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Aktuelle Probleme des Kapitalgesellschaftsrechts - Lehrstuhl Prof ...

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Kaspar Krolop – LS <strong>Prof</strong>. Windbichler – <strong>Aktuelle</strong> <strong>Probleme</strong> <strong>des</strong> <strong>Kapitalgesellschaftsrechts</strong> – SoS 2005<br />

Beachte: Nach § 245 Nr. 1 AktG RegE UMAG (s.o. Fn. 1) soll der Aktionär nur klagebefugt sein, wenn er<br />

Aktien der Gesellschaft bereits vor Bekanntmachung der Tagesordnung hatte. Diese Regelung soll das Aktien<br />

gezielt nur <strong>des</strong>halb erworben werden, um Anfechtungsklage erheben zu können.<br />

3. Im Hinterkopf: Ausschluss der Anfechtungsbefugnis wegen Missbrauch <strong>des</strong><br />

Anfechtungsrechts (§ 242 BGB – unzulässig Rechtsausübung, treuwidrig)<br />

� Hier keinerlei Anhaltspunkt<br />

IV. Anfechtungsfrist - § 246 I AktG - einen Monat nach Beschlussfassung<br />

V. Beschlussmängel - § 243 I AktG<br />

Jede Verletzung <strong>des</strong> Gesetzes (je<strong>des</strong> Gesetz iSv Art 2 EGBGB) und der Satzung<br />

(Dennoch in der Klausur auf Prüfung der Vereinbarkeit mit dem AktG beschränken, wenn<br />

nicht eindeutige Anhaltspunkte, dass auch andere Gesetze. Besonders relevant: HGB,<br />

UmwG, WpÜG)<br />

Vorüberlegungen<br />

Es stehen drei Mängel im Raum: (1) Verletzung <strong>des</strong> Auskunftsrechts, (2) fehlerhafte Bekanntgabe / Fehlen eines<br />

Vorstandsberichts und (3) Verfehlung der erforderlich en Mehrheit. Bei letzterem geht es darum, ob hier<br />

freiwillige Vorlage <strong>des</strong> Vorstands nach § 119 II AktG oder zwingende ungeschriebene HV-Zuständigkeit. Die<br />

Frage <strong>des</strong> Vorstandsberichts ist letztlich eine Folgefrage <strong>des</strong> Problems, worauf ich die ungeschriebene HV-<br />

Kompetenz stütze. Auch spricht mehr für Bestehen einer Pflicht zur Erstellung Vorstandsberichts als<br />

Erfordernis, wenn nicht nur einfache Mehrheit, sondern qualifizierte Mehrheit. Daher mit Frage der<br />

erforderlichen Mehrheit beginnen<br />

1. Verfehlen der erforderlichen Mehrheit<br />

- Ausgangspunkt. §§ 119 II, 133 I AktG. Bei freiwilliger Vorlage durch den Vorstand<br />

reicht die einfache Mehrheit aus<br />

- Fraglich ist, ob sich hier aus einer zwingenden, ungeschriebenen HV-Kompetenz das<br />

Erfordernis einer qualifizierten Mehrheit ergibt<br />

a. Qualifizierte Mehrheit bei ungeschriebener Zuständigkeit<br />

Grundsätze <strong>des</strong> BGH in „Holzmüller<br />

- Helfen von der Rechtsfolge nicht weiter<br />

- Entgegen der der hM in der Literatur keine Analogie zu Strukturänderungen<br />

sondern Verdichten <strong>des</strong> Vorlageermessens in § 119 II AktG zu einer Vorlagepflicht<br />

� Kategorie der „zustimmungspflichtigen Geschäftsführungsmaßnahme<br />

� Hiernach nur einfache Mehrheit erforderlich<br />

b. Herrschende Meinung in der Literatur<br />

aa. Kritik am Ansatz <strong>des</strong> BGH<br />

Die im Schrifttum wohl vorherrschende Auffassung kritisiert die Anknüpfung an § 119 II AktG 27 .<br />

Diese widerspräche dem Telos <strong>des</strong> § 119 II AktG, der allein auf den Schutz der Vorstandsmitglieder<br />

gerichtet sei 28 . Durch den Beschluss der Hauptversammlung würden sie gemäß § 93 IV 1 AktG von<br />

einer eventuell drohenden Haftung befreit. Da es sich damit um ein Instrument der Reduzierung von<br />

Haftungsrisiken für den Vorstand handele, könne es nicht als Grundlage für eine Erweiterung <strong>des</strong><br />

27 Ebenroth AG 1988, S. 1, 3; Flume Juristische Person AT I 2 § 8 V 4; Geßler FS Stimpel S. 771, 773; Hirte<br />

Bezugsrechtsausschluss, S. 160; Liebscher Konzernbildungskontrolle, S. 78; Martens ZHR 147 (1983), 377,<br />

380ff., 427ff.; Mecke Konzernstruktur, S. 152 m.w.N; Raiser Kapitalgesellschaften § 16 Rn. 13; K. Schmidt<br />

GesR § 28 V 2; Werner ZHR 147 (1983), S. 429, 437ff.<br />

28 Vgl. nur Martens aaO, S. 383ff., Mecke aaO; Werner aaO, S. 438 (Fn. 28).<br />

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