Aktuelle Probleme des Kapitalgesellschaftsrechts - Lehrstuhl Prof ...
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Kaspar Krolop – LS <strong>Prof</strong>. Windbichler – <strong>Aktuelle</strong> <strong>Probleme</strong> <strong>des</strong> <strong>Kapitalgesellschaftsrechts</strong> – SoS 2005<br />
cc. Weitere Möglichkeit für Verneindung der Saldotheorie - Bösgläubigkeit (§§ 818<br />
IV, 819 I, Rsrp. Ist mit Bejahung der Kenntnis von Fehlen <strong>des</strong> Rechtsgrunds hier<br />
sehr großzügig, vgl Käpplinger, S. 152)<br />
Klausurtaktik: Die Lösung bb ist die sachgerechtere Lösung. Die Lösung aa klappt aber<br />
immer und ist daher in der Klausur die sichere Lösung und passt gut zu der sehr strengen<br />
Linie <strong>des</strong> BGH.<br />
Wenn Saldo Verminderung um EUR15.000,--, dann bleibt Anspruch 5000<br />
Wenn Saldo abgelehntdann Anspruch auf EUR 20.000,--. Auch Aufrechnung wegen § 19 II S<br />
2 GmbHG problematisch.<br />
B. Ansprüche gegen A<br />
I. Anspruch aus § 19 I GmbHG (+) wie oben<br />
II. Anspruch aus § 31 GmbHG (-) wie oben<br />
III. § 43a S. 2 GmbHG<br />
1. Diese Vorschrift wird von Vorschriften der Kapitalaufbringung nicht verdrängt<br />
2. Anspruchsgegner muss Geschäftsführer sein (+)<br />
� Entscheidender Zeitpunkt ist Zeitpunkt der Kreditgewährung<br />
� A war zu diesem Zeitpunkt Geschäftsführer<br />
3. „Gewährung eines Darlehens“<br />
� Ob Darlehensvertrag nichtig, kann dahinstehen. Denn § 43a GmbHG findet erst<br />
recht<br />
auf rechtsgrundlose Zahlungen Anwendung.<br />
4. Aus dem „für die Erhaltung <strong>des</strong> Stammkapitals erforderlichen Vermögens<br />
- Hier unstrittig keine bilanzielle Betrachtungsweise (vgl. A / II.)<br />
- Denn bei § 43a GmbHG ist angelegt, dass Gesellschaft Rückzahlungsanspruch.<br />
Daher würde Vorschrift leerlaufen, wenn der Rückzahlungsanspruch auf der<br />
Aktivseite berücksichtigt wird.<br />
- Das Gesetz „fingiert“ hier die Wertlosigkeit <strong>des</strong> Gegenanspruchs<br />
� Zahlung iSv § 43a GmbHG liegt vor, wenn durch Abfluss der Darlehenssumme<br />
Unterbilanz herbeigeführt oder vertieft wird<br />
� Das ist hier der Fall<br />
� Verstoß gegen § 43a S. 1 (+)<br />
� Anspruch aus § 43a S. 2 entstanden.<br />
5. Keine Verjährung (§ 43a IV)<br />
6. Verbreitet wird entsprechende Anwendung von § 31 II, IV, V wegen<br />
Strukturähnlichkeit<br />
mit Anspruch aus § 31 I bejaht (vgl. Lutter/Hommelhoff GmbHG § 43a Rn 14)<br />
7. Sonstige Einwendungen / Einreden<br />
� beachte: in entsprechender Anwendung von § 19 II S. 2, 19 V darf auch hier<br />
der Geschäftsführer nicht mit eigenen Forderungen aufrechnen<br />
Hinweis Geltendmachung:<br />
Wenn Gesellschaft nur einen Geschäftsführer und gegen diesen (und nicht wie hier<br />
gegen ehemaligen Gf) vorgegangen werden soll, dann muss Gesellschafterversammlung<br />
besonderen Vertreter durch Beschluss bestellen, subsidiär actio pro socio<br />
IV Anspruch aus § 812 I S. 1 F 1 BGB (+) / (-), je nachdem wie Wirksamkeit <strong>des</strong><br />
Darlehensvertrags beurteilt<br />
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