Aktuelle Probleme des Kapitalgesellschaftsrechts - Lehrstuhl Prof ...
Aktuelle Probleme des Kapitalgesellschaftsrechts - Lehrstuhl Prof ...
Aktuelle Probleme des Kapitalgesellschaftsrechts - Lehrstuhl Prof ...
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Kaspar Krolop – LS <strong>Prof</strong>. Windbichler – <strong>Aktuelle</strong> <strong>Probleme</strong> <strong>des</strong> <strong>Kapitalgesellschaftsrechts</strong> – SoS 2005<br />
werden<br />
- Auch hier wieder Grenzfall Beratungshonorar m.E. eher von der<br />
Vertretungsmacht abgedeckt.<br />
Pro - Es war ein öffentliches Angebot der Aktien an die Aktionäre<br />
geplant<br />
- Im Interesse der Gründer, wenn sie einen Großteil der Aktien<br />
möglichst schnell plaziert haben<br />
Contra: Wenn öffentliches Angebot muss der Prospekt von der<br />
Bun<strong>des</strong>anstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht genehmigt werden<br />
(vgl §§ 1, 8a VerkaufsprospektG).<br />
Wegen Publikumsschutz wird in der Praxis die Genehmigung in<br />
der Regel nicht erteilt, wenn die Gesellschaft noch nicht<br />
eingetragen ist<br />
Aber: Beratung setzt ja früher ein, sie mündet ja nur in das öffentliche<br />
Angebot<br />
� Zwischenergebnis für diesen Lösungsvorschlag:<br />
Abschluss <strong>des</strong> Beratungsvertrages ist von der Vertretungsmacht<br />
umfasst<br />
� Vor-AG wurde wirksam vertreten<br />
3. Prüfungspunkt: Vertrag könnte gemäß § 26 III S. 1 AktG unwirksam sein.<br />
a. Hierzu müsste das Beratungshonorar ein besonderer Vorteil iSv. § 26 I S. 1<br />
AktG. Das ist dann der Fall, wenn einem Aktionär oder ein Dritter eine<br />
Zuwendung erhält oder eine Geschäft zu Konditionen vereinbar, die ihm ein<br />
vernünftiger Kaufmann nicht eingeräumt hätte (Marktvergleich ähnl wie bei<br />
der verdeckten Gewinnausschüttung)<br />
� Das wäre nur dann näher anzusprechen, wenn Hinweise dass Honorar<br />
außerordentlich hoch<br />
b. Daneben wäre unwirksam, wenn es sich um Teil <strong>des</strong> Gründungsaufwands iSv §<br />
26 II AktG handeln würde. Dieser umfasst aber nur den Aufwand für Kosten<br />
für die Gründung an sich, nicht für die Weiterveräußerung der Anteile Gründer<br />
� Anlagepublikum<br />
II. Haftung der Gründer<br />
1. Grundsätzlich Innenhaftung gegenüber der Gesellschaft auf Verlustausgleich bzw.<br />
Ausgleich der Unterbilanz<br />
2. Hier aber Durchgriff auf die Gründer – Hierfür sogar zwei Ansätze<br />
a. Vermögenslosigkeit – s.o. Fall 3a<br />
b. Daneben könnte man hier eine Haftung nach § 128 I HGB analog erwägen.<br />
Hierzu müsste es sich um eine sog unechte Vorgesellschaft handeln, dass heißt<br />
die Gesellschafter müssten<br />
(1) die Eintragung endgültig aufgegeben und<br />
(2) sich entschlossen haben trotz Nichtvornahme der Eintragung die<br />
Geschäftstätigkeit aufzunehmen bzw. mit dieser fortzufahren<br />
X und Y haben aber eigenmächtig die Geschäftstätigkeit fortgesetzt. Somit<br />
fehlt es an der zweiten Voraussetzung.<br />
39