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Publikation „Wir sind daran nicht ganz unbeteiligt“ - voestalpine

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Das euopäische Konzept<br />

Offene Methode der Koordination als Alternative<br />

Alternativ zu einer Empfehlung oder Richtlinie für die Entwicklung eines Konzepts der Mitarbeiterbeteiligung<br />

auf europäischer Ebene ist es empfehlenswert, auf bestehendem nationalem<br />

Gesellschaftsrecht aufzubauen. Hier erschient die nunmehr auch für den Bereich der<br />

Sozialpolitik kodifizierte „Offene Methode der Koordination“ (OMK) am ehesten geeignet,<br />

ein einheitliches Konzept zu entwickeln, das auf bewährte nationale Rechtsvorschriften und<br />

Anwendungspraxis aufbaut und in allen Mitgliedsstaaten einsetzbar ist 4 . Als Praxisbeispiel<br />

für die damit verbundene gegenseitige Anerkennung von Modellen dient die steuerliche Behandlung<br />

des französischen FCPE – einem Mitarbeiterbeteiligungs-Sondervermögen ähnlich<br />

den 2009 in Deutschland eingeführten – durch die deutschen Steuerbehörden 5 .<br />

Rechtsgrundlagen für Mitarbeiterbeteiligungen nach dem Reformvertrag<br />

Auch mit dem Europäischen Reformvertrag bleiben die einzigen Grundlagen, die auf europäischer<br />

Ebene ein Konzept der Mitarbeiterbeteiligung unterstützen, die Empfehlung vom 27. Juli<br />

1992 6 und Abschnitt 7-II des Aktionsprogramms für die Umsetzung der Gemeinschafts-Charta<br />

über die Grundrechte der Arbeitnehmer. 7 Abschnitt XI (Sozialpolitik) des Zusatzprotokolls<br />

zum Europäischen Grundrechtsabkommen von 1952 erwähnt „Mitarbeiterbeteiligung“ jedoch<br />

<strong>nicht</strong>. Er enthält lediglich Grundsätze des Arbeitnehmerschutzes, der Gleichstellung der<br />

Arbeitnehmer und der Mitbestimmung, wobei Art. 155 des Vertrages über die Arbeitsweise<br />

der Europäischen Union (AEUV) Vereinbarungen zwischen Sozialpartnern auf europäischer<br />

Ebene erlaubt. Eine rare Ausnahme in diesem juristischen Niemandsland bildet die Zweite<br />

Gesellschaftsrechts-Richtlinie, die Ausnahmen vom EU-Recht zu Aktiengesellschaften erlaubt,<br />

um die finanzielle Mitarbeiterbeteiligung zu fördern. 8 Es ist zu konstatieren, dass das<br />

Europarecht die Beteiligung von ArbeitnehmerInnen im Allgemeinen und die finanzielle<br />

Mitarbeiterbeteiligung im Besonderen nur unzureichend regelt.<br />

Zunehmende interne Flexibilität durch Mitarbeiterbeteiligungen<br />

Nichtsdestotrotz bieten sich Anknüpfungspunkte vor allem hinsichtlich der Umsetzung der<br />

Lissabon-Strategie für Wachstum und Beschäftigung. In diesem Zusammenhang kommt der<br />

Frage von interner versus externer Flexibilität entscheidende Bedeutung zu. Finanzielle Mitarbeiterbeteiligungen<br />

können <strong>nicht</strong> nur die Motivation und Produktivität der Mitarbeiter und<br />

damit die Wettbewerbsfähigkeit europäischer Unternehmen verbessern; sie können auch eine<br />

tragende Rolle beim Erreichen interner Flexibilität spielen. Die Bedeutung von Flexibilität<br />

beschränkt sich <strong>nicht</strong> länger darauf, ein optionales Instrument der Unternehmenspolitik zur<br />

Reaktion auf Produktions- oder andere Erfordernisse zu sein. 9 Das Flexicurity-Konzept der<br />

Kommission 10 zielt auch auf Flexibilität im Sinne einer erhöhten Mobilität im Arbeitsmarkt<br />

4 In Politikbereichen in denen es auf europäischer Ebene keine Gesetzgebungskompetenz gibt, kann die Kommission<br />

in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten durch Untersuchungen, Stellungnahmen und die Durchführung von<br />

Konsultationen tätig werden, um Leitlinien festzulegen und den Austausch bewährter Verfahren zu fördern.<br />

5 Das französische FCPE-Modell wird mit dem Rundschreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 8. Dezember 2009<br />

de facto in Deutschland anerkannt, indem eine gleiche Behandlung gleichgelagerter deutscher Modelle verfügt wird.<br />

Danach erfolgt bei Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen mittels Einschaltung eines FCPE und in gleichgelagerten Fällen eine<br />

Besteuerung des geldwerten Vorteils erst im Zeitpunkt der Auflösung des Programms und Überweisung eines Geldbetrags<br />

an den Arbeitnehmer.<br />

6 Empfehlung des Rates über die Förderung der Gewinn- und Betriebsergebnisbeteiligung (einschließlich Kapitalbeteiligung)<br />

der Arbeitnehmer, 92/443/EWG, ABl. EG, L 245 vom 26. August 1992, S. 53–55.<br />

7 Die Charta vom 9. Dezember 1989, die auch von Großbritannien in 1998 unterzeichnet wurde, ist weder bindendes Recht<br />

noch ein Vertrag mit Wirkung für die Vertragsstaaten.<br />

8 Vgl. Art. 19 Abs. 3, 23 Abs. 2, 41, Abs. 1 und 2 der EU-Richtlinie, 77/91/EWG vom 13. Dezember 1976 (vgl. unten IV. B.3.).<br />

9 Die Europäische Kommission behandelt das Thema Flexibilität in ihrem Joint Employment Report und fordert angemessene<br />

Flexibilität für beide Seiten, Mitarbeiter wie Arbeitgeber (vgl. European Commission, Report on the Functioning of the<br />

Transitional Arrangements Set Out in the 2003 Accession Treaty, Brussels 2006).<br />

10 Wie definiert in der Mitteilung der Europäischen Kommission „Gemeinsame Grundsätze für den Flexicurity-Ansatz<br />

herausarbeiten: Mehr und bessere Arbeitsplätze durch Flexibilität und Sicherheit“, COM (2007) 359 Final (27-6-2007).<br />

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