Publikation „Wir sind daran nicht ganz unbeteiligt“ - voestalpine
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Die Modelle<br />
Treuhandvertrag bündelt die Stimmrechte<br />
Völlig neu ist die Idee, bei individuellem Aktienbesitz das Stimmrecht aller Beschäftigten<br />
kollektiv zu bündeln. Nur so kann gewährleistet werden, dass der Aktienbesitz der MitarbeiterInnen<br />
auch ein entscheidendes Gewicht im Rahmen der Hauptversammlung der <strong>voestalpine</strong><br />
AG erlangt. Intensiv arbeiten die Verantwortlichen an einer Lösung dieser Herausforderung<br />
und finden sie schließlich in Form von integrierten Treuhandverträgen: Die MitarbeiterInnen,<br />
die persönlich wirtschaftliche EigentümerInnen der Aktien <strong>sind</strong>, geben das zivilrechtliche<br />
Eigentum, insbesondere das Stimmrecht für ihre Aktien, an die <strong>voestalpine</strong> Mitarbeiterbeteiligung<br />
Privatstiftung ab – dies wird zum unabänderlichen Bestandteil des Modells der<br />
Mitarbeiterbeteiligung. Das Recht, allfällige Dividenden zu beziehen, verbleibt jedoch bei den<br />
einzelnen MitarbeiterInnen. Diese Vereinbarung gilt für die gesamte Beschäftigungsdauer<br />
im Konzern und schafft so die Möglichkeit einer langfristigen strategischen Bündelung der<br />
Stimmrechte. Doch <strong>nicht</strong> nur die nachhaltige Stimmrechtsbündelung ist für den Aufbau eines<br />
strategischen Eigentums notwendig, das Gesamtvolumen an Aktien ist genauso entscheidend.<br />
Zusatzkollektivverträge als Basis<br />
Die enormen finanziellen Mittel, die für die Erlangung von mehr als 10 % der Aktien bei einem<br />
erfolgreichen und daher entsprechend kapitalisierten Konzern notwendig <strong>sind</strong>, bringen alle<br />
Verantwortlichen schnell zu der Überzeugung, dass die angestrebte Beteiligung nur mit den<br />
Beiträgen aller Beschäftigten erreicht werden kann. Daher wird intensiv über die mögliche<br />
Nutzung von Öffnungsklauseln in Kollektivverträgen (KV) beraten, denn nur diese erlauben<br />
es, eine derartige Lohnregelung einzuführen. Im dafür notwendigen Zusatzkollektivvertrag<br />
geben die KV-Partner (Gewerkschaft und Wirtschaftskammer) einen Rahmen vor, der es dem<br />
Unternehmen ermöglicht, einen Teil der ausgehandelten Lohn- und Gehaltssteigerungen<br />
auf andere Weise zu verwenden. Auf die Lohnsumme, die der Reduktion entspricht, gibt es<br />
rechtlich keinen individuellen Anspruch seitens der MitarbeiterInnen – die gesamte Summe<br />
kann entweder kollektiv verwendet oder mittels Regelwerk in bestimmter Weise auf die<br />
Beschäftigten verteilt werden.<br />
Betriebsvereinbarung regelt Beitragsverwendung<br />
Im Falle der bislang sechsmal angewendeten Öffnungsklausel für die <strong>voestalpine</strong>-Mitarbeiterbeteiligung<br />
wird auch vereinbart, dass die Gesamtlohnsumme jeweils geringfügig erhöht<br />
wird. Der Effekt davon ist, dass die MitarbeiterInnen zwar jeweils um die vereinbarten Zehntelprozentpunkte<br />
weniger Lohnerhöhung erhalten, als der KV vorsieht, jedoch für eine größere<br />
Summe als der einbehaltene Beitrag Aktien zugeordnet bekommen. Für die Umsetzung<br />
einer derartigen Öffnungsklausel ist nach der Absegnung durch die nationalen KV-Partner<br />
auch innerbetrieblich der Abschluss einer Betriebsvereinbarung notwendig. Diese regelt die<br />
genaue Vorgangsweise, die Berechnung der zugeordneten Aktien, die Bedingungen für die<br />
Zuordnung und die Form der Weitergabe. In der <strong>voestalpine</strong> vereinbaren Konzernmanagement<br />
und Konzernbetriebsrat, dass die durch die Öffnungsklausel einbehaltenen Beiträge – inklusive<br />
der durch den Arbeitgeber erhöhten Anteile – als Sachbezug auf alle österreichischen<br />
MitarbeiterInnen in Form von Aktien verteilt werden.<br />
Steuerliche Förderungen werden genutzt<br />
Das österreichische Einkommensteuergesetz (EStG) sieht in § 3 Abs. 1 Z. 15 lit. b eine steuerliche<br />
Förderung der Aktienübertragung vom eigenen Arbeitgeber vor. Bis zu einem jährlichen<br />
Maximum von 1.460 Euro ist die für die MitarbeiterInnen kostenlose oder verbilligte<br />
Weitergabe von Aktien von der Einkommensteuer befreit (steuerfreier Sachbezug). Über<br />
diesen Betrag hinausgehende Zuwendungen unterliegen der normalen Lohnsteuer. Im Anschluss<br />
an das EStG regelt das Sozialversicherungsgesetz (ASVG) in § 49 Abs. 3 Z. 18 lit. c<br />
auch die Beitragsfreiheit für dieses Volumen. Daraus resultierend können im <strong>voestalpine</strong>-<br />
Beteiligungsmodell jährlich Aktien im Gegenwert dieser 1.460 Euro den MitarbeiterInnen<br />
steuer- und sozialversicherungsfrei, also brutto für netto, zugeordnet werden.<br />
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