Publikation „Wir sind daran nicht ganz unbeteiligt“ - voestalpine
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Das euopäische Konzept<br />
Als Ausnahme vom allgemeinen Verbot, den Erwerb eigener Aktien zu unterstützen bzw.<br />
zu fördern, erlaubt Art. 23 Abs. 2 des Weiteren den Mitgliedstaaten, Gesellschaften zu gestatten,<br />
Vorschüsse und Darlehen zu gewähren oder Sicherheiten zu stellen (sog. financial<br />
assistance), um eigene Aktien an ihre Mitarbeiter zu veräußern. Ferner erlaubt Art. 41 Abs.<br />
1 Abweichungen von allgemeinen Regeln und Beschränkungen zum Zweck der Förderung<br />
der Mitarbeiterbeteiligung im Zuge von Kapitalerhöhungen. Ein Beispiel dafür ist die Finanzierung<br />
der Emission aus eigenen Fonds der Gesellschaft oder mit Hilfe eines Gewinnbeteiligungsplans.<br />
Schließlich erlaubt Art. 41 Abs. 2 Ausnahmen für Gesellschaften, die nach<br />
besonderen Gesetzen kollektiv gehaltene Belegschaftsaktien ausgeben – eine Möglichkeit,<br />
die bislang nur von Frankreich genutzt wurde. 16<br />
Wie eine Analyse der nationalen Rechtsordnungen 17 zeigt, hat eine erstaunlich große Mehrheit<br />
der Mitgliedstaaten nationale Gesetze verabschiedet, die es Unternehmen erlauben, eigene<br />
Aktien zum Zweck der Übertragung auf Mitarbeiter zu erwerben (implementiert in 17, möglich<br />
in 25 Staaten), sowie den Erwerb dieser Aktien durch ihre Mitarbeiter mit dem Instrument<br />
der finanziellen Assistenz zu erleichtern (umgesetzt in 23 Staaten). Ungeachtet der Tatsache,<br />
dass diese Gesetze in manchen Ländern bislang noch <strong>nicht</strong> häufig in Anspruch genommen<br />
werden, lässt sich die weite Verbreitung korrespondierender gesetzlicher Regelungen in der<br />
Gemeinschaft als Fundament für die Errichtung einer Europäischen Plattform nutzen.<br />
Europäische Ebene: Die OMK und das „Bausteinmodell“<br />
Das am meisten verbreitete Instrument zur Förderung finanzieller Mitarbeiterbeteiligungen<br />
<strong>sind</strong> Steuervorteile. Ein europäisches Modell jedoch, das steuerliche Anreize verbindlich<br />
vorschriebe, würde mit nationalen Gesetzgebungskompetenzen kollidieren. Jeder EU-Mitgliedstaat<br />
hat die ausschließliche Kompetenz über die Besteuerung; daher ist für eine das<br />
Steuersystem betreffende Richtlinie eine einstimmige Entscheidung aller Mitgliedstaaten<br />
erforderlich. Aus diesem Grund sollte eine europäische Lösung eine große Bandbreite an<br />
Anreizen jenseits der klassischen Steuerinstrumente bieten. In jedem Fall bleibt jedoch die<br />
Schaffung eines einheitlichen Rahmens unter Verwendung gemeinsamer Begriffe als Voraussetzung<br />
für die Entwicklung transnationaler Rechtsgrundlagen von großer Wichtigkeit<br />
für die grenzüberschreitende Einführung von Beteiligungsmodellen. Dies gilt insbesondere<br />
hinsichtlich steuerlicher Anreize. Nur so erhalten Unternehmen einen klaren Bezug für ihre<br />
Entscheidungen und Maßnahmen. Ein dann im Wege des Verfahrens der gegenseitigen<br />
Anerkennung durch einzelne Mitgliedstaaten entwickelter rechtlicher Rahmen steckt den<br />
Spielraum ab, innerhalb dessen Unternehmen agieren können, ohne Sanktionen der Verwaltungs-,<br />
Justiz- oder Steuerorgane befürchten zu müssen. 18<br />
Das „Bausteinmodell“ für finanzielle Mitarbeiterbeteiligungen<br />
Eine europäische Lösung sollte daher im Rahmen der Offenen Methode der Koordination<br />
darauf zielen, ein umfassendes System von Anreizen zu bieten, das unterschiedliche und<br />
flexible Lösungen erlaubt, die mit den in einzelnen Mitgliedstaaten bereits angewendeten<br />
Praktiken kompatibel <strong>sind</strong>. Eine europäische Plattform kann dann Lösungen bereitstellen, die<br />
in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union anwendbar <strong>sind</strong> und gleichzeitig bewährte<br />
nationale Erfahrungen und Traditionen aufgreifen. Zusammengefasst in einem einheitlichen<br />
Konzept mit alternativen Lösungen führt dies zu einem „Bausteinmodell“, dessen Elemente<br />
sich gegenseitig ergänzen. Die Bausteine bestehen aus den folgenden drei Grundelementen:<br />
16 Siehe Art. L.225-259 bis L.225-270 des französischen Handelsgesetzes: Mitarbeiteranteile, die kollektiv durch Beschäftigte<br />
einer Produktionsgenossenschaft gehalten werden.<br />
17 Vgl. J. Lowitzsch et al.: Mitarbeiterbeteiligung für ein Neues Soziales Europa, Berlin/Brüssel (Berliner Wissenschafts-Verlag)<br />
2008, S. 39 ff.<br />
18 Vgl. A. Pendleton, E. Poutsma, J. v. Ommeren, C. Brewster: Employee Share Ownership and Profit-Sharing in the European<br />
Union, Dublin (European Foundation for the Improvement of Living and Working Conditions) 2001, S.9.<br />
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