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Aktuelle Probleme des Kapitalgesellschaftsrechts - Lehrstuhl Prof ...

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Kaspar Krolop – LS <strong>Prof</strong>. Windbichler – <strong>Aktuelle</strong> <strong>Probleme</strong> <strong>des</strong> <strong>Kapitalgesellschaftsrechts</strong> – SoS 2005<br />

� Damit hier prüfen, ob eine solche Vergleichbarkeit<br />

aa. § 179 I AktG, weil Unternehmensgegenstand (23 III Nr. 2 AktG) betroffen ?<br />

(-) � (noch) keine Aufgabe von Aktivitäten in der Branche<br />

bb. Hier noch am ehesten § 179a AktG in Betracht. Aber die J-Ag überträgt nicht ihr<br />

gesamtes Gesellschaftsvermögen, sondern nur 78 %. Dies rechtfertig zwar die<br />

Bejahung einer ungeschriebenen Hauptversammlungskompetenz, aber noch keine<br />

Einzelanalogie. Die Vorschrift <strong>des</strong> § 179a AktG ist ein enger Ausnahmetatbestand<br />

� Einzelanalogie (-)<br />

� Damit keine Auslegungspflicht<br />

(Gegenansicht gut vertretbar, Argument könnte sein: Gemeinsamer Rechtsgedanke<br />

aller Vorschriften, die eine Auslegung vorsehen. Die Aktionäre ein Interesse daran,<br />

genau über die Gegenleistung / Abfindung / Ausgleich informiert zu werden. Bei der<br />

Vermögensübertragung ist für die Aktionäre die Gegenleistung für das übertragende<br />

Vermögen wichtig).<br />

3. Verstoß gegen Berichtspflicht § 243 I iVm § 186 IV S. 2 AktG<br />

Eine verbreitete Ansicht verlangt aus einer Gesamtanalogie oder aus einer Analogie zu §<br />

186 IV S. 2 AktG die Erstattung eines Vorstandsberichts 51<br />

a. Vor Gelatine<br />

Vor Gelatine wurde diese mit dem Argument abgelehnt, dass nach „Holzmüller“ es sich<br />

bei der ungeschriebenen Hauptversammlungskompetenz um eine zustimmungspflichtige<br />

Geschäftsführungsmaßnahme handele, und daher nicht der Standard für tiefgreifenden<br />

Strukturänderungen verlangt werden könne (so Hüffer AktG § 119 Rn. 19)<br />

b. Mit Gelatine stützt nun auch der BGH die ungeschriebene Hauptversammlungskompetenz<br />

auf eine Vergleichbarkeit mit den Strukturänderungen und verlangt eine qualifizierte<br />

Mehrheit. Ob daraus nun folgt, dass eine Berichtspflicht besteht, wird kontrovers<br />

diskutiert<br />

Pro: BGH behandelt vorliegend die HV-kompetenz weitgehend analog zu<br />

Strukturänderungen. Ob daraus<br />

Contra: Das stimmt nicht uneingeschränkt. Der BGH hält daran fest, dass keine<br />

Eintragung <strong>des</strong> Beschlusses in das Handelsregister und dass die Unwirksamkeit<br />

<strong>des</strong> Beschlusses keine Außenwirkung gegenüber Dritten entfaltet.<br />

c. Eigener, vermittelnder Ansatz<br />

- Wie bei der Auslegungspflicht kommt es darauf an, ob die in Rede stehende Maßnahme<br />

konkret mit einer Strukturänderung vergleichbar ist, bei der eine Berichtspflicht<br />

vorgesehen ist<br />

- Dies passt sich in die Rechtsprechung <strong>des</strong> BGH zu Altana/Milupa ein<br />

- Auch in der Macrotron-Entscheidung zum Rückzug von der Börse (Delisting - DB<br />

2003, 543 ff.) hat der BGH eine Berichtspflicht mit Hinweis auf die fehlende<br />

Vergleichbarkeit mit einer Strukturänderung verneint.<br />

d. Anwendung auf den Fall<br />

- Hier kommt allenfalls Bezugsrechtsausschluss § 186 IV S. 2 AktG in Betracht (vom<br />

51 Anknüpfungspunkt sind die in AktG und UmwG statuierten Berichtspflichten vgl OLG Frankfurt WM 1999,<br />

1881, 1883 f. (Vorinstanz Altana Milupa); OLG Frankfurt AG 1999, 378, 379; LG Karlsruhe ZIP 1998,<br />

385, 387 ff. („Badenwerk AG); Krieger MünchHdb.AG § 69 Rn 11; Lutter/Leinekugel ZIP 1998, 805, 814;<br />

weitere Nachw. bei Hüffer AktG § 119 Rn 19. .<br />

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