Aktuelle Probleme des Kapitalgesellschaftsrechts - Lehrstuhl Prof ...
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3.7<br />
Abs. 1,<br />
Abs. 2<br />
3.8<br />
Abs. 1<br />
3.9<br />
Kaspar Krolop – LS <strong>Prof</strong>. Windbichler – <strong>Aktuelle</strong> <strong>Probleme</strong> <strong>des</strong> <strong>Kapitalgesellschaftsrechts</strong> – SoS 2005<br />
4. Vorstand<br />
4.1<br />
4.1.1<br />
4.1.2<br />
4.1.3<br />
4.1.4<br />
4.2<br />
4.2.2<br />
Abs. 2<br />
4.2.3<br />
Abs. 1<br />
Satz 3<br />
4.3.<br />
4.3.1<br />
4.3.2<br />
4.3.3<br />
4.3.4<br />
Satz 2<br />
5. Aufsichtsrat<br />
5.1<br />
5.1.1<br />
5.1.2<br />
Bei einem Übernahmeangebot müssen Vorstand und AR der Zielgesellschaft eine<br />
begründete Stellungnahme zu dem Angebot abgeben, damit die Aktionäre in Kenntnis<br />
der Sachlage über das Angebot entscheiden können.<br />
Der Vorstand darf nach Bekanntgabe eines Übernahmeangebots keine Handlungen<br />
außerhalb <strong>des</strong> gewöhnlichen Geschäftsverkehrs vornehmen, durch die der Erfolg <strong>des</strong><br />
Angebots verhindert werden könnte, wenn er dazu nicht von der HV ermächtigt ist oder<br />
der AR dem zugestimmt hat. Bei ihren Entscheidungen sind Vorstand und AR an das<br />
beste Interesse der Aktionäre und <strong>des</strong> Unternehmens gebunden.<br />
Vorstand und AR beachten die Regeln ordnungsgemäßer Unternehmensführung.<br />
Verletzen sie die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters bzw.<br />
ARsmitglieds schuldhaft, so haften sie der Gesellschaft gegenüber auf Schadenersatz.<br />
Die Gewährung von Krediten <strong>des</strong> Unternehmens an Mitglieder <strong>des</strong> Vorstands und <strong>des</strong><br />
AR sowie ihrer Angehörigen bedarf der Zustimmung <strong>des</strong> AR.<br />
Aufgaben und Zuständigkeiten<br />
Der Vorstand leitet das Unternehmen in eigener Verantwortung. Er ist dabei an das<br />
Unternehmensinteresse gebunden und der Steigerung <strong>des</strong> nachhaltigen<br />
Unternehmenswertes verpflichtet.<br />
Der Vorstand entwickelt die strategische Ausrichtung <strong>des</strong> Unternehmens, stimmt sie<br />
mit dem AR ab und sorgt für ihre Umsetzung.<br />
Der Vorstand hat für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zu sorgen und<br />
wirkt auf deren Beachtung durch die Konzernunternehmen hin.<br />
Der Vorstand sorgt für ein angemessenes Risikomanagement und Risikocontrolling im<br />
Unternehmen.<br />
Zusammensetzung und Vergütung<br />
Die Vergütung der Vorstandsmitglieder wird vom AR unter Einbeziehung von<br />
etwaigen Konzernbezügen in angemessener Höhe auf der Grundlage einer<br />
Leistungsbeurteilung festgelegt. Kriterien für die Angemessenheit der Vergütung<br />
bilden insbesondere die Aufgaben <strong>des</strong> jeweiligen Vorstandsmitglieds, seine persönliche<br />
Leistung, die Leistung <strong>des</strong> Vorstands sowie die wirtschaftliche Lage, der Erfolg und die<br />
Zukunftsaussichten <strong>des</strong> Unternehmens unter Berücksichtigung seines<br />
Vergleichsumfelds.<br />
Sämtliche Vergütungsbestandteile müssen für sich und insgesamt angemessen sein.<br />
Interessenkonflikte<br />
Vorstandsmitglieder unterliegen während ihrer Tätigkeit für das Unternehmen einem<br />
umfassenden Wettbewerbsverbot.<br />
Vorstandsmitglieder und Mitarbeiter dürfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit<br />
weder für sich noch andere Personen von Dritten Zuwendungen oder sonstige Vorteile<br />
fordern oder annehmen oder Dritten ungerechtfertigte Vorteile gewähren.<br />
Die Vorstandsmitglieder sind dem Unternehmensinteresse verpflichtet. Kein Mitglied<br />
<strong>des</strong> Vorstands darf bei seinen Entscheidungen persönliche Interessen verfolgen<br />
Geschäftschancen, die dem Unternehmen zustehen, nutzen.<br />
Alle Geschäfte zwischen dem Unternehmen einerseits und den Vorstandsmitgliedern<br />
sowie ihnen nahe stehenden Personen oder ihnen persönlich nahe stehenden<br />
Unternehmungen andererseits haben branchenüblichen Standards zu entsprechen.<br />
Aufgaben und Zuständigkeiten<br />
Aufgabe <strong>des</strong> ARs ist es, den Vorstand bei der Leitung <strong>des</strong> Unternehmens regelmäßig zu<br />
beraten und zu überwachen. Er ist in Entscheidungen von grundlegender Bedeutung für<br />
das Unternehmen einzubinden.<br />
Der AR bestellt und entlässt die Mitglieder <strong>des</strong> Vorstands.<br />
§§ 27, 33 WpÜG,<br />
§ 93 AktG<br />
(Konkretisierung)<br />
§§ 93 Abs. 2, 116<br />
AktG<br />
§ 89 AktG<br />
§§ 76, 90, 93 AktG<br />
(Konkretisierung)<br />
§§ 76, 90, 93 AktG<br />
(Konkretisierung)<br />
§§ 76, 90, 93 AktG<br />
(Konkretisierung)<br />
§ 91 Abs. 2 AktG<br />
§ 87 AktG<br />
(Konkretisierung)<br />
§ 87 Abs. 1 AktG<br />
§ 88 AktG<br />
§§ 89, 93 AktG,<br />
§§ 266, 299 StGB<br />
§ 88 AktG,<br />
§ 93 AktG<br />
(Konkretisierung)<br />
*(§ 89 Abs. 3 AktG)<br />
§§ 90, 111 AktG<br />
(Konkretisierung und<br />
Zwang)<br />
§ 84 AktG<br />
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