Aktuelle Probleme des Kapitalgesellschaftsrechts - Lehrstuhl Prof ...
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Kaspar Krolop – LS <strong>Prof</strong>. Windbichler – <strong>Aktuelle</strong> <strong>Probleme</strong> <strong>des</strong> <strong>Kapitalgesellschaftsrechts</strong> – SoS 2005<br />
� dann Gesetz nach einem solchen Anspruch durchforsten und neben § 16 III stößt<br />
man dann auf § 22 I<br />
Lösung im Einzelnen<br />
A. Anspruch der Gesellschaft aus §§ 22, 21 III GmbHG 5<br />
I. Merkmal „früherer, bei der Gesellschaft angemeldet Rechtsvorgänger“<br />
� U muss Rechtsvorgänger <strong>des</strong> B sein<br />
1. Zunächst war U Gesellschafter<br />
2. Gesellschaftsanteile wirksam auf B übertragen, § 15 III GmbHG<br />
Zwischenfrage: Was regelt § 15 III, was regelt § 15 IV ? Warum kommt es hier nur auf § 15 III an ?<br />
Exkurs: Wie funktioniert, dass Alleingesellschafter die Gesellschaft an zwei Personen verkauft<br />
- §§ 5 II, 14 grundsätzlich nur ein Anteil pro Gesellschafter<br />
- Aufteilung der Anteile anlässlich der Veräußerung zulässig - § 17<br />
II. „ausgeschlossener Gesellschafter“<br />
� muss wirksame Kaduzierung <strong>des</strong> Anteils von B nach § 21 vorliegen<br />
Zwischenfrage: Welche weiteren Möglichkeiten eines Ausschlusses gibt es bei der GmbH ?<br />
- Einziehung, § 34<br />
- Ausschluss aus wichtigen Grund nach Grundsätzen der Rechtsprechung<br />
1. „im Fall verzögerter Einzahlung“ (§ 21 I)<br />
� Verpflichtung <strong>des</strong> B gegenüber der Gesellschaft Einlage zu leiste<br />
a. Bei Gründung der I-GmbH hat der U die Einlage vollständig aufgebracht<br />
b. Problem: Geschäfte haben geruht. Neuaufnahme der Geschäfte mit völlig anderem<br />
Geschäftsgegenstand und anderen Gesellschafter, sog. Wirtschaftliche Neugründung<br />
Definition <strong>des</strong> BGH (7. Juli 2003, NZG 2003, 973 ff.)<br />
Als wirtschaftliche Neugründung ist es anzusehen, wenn die in einer GmbH verkörperte<br />
juristische Person als unternehmensloser Rechtsträger ("Mantel") besteht und sodann mit<br />
einem Unternehmen ausgestattet wird.<br />
Frage: Muss zum Zeitpunkt der (Neu)aufnahme der Geschäftstätigkeit das Kapital<br />
erneut im Einklang mit den Kapitalaufbringungsvorschriften aufgebracht<br />
werden ?<br />
aa. Vorfrage: Ist die Übernahme eines Mantels überhaupt zulässig<br />
Die früher anzutreffende Auffassung, es liege bei dem Erwerb einer Mantel- oder Vorratsgesellschaft ein<br />
Gesetzesverstoß mit der Folge einer Nichtigkeit gemäß § 134 BGB vor (vgl. etwa KG JFG 10, 152/155; OLG<br />
Hamburg BB 1983, 1116/1117), ist seit der Entscheidung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>gerichtshofs vom 16.3.1992 (BGHZ 117,<br />
323) überholt. Wenn darin ausdrücklich die – offene – Vorratsgründung für zulässig erklärt wird, kann auch die<br />
bestimmungsgemäße Verwendung einer solchen Gesellschaft keinen Gesetzesverstoß darstellen.<br />
bb. Für und Wider der Analogie bei der sog „Vorratsgründung“<br />
5 Nachfolgend nicht näher bezeichnete Vorschriften sind solche <strong>des</strong> GmbHG.<br />
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