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Aktuelle Probleme des Kapitalgesellschaftsrechts - Lehrstuhl Prof ...

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Kaspar Krolop – LS <strong>Prof</strong>. Windbichler – <strong>Aktuelle</strong> <strong>Probleme</strong> <strong>des</strong> <strong>Kapitalgesellschaftsrechts</strong> – SoS 2005<br />

werden<br />

- Auch hier wieder Grenzfall Beratungshonorar m.E. eher von der<br />

Vertretungsmacht abgedeckt.<br />

Pro - Es war ein öffentliches Angebot der Aktien an die Aktionäre<br />

geplant<br />

- Im Interesse der Gründer, wenn sie einen Großteil der Aktien<br />

möglichst schnell plaziert haben<br />

Contra: Wenn öffentliches Angebot muss der Prospekt von der<br />

Bun<strong>des</strong>anstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht genehmigt werden<br />

(vgl §§ 1, 8a VerkaufsprospektG).<br />

Wegen Publikumsschutz wird in der Praxis die Genehmigung in<br />

der Regel nicht erteilt, wenn die Gesellschaft noch nicht<br />

eingetragen ist<br />

Aber: Beratung setzt ja früher ein, sie mündet ja nur in das öffentliche<br />

Angebot<br />

� Zwischenergebnis für diesen Lösungsvorschlag:<br />

Abschluss <strong>des</strong> Beratungsvertrages ist von der Vertretungsmacht<br />

umfasst<br />

� Vor-AG wurde wirksam vertreten<br />

3. Prüfungspunkt: Vertrag könnte gemäß § 26 III S. 1 AktG unwirksam sein.<br />

a. Hierzu müsste das Beratungshonorar ein besonderer Vorteil iSv. § 26 I S. 1<br />

AktG. Das ist dann der Fall, wenn einem Aktionär oder ein Dritter eine<br />

Zuwendung erhält oder eine Geschäft zu Konditionen vereinbar, die ihm ein<br />

vernünftiger Kaufmann nicht eingeräumt hätte (Marktvergleich ähnl wie bei<br />

der verdeckten Gewinnausschüttung)<br />

� Das wäre nur dann näher anzusprechen, wenn Hinweise dass Honorar<br />

außerordentlich hoch<br />

b. Daneben wäre unwirksam, wenn es sich um Teil <strong>des</strong> Gründungsaufwands iSv §<br />

26 II AktG handeln würde. Dieser umfasst aber nur den Aufwand für Kosten<br />

für die Gründung an sich, nicht für die Weiterveräußerung der Anteile Gründer<br />

� Anlagepublikum<br />

II. Haftung der Gründer<br />

1. Grundsätzlich Innenhaftung gegenüber der Gesellschaft auf Verlustausgleich bzw.<br />

Ausgleich der Unterbilanz<br />

2. Hier aber Durchgriff auf die Gründer – Hierfür sogar zwei Ansätze<br />

a. Vermögenslosigkeit – s.o. Fall 3a<br />

b. Daneben könnte man hier eine Haftung nach § 128 I HGB analog erwägen.<br />

Hierzu müsste es sich um eine sog unechte Vorgesellschaft handeln, dass heißt<br />

die Gesellschafter müssten<br />

(1) die Eintragung endgültig aufgegeben und<br />

(2) sich entschlossen haben trotz Nichtvornahme der Eintragung die<br />

Geschäftstätigkeit aufzunehmen bzw. mit dieser fortzufahren<br />

X und Y haben aber eigenmächtig die Geschäftstätigkeit fortgesetzt. Somit<br />

fehlt es an der zweiten Voraussetzung.<br />

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