Aktuelle Probleme des Kapitalgesellschaftsrechts - Lehrstuhl Prof ...
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Kaspar Krolop – LS <strong>Prof</strong>. Windbichler – <strong>Aktuelle</strong> <strong>Probleme</strong> <strong>des</strong> <strong>Kapitalgesellschaftsrechts</strong> – SoS 2005<br />
dd. § 33 I S. 1 WpÜG (Verletzung der Neutralitätspflicht)<br />
� bis auf § 400 AktG sind die Normen nicht drittschützend<br />
ee. § 263 StGB (-) � Kursbeeinflussung allein kein Betrug<br />
ff. § 266 StGB<br />
� Problem 1 – Verstoß gegen § 87 AktG qualifizierter Verstoß, so dass Untreue ?<br />
LG Düsseldorf nein<br />
� Problem 2 – Untreue primär zu Lasten der Gesellschaft, Aktionäre nur mittelbar<br />
betroffen. Daher fraglich, ob sich Drittschutz auch auf den einzelnen Aktionär<br />
erstreckt<br />
b. Zurechung der Gesellschaft § 31 BGB<br />
3. § 826 BGB („Informatec“) 75 bestätigt in „EM-TV“ 76<br />
� nach den Kriterien <strong>des</strong> Informatec-Urteils wäre hier eine Haftung zu bejahen<br />
� der Gesellschaft wird Handeln <strong>des</strong> Vorstands nach § 31 BGB zugerechnet<br />
� Allerdings ist zu fragen, ob nach Einführung der §§ 37b, 37c WpHG noch Raum für<br />
den allgemeinen, Generalklausel-artigen Tatbestand <strong>des</strong> § 826 BGB ist<br />
� Der BGH knüpft an die vorsätzliche Beeinflussung <strong>des</strong> Kurses mit bedingtem<br />
Schädigungsvorsatz an. Damit geht der Vorwurf über die Fehlerhaftigkeit der Ad-hoc<br />
Mitteilung an sich hinaus. Nur insoweit sind §§ 37b, 37c WpHG abschließend. Gemäß<br />
§ 15 VI S. 2 WpHG bleibt die Haftung wegen anderer Rechtsvorschriften (als Verstoß<br />
gegen § 15 WpHG) unberührt.<br />
� Im Ergebnis ist nach den Grundsätzen der Rspr. hier wohl die Haftung zu bejahen.<br />
Informatec – Urteil BGH Urteil v 19.07. 2004, Az: II ZR 217/03 „Informatec“, NJW 2004, 2668-2671<br />
I. Schadensersatz aus Prospekthaftung<br />
1. Allerdings ist schon im Ansatz zweifelhaft, ob die von der Rechtsprechung entwickelten<br />
Prospekthaftungsgrundsätze, die an ein typisiertes Vertrauen <strong>des</strong> Anlegers auf die Richtigkeit und<br />
Vollständigkeit der von den Prospektverantwortlichen gemachten Angaben anknüpfen (vgl. BGHZ 71, 284 u.<br />
st.Rspr.), hier überhaupt auf die Haftung der Beklagten für die von ihnen veranlaßten fehlerhaften Ad-hoc-<br />
Mitteilungen (§ 15 WpHG a.F.) der I. AG - eines Unternehmens <strong>des</strong> Neuen Marktes, der ein Segment <strong>des</strong><br />
geregelten Marktes ist (vgl. dazu Potthoff/Stuhlfauth, WM 1997, Sonderbeilage Nr. 3, S. 6 ff.) - Anwendung<br />
finden könnten. Der Senat hat bislang - anders als die Revision meint - lediglich entschieden (BGHZ 123, 106),<br />
daß die Prospekthaftungsgrundsätze auch für Prospekte gelten, mit denen für den Erwerb von Aktien außerhalb<br />
der geregelten Aktienmärkte geworben wird (vgl. aber für den Bereich der nicht zum Handel an einer<br />
inländischen Börse zugelassenen Wertpapiererstemissionen nunmehr die spezialgesetzliche Haftungsregelung<br />
nach § 13 VerkaufsprospektG (v. 13. Dezember 1990, BGBl. I, 2749) i.V.m. §§ 45 bis 48 BörsG).<br />
2. Letztlich kann dies aber offen bleiben, weil die Ad-hoc-Mitteilungen der I. AG vom 20. Mai 1999 und vom<br />
13. September 1999 jedenfalls nicht die an einen "Prospekt" im Sinne der Prospekthaftungsgrundsätze zu<br />
stellenden Anforderungen erfüllen.<br />
Ein Prospekt stellt in der Regel die für den Anlageinteressenten wichtigste und häufigste Informationsquelle dar<br />
und bildet im allgemeinen die Grundlage seiner Anlageentscheidung. Nach der Rechtsprechung <strong>des</strong><br />
Bun<strong>des</strong>gerichtshofes darf ein Anleger erwarten, daß er ein zutreffen<strong>des</strong> Bild über das Beteiligungsobjekt erhält,<br />
d.h. daß der Prospekt ihn über alle Umstände, die für seine Entschließung von wesentlicher Bedeutung sind oder<br />
sein können, sachlich richtig und vollständig unterrichtet (vgl. BGHZ 123, 106, 109 f.; Sen.Urt. v. 29. Mai 2000<br />
- II ZR 280/98, NJW 2000, 3346 - jew. m.w.N.).<br />
Diese Anforderungen kann eine Ad-hoc-Mitteilung i.S. <strong>des</strong> § 15 Abs. 1 WpHG a.F. in der Regel nicht erfüllen.<br />
Sie ist anlaßbezogen auf neue, bislang nicht veröffentlichte gewichtige Einzeltatsachen, die lediglich die bereits<br />
bekannten Informationen für den Sekundärmarkt ergänzen. Dabei erhebt die Bekanntgabe einer solchen<br />
kapitalmarktbezogenen Einzelinformation - anders als die den Primärmarkt betreffende Publizität eines<br />
74 BGH 1. Strafsenat, Urt. v. 16.12. 2004, NJW 2005, 445-450 „EM-TV“.<br />
75 BGH Urteil v 19.07. 2004, Az: II ZR 217/03 „Informatec“, NJW 2004, 2668-2671<br />
76 Urt. v. 9.5.2005, ZIP 2005, 1270 ff.<br />
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