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Aktuelle Probleme des Kapitalgesellschaftsrechts - Lehrstuhl Prof ...

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Kaspar Krolop – LS <strong>Prof</strong>. Windbichler – <strong>Aktuelle</strong> <strong>Probleme</strong> <strong>des</strong> <strong>Kapitalgesellschaftsrechts</strong> – SoS 2005<br />

bb. Häufig kann der Nachteil nicht ausgeglichen werden, weil nicht mehr im<br />

Einzelnen nachverfolgt werden kann, und eine Abgrenzung der<br />

Vermögenssphären Gesellschafter/Gesellschaft kaum noch möglich ist<br />

cc. Beweislast beim Gesellschafter<br />

Beachte Der bloße Umstand, daß die Gesellschaft in eine masselose Insolvenz<br />

geraten ist, schließt einen solchen Nachweis nicht aus.<br />

5. Verschulden<br />

In der Literatur wird diskutiert, dass man zumin<strong>des</strong>t fahrlässiges Handeln fordern müsse.<br />

IV. Rechtsfolge<br />

� Persönliche unbegrenzte Haftung nach §§ 128, 129 HGB analog, und zwar unmittelbar<br />

Außenhaftung gegenüber den Gläubigern<br />

C. Deliktische Ansprüche, inbes. § 823 II iVm 263 StGB<br />

Anspruch Konkurriert � Urteil Dez 2004 = GmbHR 2005, 229 ff (Folgeentscheidung KBV):<br />

Daneben kommt eine Haftung nach § 826 BGB wegen vorsätzlicher und sittenwidriger<br />

Schädigung in Betracht.<br />

I. Allgemein zum Verhältnis zur Haftung nach §§ 128, 129 HGB analog<br />

Zwei Ansätze, die der BGH nebeneinander anwendet, stehen nicht im<br />

Ausschließlichkeitsverhältnis, keine randscharfe Abgrenzung<br />

II. Anspruch aus § 823 II i.V. § 266 („Bremer Vulkan“)<br />

1. Verletzung eines Schutzgesetzes - § 266 StGB<br />

a. Feststellung, schützt auch individuelle Vermögensinteressen – Schutzgesetz (+)<br />

b. Verletzung – Prüfung <strong>des</strong> Tatbestan<strong>des</strong> von § 266 StGB<br />

aa. Verletzung einer Vermögensbetreuungspflicht<br />

bb. Adressat der Vermögensbetreuungspflicht ist zunächst das herrschende<br />

Unternehmen, d. h. Muttergegsellschaft, aber gemäß § 14 StGB unterliegen die<br />

Organ einer juristischen Personen, den Pflichten, die sich aus dem StGB ergeben.<br />

� Anders als oben bei B, haften hier auch die Organe <strong>des</strong> herrschenden<br />

Unternehmens, nicht nur das Unternehmen selbst bzw. deren Gesellschafter<br />

c. Vermögensschaden iSv § 266 StGB<br />

d. Schuldhafte Verletzung � Subjektiver TatbestandVorsatz (Strafgesetz, Vorsatzdelikt !)<br />

2. Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht kausal für Schaden <strong>des</strong> Gläubigers<br />

(idR Höhe der Forderung, mit der er ausfällt)<br />

III. § 826<br />

Der Gesellschafter einer GmbH und eine von ihm beherrschte Schwestergesellschaft haften<br />

den Gläubigern der GmbH nach § 826 BGB auf Schadensersatz, wenn sie der GmbH<br />

planmäßig deren Vermögen entziehen und es auf die Schwestergesellschaft verlagern,<br />

um den Zugriff der Gesellschaftsgläubiger zu verhindern und auf diese Weise das von<br />

der Gesellschaft betriebene Unternehmen ohne Rücksicht auf die entstandenen<br />

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