Aktuelle Probleme des Kapitalgesellschaftsrechts - Lehrstuhl Prof ...
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Kaspar Krolop – LS <strong>Prof</strong>. Windbichler – <strong>Aktuelle</strong> <strong>Probleme</strong> <strong>des</strong> <strong>Kapitalgesellschaftsrechts</strong> – SoS 2005<br />
� Damit hier prüfen, ob eine solche Vergleichbarkeit<br />
aa. § 179 I AktG, weil Unternehmensgegenstand (23 III Nr. 2 AktG) betroffen ?<br />
(-) � (noch) keine Aufgabe von Aktivitäten in der Branche<br />
bb. Hier noch am ehesten § 179a AktG in Betracht. Aber die J-Ag überträgt nicht ihr<br />
gesamtes Gesellschaftsvermögen, sondern nur 78 %. Dies rechtfertig zwar die<br />
Bejahung einer ungeschriebenen Hauptversammlungskompetenz, aber noch keine<br />
Einzelanalogie. Die Vorschrift <strong>des</strong> § 179a AktG ist ein enger Ausnahmetatbestand<br />
� Einzelanalogie (-)<br />
� Damit keine Auslegungspflicht<br />
(Gegenansicht gut vertretbar, Argument könnte sein: Gemeinsamer Rechtsgedanke<br />
aller Vorschriften, die eine Auslegung vorsehen. Die Aktionäre ein Interesse daran,<br />
genau über die Gegenleistung / Abfindung / Ausgleich informiert zu werden. Bei der<br />
Vermögensübertragung ist für die Aktionäre die Gegenleistung für das übertragende<br />
Vermögen wichtig).<br />
3. Verstoß gegen Berichtspflicht § 243 I iVm § 186 IV S. 2 AktG<br />
Eine verbreitete Ansicht verlangt aus einer Gesamtanalogie oder aus einer Analogie zu §<br />
186 IV S. 2 AktG die Erstattung eines Vorstandsberichts 51<br />
a. Vor Gelatine<br />
Vor Gelatine wurde diese mit dem Argument abgelehnt, dass nach „Holzmüller“ es sich<br />
bei der ungeschriebenen Hauptversammlungskompetenz um eine zustimmungspflichtige<br />
Geschäftsführungsmaßnahme handele, und daher nicht der Standard für tiefgreifenden<br />
Strukturänderungen verlangt werden könne (so Hüffer AktG § 119 Rn. 19)<br />
b. Mit Gelatine stützt nun auch der BGH die ungeschriebene Hauptversammlungskompetenz<br />
auf eine Vergleichbarkeit mit den Strukturänderungen und verlangt eine qualifizierte<br />
Mehrheit. Ob daraus nun folgt, dass eine Berichtspflicht besteht, wird kontrovers<br />
diskutiert<br />
Pro: BGH behandelt vorliegend die HV-kompetenz weitgehend analog zu<br />
Strukturänderungen. Ob daraus<br />
Contra: Das stimmt nicht uneingeschränkt. Der BGH hält daran fest, dass keine<br />
Eintragung <strong>des</strong> Beschlusses in das Handelsregister und dass die Unwirksamkeit<br />
<strong>des</strong> Beschlusses keine Außenwirkung gegenüber Dritten entfaltet.<br />
c. Eigener, vermittelnder Ansatz<br />
- Wie bei der Auslegungspflicht kommt es darauf an, ob die in Rede stehende Maßnahme<br />
konkret mit einer Strukturänderung vergleichbar ist, bei der eine Berichtspflicht<br />
vorgesehen ist<br />
- Dies passt sich in die Rechtsprechung <strong>des</strong> BGH zu Altana/Milupa ein<br />
- Auch in der Macrotron-Entscheidung zum Rückzug von der Börse (Delisting - DB<br />
2003, 543 ff.) hat der BGH eine Berichtspflicht mit Hinweis auf die fehlende<br />
Vergleichbarkeit mit einer Strukturänderung verneint.<br />
d. Anwendung auf den Fall<br />
- Hier kommt allenfalls Bezugsrechtsausschluss § 186 IV S. 2 AktG in Betracht (vom<br />
51 Anknüpfungspunkt sind die in AktG und UmwG statuierten Berichtspflichten vgl OLG Frankfurt WM 1999,<br />
1881, 1883 f. (Vorinstanz Altana Milupa); OLG Frankfurt AG 1999, 378, 379; LG Karlsruhe ZIP 1998,<br />
385, 387 ff. („Badenwerk AG); Krieger MünchHdb.AG § 69 Rn 11; Lutter/Leinekugel ZIP 1998, 805, 814;<br />
weitere Nachw. bei Hüffer AktG § 119 Rn 19. .<br />
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