Aktuelle Probleme des Kapitalgesellschaftsrechts - Lehrstuhl Prof ...
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Kaspar Krolop – LS <strong>Prof</strong>. Windbichler – <strong>Aktuelle</strong> <strong>Probleme</strong> <strong>des</strong> <strong>Kapitalgesellschaftsrechts</strong> – SoS 2005<br />
Erwägungen in der Lösung<br />
1.) Rechtswidrigkeit <strong>des</strong> Beschlusses<br />
- Aus den bei den genannten Vorüberlegungen genannten Erwägungen kann formal auf die<br />
Rechtswidrigkeit <strong>des</strong> Beschlusses nicht gestützt werden<br />
- Aber hier keine Außenbeziehung. Es geht um das Innenverhältnis. Daher kann sich der AR<br />
auch nicht formal auf den HV-Beschluss zur Rechtfertigung der Ausgabe der Stock<br />
Options berufen. Wenn die Ausgabe gegen gesetzliche Vorschriften verstößt, ist diese<br />
unabhängig von der Wirksamkeit <strong>des</strong> Beschlusses über die bedingte Kapitalerhöhung<br />
rechtswidrig<br />
2.) Bedingung nicht eingetreten<br />
- Die festgesetzte Bedingung ist formal eingetreten<br />
- P: Durch Beeinflussung <strong>des</strong> Kurses herbeigeführt, könnte man denken, dass treuwidrig.<br />
� Aber spezielle Ausprägung: § 162 II BGB<br />
� enthält allgemeinen Rechtsgedanken, aus einem treuwidrig herbeigeführten Ereignis<br />
dürfen keine Vorteile abgleitet werden Palandt § 162 Rn. 4<br />
Klassiker <strong>des</strong> BGH: Herbeiführung Eintritt <strong>des</strong> Bürgschaftsfsfalls, indem Hauptschuldner zur Nichtleistung<br />
veranlasst wird (BGH BB 1966, 305); nah am folgenden Fall: treuwidrige Herbeiführung der Voraussetzungen<br />
für einen Abfindungsanspruch (OLG Brandenburg NJW-RR 2000, 766)<br />
- Der Vorstand hat den Börsenkurs beeinflusst<br />
- Möglicher Einwand: Ihm kam es nicht auf die Herbeiführung <strong>des</strong><br />
Bedingungseintritts, sondern die Verhinderung der Übernahme an<br />
�Bei § 162 BGB genügt jede (mit)ursächliche Einwirkung, auf „Vorsatz“ kommt es<br />
nicht an<br />
� Ergebnis: Nach § 162 II BGB muss sich der Vorstand so behandeln lassen, als wäre<br />
die Bedingung nicht eingetreten<br />
3. AR zuständig für den Beschluss?<br />
- Denkbarer Einwand: Gemäß § 199 AktG gibt der Vorstand die Aktien aus<br />
- Beschluss nicht als direkte Ausgabe, sondern als Zustimmung zur Ausgabe der Aktien zu<br />
sehen<br />
- Der AR ist befugt zu bestimmen, bestimmte Maßnahmen von seiner Zustimmung abhängig<br />
zu machen. Und zwar nicht nur abstrakt im voraus, sondern auch konkret ad hoc (§ 111 IV S.<br />
2 AktG<br />
4. Verstoß gegen § 87 I AktG<br />
- Auch wenn Beschluss über bedingte Kapitalerhöhung vorliegt, dürften die Aktien nicht<br />
ausgegeben werden, stock options nicht mit § 87 AktG<br />
- Ausgangspunkt: erfolgsabhängige Komponenten sogar erwünscht, wie auch Kodex wie die<br />
Regelungen bei 4.2.3 zeigen<br />
- Zwei Aspekte, die problematisch<br />
> Zusammen mit der Abfindung ist die Gesamthöhe unangemessen (wird im<br />
Zusammenhang mit der Abfindung erörtert)<br />
> Letztlich schneidet (trotz Manipulation) Kurs nicht viel besser ab als die<br />
Konkurrenzunternehmen<br />
- Zum zweiten Aspekt Aber Gesetz lässt hinsichtlich der Ausgestaltung<br />
Gestaltungsspielraum, auch der Kodex (vgl. 4.2.3). Kein Gebot Erfolg zu verlangen, der<br />
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