Aktuelle Probleme des Kapitalgesellschaftsrechts - Lehrstuhl Prof ...
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Kaspar Krolop – LS <strong>Prof</strong>. Windbichler – <strong>Aktuelle</strong> <strong>Probleme</strong> <strong>des</strong> <strong>Kapitalgesellschaftsrechts</strong> – SoS 2005<br />
bb. Häufig kann der Nachteil nicht ausgeglichen werden, weil nicht mehr im<br />
Einzelnen nachverfolgt werden kann, und eine Abgrenzung der<br />
Vermögenssphären Gesellschafter/Gesellschaft kaum noch möglich ist<br />
cc. Beweislast beim Gesellschafter<br />
Beachte Der bloße Umstand, daß die Gesellschaft in eine masselose Insolvenz<br />
geraten ist, schließt einen solchen Nachweis nicht aus.<br />
5. Verschulden<br />
In der Literatur wird diskutiert, dass man zumin<strong>des</strong>t fahrlässiges Handeln fordern müsse.<br />
IV. Rechtsfolge<br />
� Persönliche unbegrenzte Haftung nach §§ 128, 129 HGB analog, und zwar unmittelbar<br />
Außenhaftung gegenüber den Gläubigern<br />
C. Deliktische Ansprüche, inbes. § 823 II iVm 263 StGB<br />
Anspruch Konkurriert � Urteil Dez 2004 = GmbHR 2005, 229 ff (Folgeentscheidung KBV):<br />
Daneben kommt eine Haftung nach § 826 BGB wegen vorsätzlicher und sittenwidriger<br />
Schädigung in Betracht.<br />
I. Allgemein zum Verhältnis zur Haftung nach §§ 128, 129 HGB analog<br />
Zwei Ansätze, die der BGH nebeneinander anwendet, stehen nicht im<br />
Ausschließlichkeitsverhältnis, keine randscharfe Abgrenzung<br />
II. Anspruch aus § 823 II i.V. § 266 („Bremer Vulkan“)<br />
1. Verletzung eines Schutzgesetzes - § 266 StGB<br />
a. Feststellung, schützt auch individuelle Vermögensinteressen – Schutzgesetz (+)<br />
b. Verletzung – Prüfung <strong>des</strong> Tatbestan<strong>des</strong> von § 266 StGB<br />
aa. Verletzung einer Vermögensbetreuungspflicht<br />
bb. Adressat der Vermögensbetreuungspflicht ist zunächst das herrschende<br />
Unternehmen, d. h. Muttergegsellschaft, aber gemäß § 14 StGB unterliegen die<br />
Organ einer juristischen Personen, den Pflichten, die sich aus dem StGB ergeben.<br />
� Anders als oben bei B, haften hier auch die Organe <strong>des</strong> herrschenden<br />
Unternehmens, nicht nur das Unternehmen selbst bzw. deren Gesellschafter<br />
c. Vermögensschaden iSv § 266 StGB<br />
d. Schuldhafte Verletzung � Subjektiver TatbestandVorsatz (Strafgesetz, Vorsatzdelikt !)<br />
2. Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht kausal für Schaden <strong>des</strong> Gläubigers<br />
(idR Höhe der Forderung, mit der er ausfällt)<br />
III. § 826<br />
Der Gesellschafter einer GmbH und eine von ihm beherrschte Schwestergesellschaft haften<br />
den Gläubigern der GmbH nach § 826 BGB auf Schadensersatz, wenn sie der GmbH<br />
planmäßig deren Vermögen entziehen und es auf die Schwestergesellschaft verlagern,<br />
um den Zugriff der Gesellschaftsgläubiger zu verhindern und auf diese Weise das von<br />
der Gesellschaft betriebene Unternehmen ohne Rücksicht auf die entstandenen<br />
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