Publikation „Wir sind daran nicht ganz unbeteiligt“ - voestalpine
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Das euopäische Konzept<br />
Offene Methode der Koordination als Alternative<br />
Alternativ zu einer Empfehlung oder Richtlinie für die Entwicklung eines Konzepts der Mitarbeiterbeteiligung<br />
auf europäischer Ebene ist es empfehlenswert, auf bestehendem nationalem<br />
Gesellschaftsrecht aufzubauen. Hier erschient die nunmehr auch für den Bereich der<br />
Sozialpolitik kodifizierte „Offene Methode der Koordination“ (OMK) am ehesten geeignet,<br />
ein einheitliches Konzept zu entwickeln, das auf bewährte nationale Rechtsvorschriften und<br />
Anwendungspraxis aufbaut und in allen Mitgliedsstaaten einsetzbar ist 4 . Als Praxisbeispiel<br />
für die damit verbundene gegenseitige Anerkennung von Modellen dient die steuerliche Behandlung<br />
des französischen FCPE – einem Mitarbeiterbeteiligungs-Sondervermögen ähnlich<br />
den 2009 in Deutschland eingeführten – durch die deutschen Steuerbehörden 5 .<br />
Rechtsgrundlagen für Mitarbeiterbeteiligungen nach dem Reformvertrag<br />
Auch mit dem Europäischen Reformvertrag bleiben die einzigen Grundlagen, die auf europäischer<br />
Ebene ein Konzept der Mitarbeiterbeteiligung unterstützen, die Empfehlung vom 27. Juli<br />
1992 6 und Abschnitt 7-II des Aktionsprogramms für die Umsetzung der Gemeinschafts-Charta<br />
über die Grundrechte der Arbeitnehmer. 7 Abschnitt XI (Sozialpolitik) des Zusatzprotokolls<br />
zum Europäischen Grundrechtsabkommen von 1952 erwähnt „Mitarbeiterbeteiligung“ jedoch<br />
<strong>nicht</strong>. Er enthält lediglich Grundsätze des Arbeitnehmerschutzes, der Gleichstellung der<br />
Arbeitnehmer und der Mitbestimmung, wobei Art. 155 des Vertrages über die Arbeitsweise<br />
der Europäischen Union (AEUV) Vereinbarungen zwischen Sozialpartnern auf europäischer<br />
Ebene erlaubt. Eine rare Ausnahme in diesem juristischen Niemandsland bildet die Zweite<br />
Gesellschaftsrechts-Richtlinie, die Ausnahmen vom EU-Recht zu Aktiengesellschaften erlaubt,<br />
um die finanzielle Mitarbeiterbeteiligung zu fördern. 8 Es ist zu konstatieren, dass das<br />
Europarecht die Beteiligung von ArbeitnehmerInnen im Allgemeinen und die finanzielle<br />
Mitarbeiterbeteiligung im Besonderen nur unzureichend regelt.<br />
Zunehmende interne Flexibilität durch Mitarbeiterbeteiligungen<br />
Nichtsdestotrotz bieten sich Anknüpfungspunkte vor allem hinsichtlich der Umsetzung der<br />
Lissabon-Strategie für Wachstum und Beschäftigung. In diesem Zusammenhang kommt der<br />
Frage von interner versus externer Flexibilität entscheidende Bedeutung zu. Finanzielle Mitarbeiterbeteiligungen<br />
können <strong>nicht</strong> nur die Motivation und Produktivität der Mitarbeiter und<br />
damit die Wettbewerbsfähigkeit europäischer Unternehmen verbessern; sie können auch eine<br />
tragende Rolle beim Erreichen interner Flexibilität spielen. Die Bedeutung von Flexibilität<br />
beschränkt sich <strong>nicht</strong> länger darauf, ein optionales Instrument der Unternehmenspolitik zur<br />
Reaktion auf Produktions- oder andere Erfordernisse zu sein. 9 Das Flexicurity-Konzept der<br />
Kommission 10 zielt auch auf Flexibilität im Sinne einer erhöhten Mobilität im Arbeitsmarkt<br />
4 In Politikbereichen in denen es auf europäischer Ebene keine Gesetzgebungskompetenz gibt, kann die Kommission<br />
in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten durch Untersuchungen, Stellungnahmen und die Durchführung von<br />
Konsultationen tätig werden, um Leitlinien festzulegen und den Austausch bewährter Verfahren zu fördern.<br />
5 Das französische FCPE-Modell wird mit dem Rundschreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 8. Dezember 2009<br />
de facto in Deutschland anerkannt, indem eine gleiche Behandlung gleichgelagerter deutscher Modelle verfügt wird.<br />
Danach erfolgt bei Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen mittels Einschaltung eines FCPE und in gleichgelagerten Fällen eine<br />
Besteuerung des geldwerten Vorteils erst im Zeitpunkt der Auflösung des Programms und Überweisung eines Geldbetrags<br />
an den Arbeitnehmer.<br />
6 Empfehlung des Rates über die Förderung der Gewinn- und Betriebsergebnisbeteiligung (einschließlich Kapitalbeteiligung)<br />
der Arbeitnehmer, 92/443/EWG, ABl. EG, L 245 vom 26. August 1992, S. 53–55.<br />
7 Die Charta vom 9. Dezember 1989, die auch von Großbritannien in 1998 unterzeichnet wurde, ist weder bindendes Recht<br />
noch ein Vertrag mit Wirkung für die Vertragsstaaten.<br />
8 Vgl. Art. 19 Abs. 3, 23 Abs. 2, 41, Abs. 1 und 2 der EU-Richtlinie, 77/91/EWG vom 13. Dezember 1976 (vgl. unten IV. B.3.).<br />
9 Die Europäische Kommission behandelt das Thema Flexibilität in ihrem Joint Employment Report und fordert angemessene<br />
Flexibilität für beide Seiten, Mitarbeiter wie Arbeitgeber (vgl. European Commission, Report on the Functioning of the<br />
Transitional Arrangements Set Out in the 2003 Accession Treaty, Brussels 2006).<br />
10 Wie definiert in der Mitteilung der Europäischen Kommission „Gemeinsame Grundsätze für den Flexicurity-Ansatz<br />
herausarbeiten: Mehr und bessere Arbeitsplätze durch Flexibilität und Sicherheit“, COM (2007) 359 Final (27-6-2007).<br />
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