15.12.2012 Aufrufe

Aktuelle Probleme des Kapitalgesellschaftsrechts - Lehrstuhl Prof ...

Aktuelle Probleme des Kapitalgesellschaftsrechts - Lehrstuhl Prof ...

Aktuelle Probleme des Kapitalgesellschaftsrechts - Lehrstuhl Prof ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Kaspar Krolop – LS <strong>Prof</strong>. Windbichler – <strong>Aktuelle</strong> <strong>Probleme</strong> <strong>des</strong> <strong>Kapitalgesellschaftsrechts</strong> – SoS 2005<br />

Erwägungen in der Lösung<br />

1.) Rechtswidrigkeit <strong>des</strong> Beschlusses<br />

- Aus den bei den genannten Vorüberlegungen genannten Erwägungen kann formal auf die<br />

Rechtswidrigkeit <strong>des</strong> Beschlusses nicht gestützt werden<br />

- Aber hier keine Außenbeziehung. Es geht um das Innenverhältnis. Daher kann sich der AR<br />

auch nicht formal auf den HV-Beschluss zur Rechtfertigung der Ausgabe der Stock<br />

Options berufen. Wenn die Ausgabe gegen gesetzliche Vorschriften verstößt, ist diese<br />

unabhängig von der Wirksamkeit <strong>des</strong> Beschlusses über die bedingte Kapitalerhöhung<br />

rechtswidrig<br />

2.) Bedingung nicht eingetreten<br />

- Die festgesetzte Bedingung ist formal eingetreten<br />

- P: Durch Beeinflussung <strong>des</strong> Kurses herbeigeführt, könnte man denken, dass treuwidrig.<br />

� Aber spezielle Ausprägung: § 162 II BGB<br />

� enthält allgemeinen Rechtsgedanken, aus einem treuwidrig herbeigeführten Ereignis<br />

dürfen keine Vorteile abgleitet werden Palandt § 162 Rn. 4<br />

Klassiker <strong>des</strong> BGH: Herbeiführung Eintritt <strong>des</strong> Bürgschaftsfsfalls, indem Hauptschuldner zur Nichtleistung<br />

veranlasst wird (BGH BB 1966, 305); nah am folgenden Fall: treuwidrige Herbeiführung der Voraussetzungen<br />

für einen Abfindungsanspruch (OLG Brandenburg NJW-RR 2000, 766)<br />

- Der Vorstand hat den Börsenkurs beeinflusst<br />

- Möglicher Einwand: Ihm kam es nicht auf die Herbeiführung <strong>des</strong><br />

Bedingungseintritts, sondern die Verhinderung der Übernahme an<br />

�Bei § 162 BGB genügt jede (mit)ursächliche Einwirkung, auf „Vorsatz“ kommt es<br />

nicht an<br />

� Ergebnis: Nach § 162 II BGB muss sich der Vorstand so behandeln lassen, als wäre<br />

die Bedingung nicht eingetreten<br />

3. AR zuständig für den Beschluss?<br />

- Denkbarer Einwand: Gemäß § 199 AktG gibt der Vorstand die Aktien aus<br />

- Beschluss nicht als direkte Ausgabe, sondern als Zustimmung zur Ausgabe der Aktien zu<br />

sehen<br />

- Der AR ist befugt zu bestimmen, bestimmte Maßnahmen von seiner Zustimmung abhängig<br />

zu machen. Und zwar nicht nur abstrakt im voraus, sondern auch konkret ad hoc (§ 111 IV S.<br />

2 AktG<br />

4. Verstoß gegen § 87 I AktG<br />

- Auch wenn Beschluss über bedingte Kapitalerhöhung vorliegt, dürften die Aktien nicht<br />

ausgegeben werden, stock options nicht mit § 87 AktG<br />

- Ausgangspunkt: erfolgsabhängige Komponenten sogar erwünscht, wie auch Kodex wie die<br />

Regelungen bei 4.2.3 zeigen<br />

- Zwei Aspekte, die problematisch<br />

> Zusammen mit der Abfindung ist die Gesamthöhe unangemessen (wird im<br />

Zusammenhang mit der Abfindung erörtert)<br />

> Letztlich schneidet (trotz Manipulation) Kurs nicht viel besser ab als die<br />

Konkurrenzunternehmen<br />

- Zum zweiten Aspekt Aber Gesetz lässt hinsichtlich der Ausgestaltung<br />

Gestaltungsspielraum, auch der Kodex (vgl. 4.2.3). Kein Gebot Erfolg zu verlangen, der<br />

122

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!