Publikation „Wir sind daran nicht ganz unbeteiligt“ - voestalpine
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Die Experten<br />
und in der Arbeitsorganisation. Zunehmende interne finanzielle Flexibilität durch Mitarbeiterbeteiligungen<br />
kann hier helfen, den Druck auf externe/vertragliche Flexibilität (d.h.<br />
Entlassungen, temporäre, befristete oder Zeitarbeit) zu entschärfen. 11 Dies entspräche auch<br />
etlichen der allgemeinen Flexicurity-Prinzipien, die von den Staats- und Regierungschefs<br />
der EU-Mitgliedsstaaten befürwortet werden, beispielsweise „ein besseres Gleichgewicht<br />
zwischen externer und interner Flexibilität“, „ein Klima des Vertrauens und des Dialogs“,<br />
„eine höhere Anpassungsfähigkeit der Mitarbeiter“.<br />
Grundlagen für ein europäisches Modell der Mitarbeiterbeteiligung<br />
Um effektive Modelle und Rechtsgrundlagen auf europäischer Ebene zu entwickeln, muss<br />
zwischen finanzieller Mitarbeiterbeteiligung und Mitarbeiterbeteiligung an Entscheidungsprozessen<br />
(Mitbestimmung) klar unterschieden werden. Die Vorschriften über die Mitbestimmung<br />
<strong>sind</strong>, unabhängig von der Mitbestimmungsform auf nationaler Ebene, für die Unternehmen<br />
im jeweiligen Mitgliedstaat in der Regel zwingend. Da auch europäische Vorschriften – abgesehen<br />
von einer Empfehlung – zwingend wären, kann ein supranationaler Kompromiss<br />
lediglich den kleinsten gemeinsamen Nenner für verschiedene nationale Vorschriften<br />
enthalten. 12 Im Gegensatz dazu ist eine Mitarbeiterbeteiligung traditionell ein fakultatives<br />
Instrument zur Verbesserung von Unternehmenseffizienz und Corporate Governance und es<br />
steht Unternehmen daher frei, eine Mitarbeiterbeteiligung einzuführen. 13 Vorausgesetzt also,<br />
dass die Einführung der Modelle auf nationaler Ebene freiwillig ist, kann eine supranationale<br />
Plattform eine große Bandbreite an Anreizen zur Auswahl enthalten. Problematisch <strong>sind</strong> hier,<br />
wie bereits erwähnt, allenfalls einheitliche EU-weite Steueranreize.<br />
Nationale Ebene: Anknüpfung an geltendes nationales Gesellschaftsrecht<br />
Da es äußerst schwierig ist, einen supranationalen Kompromiss in der Europäischen Kommission<br />
oder gar im Rat zu erreichen, besteht die einfachste Lösung darin, auf geltendem nationalen<br />
Recht aufzubauen, das ursprünglich aus dem acquis communautaire abgeleitet wurde. Ein<br />
seltenes Beispiel für eine solche rechtliche Gemeinsamkeit <strong>sind</strong>, wie bereits erwähnt, einige<br />
der nationalrechtlichen Vorschriften über offene und geschlossene Aktiengesellschaften,<br />
die im Zuge der Umsetzung der Zweiten Gesellschaftsrechts-Richtlinie (1976) verabschiedet<br />
wurden. 14 Obwohl diese Vorschriften sich ursprünglich nur auf Kapitalbeteiligungsmodelle<br />
beziehen, lassen ihre (optionalen) Regelungen auch eine Kombination mit Gewinnbeteiligungsmodellen<br />
zu.<br />
Art. 19 Abs. 3 erlaubt Mitgliedstaaten, von denjenigen Vorschriften der Richtlinie abzuweichen,<br />
die das Recht der Gesellschaft einschränken, eigene Aktien zu erwerben. Sind<br />
die erworbenen Aktien für die Verteilung unter den Mitarbeitern des arbeitgebenden oder<br />
eines verbundenen Unternehmens bestimmt, ist ein Beschluss der Hauptversammlung entbehrlich;<br />
allerdings müssen die Aktien binnen 12 Monaten verteilt werden. 15 Art. 41 Abs. 1<br />
erlaubt den Mitgliedstaaten die Aufhebung der Beschränkung auf den Nennwert von 10 %<br />
der erworbenen Aktien (einschließlich der vorher von der Gesellschaft erworbenen und gehaltenen<br />
Aktien sowie von Aktien, die von einer Person im eigenen Namen, aber im Auftrag<br />
der Gesellschaft erworben wurden).<br />
12 Dieses Problem wird deutlich, wenn man heftige Diskussionen über die Europäischen Betriebsräte betrachtet. Die<br />
Kontroversen haben dazu geführt, dass die Befugnisse dieses Organs im Statut der Europäischen Gesellschaft wesentlich<br />
beschränkt wurden.<br />
13 Eine seltene Ausnahme besteht in Frankreich, wo Unternehmen mit mehr als 50 Beschäftigten verpflichtet <strong>sind</strong>, einen<br />
Mitarbeiterbeteiligungsfonds einzurichten.<br />
14 Art. 19 Abs. 3, 23 Abs. 2 und 41 Abs. 1 und 2 der Richtlinie erlauben den Mitgliedstaaten Abweichungen vom europäischen<br />
Recht betreffend Aktiengesellschaften, soweit dies für die Förderung der finanziellen Mitarbeiterbeteiligung erforderlich ist.<br />
15 Die allgemeinen Regeln, die erfordern, dass (i) das Reinvermögen durch den Erwerb <strong>nicht</strong> geringer wird als der Wert der<br />
gezeichneten Aktien und der Wert der Rücklagen, die nach Gesetz oder Satzung <strong>nicht</strong> verteilt werden dürfen, und (ii) nur<br />
vollständig abbezahlte Aktien übertragen werden dürfen, gelten unabhängig davon.<br />
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