Aktuelle Probleme des Kapitalgesellschaftsrechts - Lehrstuhl Prof ...
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Kaspar Krolop – LS <strong>Prof</strong>. Windbichler – <strong>Aktuelle</strong> <strong>Probleme</strong> <strong>des</strong> <strong>Kapitalgesellschaftsrechts</strong> – SoS 2005<br />
Gesamtergebnis zu I. und II<br />
� Beschluss über die Ausgabe der Aktien an die Mitglieder <strong>des</strong> Vorstands und <strong>des</strong><br />
Aufsichtsrats ist rechtswidrig<br />
(Dies ist unabhängig davon, inwieweit die Verträge über die stock options zwischen dem<br />
Vorstand und dem AR wirksam sind. Wie auch bei Bestellung / Anstellung bei<br />
Vorstandsmitglieder ist strikt zwischen Aktienrecht und vertraglichen Vereinbarungen zu<br />
trennen)<br />
� Achtung: Nichtigkeitsfeststellungsklage nur begründet, wenn der Beschluss nichtig ist.<br />
Allgemein führt nicht jede Rechtswidrigkeit zur Nichtigkeit <strong>des</strong> Beschlusses. Eine<br />
spezielle Vorschrift, die anordnet, dass jeder Gesetzes oder Satzungsverstoß zur<br />
Nichtigkeit führt – wie § 243 I AktG – ist für den AR-Beschluss nicht vorgesehen<br />
� Herleitung der Nichtigkeit über § 134 BGB. Hiernach Unterscheidung missbilligt die<br />
Rechtsordnung nur die Art und Weise <strong>des</strong> Zustandekommens (z.B. Verfahrensfehler) oder<br />
auch das Ergebnis.<br />
� Hier die Antwort: stock options die zwingendem Aktienrecht widersprechen, will die<br />
Rechtsordnung nicht. Nicht nur Art und Weise <strong>des</strong> Zustandekommens, sondern vor allem<br />
der Beschlussinhalt wird von der Rechtsordnung missbilligt<br />
� Nichtigkeit nach § 134 I BGB iVm § 162 II BGB und bei AR auch § 192 II Nr. 3 AktG<br />
III. Beschluss über die Gewährung der Abfindung<br />
1. Verstoß gegen 87 AktG<br />
- „Mannesmann“ -Urteil -<br />
LG Düsseldorf NJW 2004 Heft 45 3277<br />
bbb) Verstoß gegen § 87 AktG. Die aktienrechtliche Pflichtverletzung ergibt sich aus dem materiellen Inhalt <strong>des</strong><br />
Beschlusses. Er verstieß gegen § 87 I 1 AktG.<br />
aaaa) Handlungs-, Ermessens- und Beurteilungsspielraum. Zu den originären Befugnissen eines Aufsichtsrats<br />
zählt die Ausgestaltung der Anstellungs- bzw. Dienstverträge mit den Vorstandsmitgliedern der<br />
Aktiengesellschaft. Insoweit kommt dem Aufsichtsrat nicht nur eine Überwachungs- oder Kontrollfunktion zu,<br />
vielmehr handelt es sich um eine eigenständige und in seinem ausschließlichen Zuständigkeitsbereich liegende<br />
Personalkompetenz. Der Aufsichtsrat der Mannesmann AG hatte die Ausübung dieser Kompetenz gem. § 107 III<br />
2 AktG in zulässiger Weise dem Präsidium übertragen, so dass dieses in eigener Verantwortung sämtliche<br />
Vergütungsentscheidungen für die Vorstandsmitglieder zu treffen hatte.<br />
Da derartige Vergütungsentscheidungen Ausdruck unternehmerischen Handelns sind, steht einem Präsidium<br />
grundsätzlich ein für solches Handeln anerkanntermaßen zuzubilligender Handlungsspielraum zur<br />
Verfügung. Ohne einen solchen ist eine unternehmerische Tätigkeit schlechterdings nicht denkbar (BGHSt 47,<br />
187 = NJW 2002, 1585; BGHZ 135, 244 = NJW 1997, 1926 = ZIP 1997, 883). Daraus folgt zum einen, dass die<br />
Annahme einer Pflichtverletzung nicht begründet werden kann, wenn sich ein Präsidium innerhalb seines<br />
Handlungsspielraums bewegt, der grundsätzlich auch die Gefahr von Fehlbeurteilungen und Fehleinschätzungen<br />
umfasst, und zum anderen die nur eingeschränkte justizielle Kontrolle der getroffenen Entscheidung. Solange<br />
sich ein Präsidium bei seiner Entscheidung innerhalb der Grenzen <strong>des</strong> gewährten Handlungsspielraums hält, ist<br />
es einem Gericht verwehrt, seine eigenen Vorstellungen und Erwägungen an die Stelle derer <strong>des</strong> Präsidiums zu<br />
setzen oder gar eine eigene Ermessensausübung vorzunehmen - selbst dann nicht, wenn es diese für treffender,<br />
sinnvoller oder genauso gut hält. Aufgabe <strong>des</strong> Gerichts ist lediglich die Überprüfung der Einhaltung der äußeren<br />
Grenzen <strong>des</strong> Handlungs- und Ermessensspielraums. Infolge<strong>des</strong>sen ist die Bandbreite möglicher und vertretbarer<br />
Vergütungsentscheidungen zu akzeptieren (BGHZ 111, 224 = NJW 1990, 2625 [für die Vergütung eines GmbH-<br />
Geschäftsführers]; Adams, Vorstandsvergütungen, Die Fälle Mannesmann und DaimlerChrysler, S. 45; Brauer,<br />
NZG 2004, 502 [504]; Dreher, ZHR 158 [1994], 614 [618ff.]; Fischer, BB 1996, 225 [226]; Fonk, in: Semler,<br />
Teil I, Rdnr. 111; Gawrisch, Ermessensentscheidungen <strong>des</strong> Aufsichtsrats und ihre gerichtliche Kontrolle, 1999,<br />
S. 245; Hefermehl, in: Geßler/Hefermehl/Eckhardt/Kropf, AktG II, § 76 Rdnr. 14; Henze, NJW 1998, 3309<br />
[3310f.]; Horn, ZIP 1997, 1129 [1133]; Hüffer, § 93 Rdnr. 29, § 76 Rdnr. 10; Kindler, ZHR 162 [1998], 101;<br />
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