigkeit eines Lesers des "Amperbote". Die sämtlichem Daten von der Vernehmungdes Mordes an bis zum Schwertstreich des Scharfrichters sind dem betreffenden Untersuchungsakt derRegistratur des königlichen Amtsgerichtes <strong>Dachau</strong> entnommen.Bericht über Status Freiwilliger Feuerwehren - Die freiwillige Feuerwehr, ein MilitäroderZivilinstitut?Amperbote vom 25.01.1908Der Bayer. Landesfeuerwehrverband hat aufgrund Ausschussbeschlusses vom 01.12.1907einen Erlass ergehen lassen, der von einem großen Teile der ländlichen FFW <strong>mit</strong> sehrgeteilten Gefühlen entgegengenommen wurde. Man ist gewiss auch auf dem Lande von derTrefflichkeit und der Bedeutung des Institutes der freiwilligen Feuerwehr hinlänglichüberzeugt, nachdem ja gerade in den letzten Jahren fast überall, speziell aber in unsermBezirke <strong>mit</strong> den Pflichtfeuerwehren fast völlig aufgeräumt wurde. Umso bedauerlicher musses darum berühren, wenn Erlasse des Landesverbandes auch nur den Schein an sich tragen,dass man über rein äußerlichen Dingen und direkten Formalitäten den idealen Zweck unseresFeuerwehrinstitutes in den Hintergrund treten lässt. Solche Befürchtungen können leider inRücksicht auf die zu Paradezwecken in den letzten Jahren eingeführten Neuerungen nichtganz unterdrückt werden. Bereits der Beschluss, der am 8. September 1905 in Passau überVorschriften von Dienstkleidung gefasst wurde, hat, und zwar nicht ganz <strong>mit</strong> Unrecht, hierund dort Befremden hervorgerufen, nachdem die dort beratenen Neuerungen in Hinsicht aufUniformierung und Adjustierung allzu viel an die Militäreinrichtungen erinnern, und dassollte man nach Möglichkeit vermeiden, solange sich die Feuerwehren noch des Attributes„freiwillig“ bedienen. Eine gleichheitliche Uniformierung in der Hauptsache wird gewissjedermann billigen, solange sich die Ausführungsbestimmungen nicht in kleinliche undEberl Hubert, Kreuzbergstr. 6, 85232 <strong>Bergkirchen</strong> Seite 31 15.01.2013
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