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Publikation „Wir sind daran nicht ganz unbeteiligt“ - voestalpine

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Das euopäische Konzept<br />

Als Ausnahme vom allgemeinen Verbot, den Erwerb eigener Aktien zu unterstützen bzw.<br />

zu fördern, erlaubt Art. 23 Abs. 2 des Weiteren den Mitgliedstaaten, Gesellschaften zu gestatten,<br />

Vorschüsse und Darlehen zu gewähren oder Sicherheiten zu stellen (sog. financial<br />

assistance), um eigene Aktien an ihre Mitarbeiter zu veräußern. Ferner erlaubt Art. 41 Abs.<br />

1 Abweichungen von allgemeinen Regeln und Beschränkungen zum Zweck der Förderung<br />

der Mitarbeiterbeteiligung im Zuge von Kapitalerhöhungen. Ein Beispiel dafür ist die Finanzierung<br />

der Emission aus eigenen Fonds der Gesellschaft oder mit Hilfe eines Gewinnbeteiligungsplans.<br />

Schließlich erlaubt Art. 41 Abs. 2 Ausnahmen für Gesellschaften, die nach<br />

besonderen Gesetzen kollektiv gehaltene Belegschaftsaktien ausgeben – eine Möglichkeit,<br />

die bislang nur von Frankreich genutzt wurde. 16<br />

Wie eine Analyse der nationalen Rechtsordnungen 17 zeigt, hat eine erstaunlich große Mehrheit<br />

der Mitgliedstaaten nationale Gesetze verabschiedet, die es Unternehmen erlauben, eigene<br />

Aktien zum Zweck der Übertragung auf Mitarbeiter zu erwerben (implementiert in 17, möglich<br />

in 25 Staaten), sowie den Erwerb dieser Aktien durch ihre Mitarbeiter mit dem Instrument<br />

der finanziellen Assistenz zu erleichtern (umgesetzt in 23 Staaten). Ungeachtet der Tatsache,<br />

dass diese Gesetze in manchen Ländern bislang noch <strong>nicht</strong> häufig in Anspruch genommen<br />

werden, lässt sich die weite Verbreitung korrespondierender gesetzlicher Regelungen in der<br />

Gemeinschaft als Fundament für die Errichtung einer Europäischen Plattform nutzen.<br />

Europäische Ebene: Die OMK und das „Bausteinmodell“<br />

Das am meisten verbreitete Instrument zur Förderung finanzieller Mitarbeiterbeteiligungen<br />

<strong>sind</strong> Steuervorteile. Ein europäisches Modell jedoch, das steuerliche Anreize verbindlich<br />

vorschriebe, würde mit nationalen Gesetzgebungskompetenzen kollidieren. Jeder EU-Mitgliedstaat<br />

hat die ausschließliche Kompetenz über die Besteuerung; daher ist für eine das<br />

Steuersystem betreffende Richtlinie eine einstimmige Entscheidung aller Mitgliedstaaten<br />

erforderlich. Aus diesem Grund sollte eine europäische Lösung eine große Bandbreite an<br />

Anreizen jenseits der klassischen Steuerinstrumente bieten. In jedem Fall bleibt jedoch die<br />

Schaffung eines einheitlichen Rahmens unter Verwendung gemeinsamer Begriffe als Voraussetzung<br />

für die Entwicklung transnationaler Rechtsgrundlagen von großer Wichtigkeit<br />

für die grenzüberschreitende Einführung von Beteiligungsmodellen. Dies gilt insbesondere<br />

hinsichtlich steuerlicher Anreize. Nur so erhalten Unternehmen einen klaren Bezug für ihre<br />

Entscheidungen und Maßnahmen. Ein dann im Wege des Verfahrens der gegenseitigen<br />

Anerkennung durch einzelne Mitgliedstaaten entwickelter rechtlicher Rahmen steckt den<br />

Spielraum ab, innerhalb dessen Unternehmen agieren können, ohne Sanktionen der Verwaltungs-,<br />

Justiz- oder Steuerorgane befürchten zu müssen. 18<br />

Das „Bausteinmodell“ für finanzielle Mitarbeiterbeteiligungen<br />

Eine europäische Lösung sollte daher im Rahmen der Offenen Methode der Koordination<br />

darauf zielen, ein umfassendes System von Anreizen zu bieten, das unterschiedliche und<br />

flexible Lösungen erlaubt, die mit den in einzelnen Mitgliedstaaten bereits angewendeten<br />

Praktiken kompatibel <strong>sind</strong>. Eine europäische Plattform kann dann Lösungen bereitstellen, die<br />

in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union anwendbar <strong>sind</strong> und gleichzeitig bewährte<br />

nationale Erfahrungen und Traditionen aufgreifen. Zusammengefasst in einem einheitlichen<br />

Konzept mit alternativen Lösungen führt dies zu einem „Bausteinmodell“, dessen Elemente<br />

sich gegenseitig ergänzen. Die Bausteine bestehen aus den folgenden drei Grundelementen:<br />

16 Siehe Art. L.225-259 bis L.225-270 des französischen Handelsgesetzes: Mitarbeiteranteile, die kollektiv durch Beschäftigte<br />

einer Produktionsgenossenschaft gehalten werden.<br />

17 Vgl. J. Lowitzsch et al.: Mitarbeiterbeteiligung für ein Neues Soziales Europa, Berlin/Brüssel (Berliner Wissenschafts-Verlag)<br />

2008, S. 39 ff.<br />

18 Vgl. A. Pendleton, E. Poutsma, J. v. Ommeren, C. Brewster: Employee Share Ownership and Profit-Sharing in the European<br />

Union, Dublin (European Foundation for the Improvement of Living and Working Conditions) 2001, S.9.<br />

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