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Aktuelle Probleme des Kapitalgesellschaftsrechts - Lehrstuhl Prof ...

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Kaspar Krolop – LS <strong>Prof</strong>. Windbichler – <strong>Aktuelle</strong> <strong>Probleme</strong> <strong>des</strong> <strong>Kapitalgesellschaftsrechts</strong> – SoS 2005<br />

Gesamtergebnis zu I. und II<br />

� Beschluss über die Ausgabe der Aktien an die Mitglieder <strong>des</strong> Vorstands und <strong>des</strong><br />

Aufsichtsrats ist rechtswidrig<br />

(Dies ist unabhängig davon, inwieweit die Verträge über die stock options zwischen dem<br />

Vorstand und dem AR wirksam sind. Wie auch bei Bestellung / Anstellung bei<br />

Vorstandsmitglieder ist strikt zwischen Aktienrecht und vertraglichen Vereinbarungen zu<br />

trennen)<br />

� Achtung: Nichtigkeitsfeststellungsklage nur begründet, wenn der Beschluss nichtig ist.<br />

Allgemein führt nicht jede Rechtswidrigkeit zur Nichtigkeit <strong>des</strong> Beschlusses. Eine<br />

spezielle Vorschrift, die anordnet, dass jeder Gesetzes oder Satzungsverstoß zur<br />

Nichtigkeit führt – wie § 243 I AktG – ist für den AR-Beschluss nicht vorgesehen<br />

� Herleitung der Nichtigkeit über § 134 BGB. Hiernach Unterscheidung missbilligt die<br />

Rechtsordnung nur die Art und Weise <strong>des</strong> Zustandekommens (z.B. Verfahrensfehler) oder<br />

auch das Ergebnis.<br />

� Hier die Antwort: stock options die zwingendem Aktienrecht widersprechen, will die<br />

Rechtsordnung nicht. Nicht nur Art und Weise <strong>des</strong> Zustandekommens, sondern vor allem<br />

der Beschlussinhalt wird von der Rechtsordnung missbilligt<br />

� Nichtigkeit nach § 134 I BGB iVm § 162 II BGB und bei AR auch § 192 II Nr. 3 AktG<br />

III. Beschluss über die Gewährung der Abfindung<br />

1. Verstoß gegen 87 AktG<br />

- „Mannesmann“ -Urteil -<br />

LG Düsseldorf NJW 2004 Heft 45 3277<br />

bbb) Verstoß gegen § 87 AktG. Die aktienrechtliche Pflichtverletzung ergibt sich aus dem materiellen Inhalt <strong>des</strong><br />

Beschlusses. Er verstieß gegen § 87 I 1 AktG.<br />

aaaa) Handlungs-, Ermessens- und Beurteilungsspielraum. Zu den originären Befugnissen eines Aufsichtsrats<br />

zählt die Ausgestaltung der Anstellungs- bzw. Dienstverträge mit den Vorstandsmitgliedern der<br />

Aktiengesellschaft. Insoweit kommt dem Aufsichtsrat nicht nur eine Überwachungs- oder Kontrollfunktion zu,<br />

vielmehr handelt es sich um eine eigenständige und in seinem ausschließlichen Zuständigkeitsbereich liegende<br />

Personalkompetenz. Der Aufsichtsrat der Mannesmann AG hatte die Ausübung dieser Kompetenz gem. § 107 III<br />

2 AktG in zulässiger Weise dem Präsidium übertragen, so dass dieses in eigener Verantwortung sämtliche<br />

Vergütungsentscheidungen für die Vorstandsmitglieder zu treffen hatte.<br />

Da derartige Vergütungsentscheidungen Ausdruck unternehmerischen Handelns sind, steht einem Präsidium<br />

grundsätzlich ein für solches Handeln anerkanntermaßen zuzubilligender Handlungsspielraum zur<br />

Verfügung. Ohne einen solchen ist eine unternehmerische Tätigkeit schlechterdings nicht denkbar (BGHSt 47,<br />

187 = NJW 2002, 1585; BGHZ 135, 244 = NJW 1997, 1926 = ZIP 1997, 883). Daraus folgt zum einen, dass die<br />

Annahme einer Pflichtverletzung nicht begründet werden kann, wenn sich ein Präsidium innerhalb seines<br />

Handlungsspielraums bewegt, der grundsätzlich auch die Gefahr von Fehlbeurteilungen und Fehleinschätzungen<br />

umfasst, und zum anderen die nur eingeschränkte justizielle Kontrolle der getroffenen Entscheidung. Solange<br />

sich ein Präsidium bei seiner Entscheidung innerhalb der Grenzen <strong>des</strong> gewährten Handlungsspielraums hält, ist<br />

es einem Gericht verwehrt, seine eigenen Vorstellungen und Erwägungen an die Stelle derer <strong>des</strong> Präsidiums zu<br />

setzen oder gar eine eigene Ermessensausübung vorzunehmen - selbst dann nicht, wenn es diese für treffender,<br />

sinnvoller oder genauso gut hält. Aufgabe <strong>des</strong> Gerichts ist lediglich die Überprüfung der Einhaltung der äußeren<br />

Grenzen <strong>des</strong> Handlungs- und Ermessensspielraums. Infolge<strong>des</strong>sen ist die Bandbreite möglicher und vertretbarer<br />

Vergütungsentscheidungen zu akzeptieren (BGHZ 111, 224 = NJW 1990, 2625 [für die Vergütung eines GmbH-<br />

Geschäftsführers]; Adams, Vorstandsvergütungen, Die Fälle Mannesmann und DaimlerChrysler, S. 45; Brauer,<br />

NZG 2004, 502 [504]; Dreher, ZHR 158 [1994], 614 [618ff.]; Fischer, BB 1996, 225 [226]; Fonk, in: Semler,<br />

Teil I, Rdnr. 111; Gawrisch, Ermessensentscheidungen <strong>des</strong> Aufsichtsrats und ihre gerichtliche Kontrolle, 1999,<br />

S. 245; Hefermehl, in: Geßler/Hefermehl/Eckhardt/Kropf, AktG II, § 76 Rdnr. 14; Henze, NJW 1998, 3309<br />

[3310f.]; Horn, ZIP 1997, 1129 [1133]; Hüffer, § 93 Rdnr. 29, § 76 Rdnr. 10; Kindler, ZHR 162 [1998], 101;<br />

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