Aktuelle Probleme des Kapitalgesellschaftsrechts - Lehrstuhl Prof ...
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Kaspar Krolop – LS <strong>Prof</strong>. Windbichler – <strong>Aktuelle</strong> <strong>Probleme</strong> <strong>des</strong> <strong>Kapitalgesellschaftsrechts</strong> – SoS 2005<br />
Mittelaufbringung hatten und sich lediglich die Möglichkeit offenhalten wollten, je nach künftiger<br />
Gewinnsituation der Gesellschaft deren Gewinne einzusetzen. Anderenfalls müßten sie sich vorzeitig auf das<br />
Sacheinlageverfahren oder auf eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln (vgl. BGHZ 135, 381) festlegen<br />
oder wären ggf. darauf verwiesen, den Kapitalerhöhungsbeschluß später entsprechend zu ändern, was aber<br />
wegen der im übrigen geltenden Kautelen nicht geboten erscheint.<br />
Hier keine Anhaltspunkte, dass beabsichtigt war die Verpflichtung zur<br />
Einlageleistung aufgrund der wirtschaftlichen Neugründung mit den<br />
Pachtzinsforderungen zu verrechnen<br />
� Die Verrechnung mit der Pachtzinsforderung ist keine verdeckte Sacheinlage<br />
� Verbot der Verrechnung wegen § 19 V GmbHG<br />
4. Aber § 19 II S. 2 GmbHG würde der Verrechnung entgegenstehen, wenn er nicht nur ein<br />
Aufrechnungs-, sondern auch ein Verrechnungsverbots enthielte.<br />
a. Rechtsprechung <strong>des</strong> BGH zu § 19 II S. 2 GmbHG<br />
- Wortlaut spricht nur von Aufrechnungsverbot<br />
- Aber: Um Gefährdung der Gläubiger zu vermeiden (insbesondere eines<br />
Zusammenwirkens von Gesellschafter und Gesellschaft zu Lasten der Gläubiger) ist<br />
eine Verrechnung nur zulässig, wenn die Forderung<br />
(1) Vollwertig = Gesellschaft in der Lage alle Forderungen der Gläubiger zu erfüllen<br />
(2) Fällig = Um Liquiditätsverlust zu vermeiden Durchbrechung von § 387 BGB<br />
(3) Liquide = Forderung steh nach Grund und Höhe außer Zweifel<br />
BGH v 16.9.2002, NZG 2003, 211 ff<br />
Fehlt es an einer definitiven, auf den wirtschaftlichen Erfolg einer Sacheinlage abzielenden Vereinbarung<br />
(BGHZ 132, 133), so gelten für eine spätere Verrechnung der Bareinlageschuld gegen Neuforderungen <strong>des</strong><br />
Gesellschafters die Schranken <strong>des</strong> § 19 Abs. 2 Satz 2 GmbHG (BGHZ 132, 141, 147). Danach ist der<br />
Gesellschaft zur Sicherung der Kapitalaufbringung eine Aufrechnung nur unter der Voraussetzung erlaubt, daß<br />
die Gegenforderung <strong>des</strong> Gesellschafters fällig, liquide und vollwertig ist (BGHZ 125, 141, 143).<br />
Exkurs:<br />
Eigentlich gehört ein weitere Prüfungspunkt dazu: Gesellschaft nicht in der Krise, Die Begleichung der<br />
Forderung greift nicht das zur Erhaltung <strong>des</strong> Stammkapitals erforderlichen Vermögens an. Wenn ein<br />
Gesellschafter in der Krise nicht unverzüglich Zahlung seine Forderungen verlangt, dann handelt es sich um das<br />
„Stehen-lassen“ einer Gesellschafterforderung und damit um ein eigenkapitalersetzenden<br />
Gesellschafterdarlehens. Nach ständiger Rechtsprechung unterliegt die Rückzahlung dieses Darlehens dem<br />
Verbot nach § 31 GmbHG. Das Auszahlungsverbot <strong>des</strong> § 31 GmbHG umfasst auch ein Aufrechnungs- und<br />
Verrechnungsverbot.<br />
Fazit: Wenn die Forderung zwar vollwertig ist, jedoch deren Tilgung das zur Erhaltung <strong>des</strong> Stammkapitals<br />
erforderlich Vermögen angreift, dann ist eine Verrechnung ebenfalls nicht möglich. Sie mag dann zwar nicht<br />
direkt an § 19 II S. 2 GmbHG scheitern, jedoch steht der Verrechnung dann das Auszahlungsverbot <strong>des</strong> § 30<br />
GmbHG i.V.m. § 19 II S. 2 GmbHG (analog) 10 entgegen).<br />
b. Anwendung dieser Kriterien auf den vorliegenden Fall<br />
- Fälligkeit und Liquidität sind hier nicht weiter problematisch<br />
- Fraglich ist die Vollwertigkeit. Hier ist der Sachverhalt offen. Angesichts der<br />
Tatsache, dass die Gesellschaft kurze Zeit später insolvent war, spricht einiges gegen<br />
eine Vollwertigkeit. Aber auch eine andere Würdigung ist hier vertretbar<br />
10 Zur analogen Anwendung von § 19 II 2 GmbHG auf Ansprüche wegen Verstoßes gegen § 30 GmbHG, inbes<br />
§ 31 GmbHG, siehe BGH GmbHR 2001, 143; Lutter/Hommelhoff GmbHG, § 31 Rn 24.<br />
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