Aktuelle Probleme des Kapitalgesellschaftsrechts - Lehrstuhl Prof ...
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Kaspar Krolop – LS <strong>Prof</strong>. Windbichler – <strong>Aktuelle</strong> <strong>Probleme</strong> <strong>des</strong> <strong>Kapitalgesellschaftsrechts</strong> – SoS 2005<br />
Entschließungen der nicht ständig präsenten, sondern regelmäßig nur mit erheblichem Aufwand an Zeit und<br />
Kosten einzuberufenden Hauptversammlung gänzlich unpraktikabel und hätte eine Lähmung der Gesellschaft<br />
zur Folge.<br />
Folgerung<br />
Danach kann eine im Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehene Mitwirkung der Hauptversammlung bei<br />
Geschäftsführungsmaßnahmen <strong>des</strong> Vorstands nur in engen Grenzen, nämlich dann in Betracht kommen, wenn<br />
sie an die Kernkompetenz der Hauptversammlung, über die Verfassung der Gesellschaft zu bestimmen, rühren<br />
und in ihren Auswirkungen einem Zustand nahezu entsprechen, der allein durch eine Satzungsänderung<br />
herbeigeführt werden kann. Die Überschreitung der im Schrifttum in diesem Zusammenhang genannten<br />
Schwellenwerte - sie beziehen sich auf unterschiedliche Parameter und schwanken zwischen 10 % und 50 % (s.<br />
Nachw. bei Habersack aaO vor § 311 Rdn. 41; Kubis aaO § 119 Rdn. 55; Krieger in<br />
Münch.Handb.d.Gesellschaftsrechts Bd. 2, 2. Aufl. § 69 Rdn. 7 f.) - kann danach nicht ausreichen; die<br />
beschriebenen Voraussetzungen, die zur Durchbrechung der vom Gesetz vorgesehenen Kompetenz- und<br />
Arbeitsteilung führen, werden vielmehr regelmäßig erst dann erfüllt sein, wenn der Bereich, auf den sich die<br />
Maßnahme erstreckt, in seiner Bedeutung für die Gesellschaft die Ausmaße der Ausgliederung in dem vom<br />
Senat entschiedenen " Holzmüller"-Fall erreicht.<br />
Auswirkung auf die Vermögensinteressen der Aktionäre im vorliegenden Fall<br />
Die J-Anlagenbau-AG trägt 78 % zum Konzernumsatz bei. Letztlich handelt es<br />
sich um die Übertragung von 78 % <strong>des</strong> Gesellschaftsvermögens. Damit Nähe zu §<br />
179a AktG<br />
Hier zwar keine Mediatisierung, aber 40 % dieser Sparte werden ganz aus der<br />
Hand gegeben, ohne dass dem unmittelbar eine Gegenleistung gegenüber steht.<br />
Exkurs: Bei der Veräußerung einer Beteiligung wird teilweise argumentiert, dass der Mediatisierungseffekt<br />
rückgängig gemacht werde. Wenn die Muttergesellschaft eine Beteiligung veräußere gelange die Gegenleistung<br />
ja zurück in die Muttergesellschaft, so dass die Aktionäre auf die Gegenleistung einen besseren Zugriff haben als<br />
auf die (ehemalige) Tochtergesellschaft.( zu dieser Ansicht vgl. Emmerich/Habersack Vor § 311 Rn. 16)<br />
Aber das nützt den Aktionären nichts, wenn die Gegenleistung nicht angemessen. Daher kein Anlass die<br />
Beteiligungsveräußerung generell auszunehmen. Nach allgemeinen Kriterien ob die veräußerte Beteiligung im<br />
Hinblick auf den Unternehmensgegenstand quantitativ von ganz erheblicher Bedeutung ist, sprich zumin<strong>des</strong>t 75<br />
% <strong>des</strong> Gesellschaftsvermögens ausmacht (Kubis in MünchKommAktG § 119 Rn. 63 f.)<br />
(Relativ klar läge der Fall, wenn die J-AG an der NewCo nur eine<br />
Minderheitsbeteiligung hielte)<br />
� Damit spricht einiges für ein Vorliegen eines „Holzmüllerfalls“<br />
(aber Grenzfall, Gegenansicht genauso gut vertretbar),<br />
� nach dieser Lösung<br />
� ungeschriebene Hauptversammlung (+)<br />
� Erfordernis einer qualifizierten Mehrheit (+)<br />
� Verstoß gegen Gesetz (+)<br />
2. Verstoß gegen Bekanntmachungspflicht § 124 IV AktG<br />
a. Ausgangspunkt: Über Gegenstände der Tagesordnung, die nicht ordnungsgemäß<br />
bekannt gemacht wurden, würfen keine Beschlüsse gefasst werden (§ 124 IV AktG)<br />
b. § 124 II S. 2 AktG: Wenn über Vertrag ein Beschluss gefasst werden soll, ist auch<br />
<strong>des</strong>sen wesentlicher Inhalt anzugeben<br />
Das wurde hier laut Sachverhalt beachtet: „... wird der Vertrag genannt und erläutert“<br />
c. Aber teilweise weitergehend für die Aktionäre das Recht zur Einsichtnahme in den<br />
vollen Vertragswortlaut an, indem es der Gesellschaft die Auslegung <strong>des</strong> Vertrages von<br />
der Einberufung der Hauptversammlung an in ihren Geschäftsräumen und in der<br />
Hauptversammlung selbst sowie die Übersendung einer Abschrift auf Verlangen je<strong>des</strong><br />
Aktionärs auferlegt. So etwa bei<br />
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