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Aktuelle Probleme des Kapitalgesellschaftsrechts - Lehrstuhl Prof ...

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Kaspar Krolop – LS <strong>Prof</strong>. Windbichler – <strong>Aktuelle</strong> <strong>Probleme</strong> <strong>des</strong> <strong>Kapitalgesellschaftsrechts</strong> – SoS 2005<br />

Zwischenergebnis:<br />

� I kann im Namen der Gesellschaft von B die Zahlung der ausstehenden<br />

Einlageleistung iHv EUR 15.000,-- verlangen<br />

II. Der Anspruch könnte aber gemäß § 362 I BGB durch die Rückzahlung der<br />

Darlehenssumme in Höhe von EUR 18.000,-- erloschen sein.<br />

1. Ausgangspunkt:<br />

Die Rückzahlung <strong>des</strong> Darlehens an sich, ist ungeeignet die Einlageforderung der<br />

Gesellschaft zum Erlöschen zu bringen. Diese Rückzahlung kann allenfalls eine etwaige<br />

Darlehensforderung zum Erlöschen bringen. Die Einlageforderung besteht aber<br />

unabhängig von einer etwaigen Darlehensverbindlichkeit<br />

2. Damit ist entscheidend, ob der B auf die Einlage oder den Darlehensvertrag geleistet hat.<br />

Wenn mehrere Verbindlichkeiten bestehen, kommt es primär auf die<br />

Leistungsbestimmung an und wenn eine solche nicht vorliegt, richtet sich die<br />

Erfüllungswirkung nach § 366 II<br />

a. Grundsätzliches<br />

Leistungsbestimmung – einseitig empfangsbedürftige Willenserklärung<br />

aa. Keine ausdrückliche Willenserklärung<br />

bb. Aber Auslegung nach § 133, 157<br />

- wichtiges Indiz ist die Höhe der Summe –<br />

- Argument: Wenn auf die Einlageverpflichtung hätte leisten wollen, dann<br />

hätte, er EUR 15.000,-- statt EUR 18.000,-- gezahlt<br />

BGH ZIP 2001, 1997-1998 – Leistung in bestimmter Höhe als Tilgungsbestimmung (im vorliegenden Fall<br />

Zahlung auf Einlage bejaht, weil Summe genau der Einlageverpflichtung entsprach)<br />

Zu Unrecht ist der Kläger der Auffassung, mangels einer Tilgungsbestimmung der Beklagten, sei er in der<br />

Verrechnung der Zahlung auf andere Verbindlichkeiten der Gesellschafterin frei. Zwar hat die Beklagte ihre<br />

Überweisung nicht mit einer ausdrücklichen Tilgungsbestimmung versehen. Dies steht der Erfüllungswirkung<br />

aber nicht entgegen, weil es ausreicht, wenn im Falle mehrerer durch die Zahlung nicht vollständig gedeckter<br />

Verbindlichkeiten für den Empfänger ersichtlich ist, daß eine bestimmte Forderung nach dem Willen <strong>des</strong><br />

Leistenden getilgt werden soll (vgl. Münch.Komm. z. BGB/Wenzel, 4. Aufl. § 366 Rdn. 10 m.w.N.). Dies ist<br />

u.a. dann anzunehmen, wenn gerade der Betrag der Schuldsumme gezahlt wird. So verhält es sich im<br />

vorliegenden Fall: Die Überweisung vom 27. Juni 1991 deckte genau die offene Einlageschuld der Beklagten ab;<br />

es bestand zu dieser Zeit keine andere, auch nur annähernd diesen Betrag erreichende anderweite Verbindlichkeit<br />

der Gesellschafterin, nachdem eine Milchlieferungsrechnung über 1.535.653,00 DM unstreitig bereits Ende<br />

Februar 1991 ausgeglichen worden war. Die Überweisung konnte nach dem Willen der Beklagten nur die<br />

ausstehende Einlageschuld betreffen. Auch die Gemeinschuldnerin selbst hat, wie sich aus den Vermerken auf<br />

dem Bankbeleg und den Buchungsunterlagen der Gesellschaft ersehen läßt, diese Zahlung richtig eingeordnet,<br />

indem sie den von der Bank als Gebühren einbehaltenen Betrag von 2.295,00 DM als fehlend vermerkt und zu<br />

Gunsten der V. B.V. 1.527.705,00 DM verbucht hat. Jedenfalls in Höhe <strong>des</strong> jetzt noch streitigen Teils der<br />

Einlageschuld ist damit bereits Anfang Juli 1991 Erfüllung eingetreten, so daß der Kläger gehindert war,<br />

nachträglich die Zahlung auf andere - von der Beklagten im übrigen bestrittene - Forderungen zu verrechnen.<br />

cc. Ferner spricht § 366 II BGB dafür. Denn die Darlehensforderung ist die weniger<br />

sichere Forderung<br />

Ergebnis nach allgemeinen Kriterien: Zahlung auf die Darlehen � damit keine<br />

Erfüllung der Einlageverpflichtung (So OLG Schleswig NZG 2004, 969 f).<br />

b. Besonderheit <strong>des</strong> vorliegenden Fall:<br />

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