15.12.2012 Aufrufe

Aktuelle Probleme des Kapitalgesellschaftsrechts - Lehrstuhl Prof ...

Aktuelle Probleme des Kapitalgesellschaftsrechts - Lehrstuhl Prof ...

Aktuelle Probleme des Kapitalgesellschaftsrechts - Lehrstuhl Prof ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

3.7<br />

Abs. 1,<br />

Abs. 2<br />

3.8<br />

Abs. 1<br />

3.9<br />

Kaspar Krolop – LS <strong>Prof</strong>. Windbichler – <strong>Aktuelle</strong> <strong>Probleme</strong> <strong>des</strong> <strong>Kapitalgesellschaftsrechts</strong> – SoS 2005<br />

4. Vorstand<br />

4.1<br />

4.1.1<br />

4.1.2<br />

4.1.3<br />

4.1.4<br />

4.2<br />

4.2.2<br />

Abs. 2<br />

4.2.3<br />

Abs. 1<br />

Satz 3<br />

4.3.<br />

4.3.1<br />

4.3.2<br />

4.3.3<br />

4.3.4<br />

Satz 2<br />

5. Aufsichtsrat<br />

5.1<br />

5.1.1<br />

5.1.2<br />

Bei einem Übernahmeangebot müssen Vorstand und AR der Zielgesellschaft eine<br />

begründete Stellungnahme zu dem Angebot abgeben, damit die Aktionäre in Kenntnis<br />

der Sachlage über das Angebot entscheiden können.<br />

Der Vorstand darf nach Bekanntgabe eines Übernahmeangebots keine Handlungen<br />

außerhalb <strong>des</strong> gewöhnlichen Geschäftsverkehrs vornehmen, durch die der Erfolg <strong>des</strong><br />

Angebots verhindert werden könnte, wenn er dazu nicht von der HV ermächtigt ist oder<br />

der AR dem zugestimmt hat. Bei ihren Entscheidungen sind Vorstand und AR an das<br />

beste Interesse der Aktionäre und <strong>des</strong> Unternehmens gebunden.<br />

Vorstand und AR beachten die Regeln ordnungsgemäßer Unternehmensführung.<br />

Verletzen sie die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters bzw.<br />

ARsmitglieds schuldhaft, so haften sie der Gesellschaft gegenüber auf Schadenersatz.<br />

Die Gewährung von Krediten <strong>des</strong> Unternehmens an Mitglieder <strong>des</strong> Vorstands und <strong>des</strong><br />

AR sowie ihrer Angehörigen bedarf der Zustimmung <strong>des</strong> AR.<br />

Aufgaben und Zuständigkeiten<br />

Der Vorstand leitet das Unternehmen in eigener Verantwortung. Er ist dabei an das<br />

Unternehmensinteresse gebunden und der Steigerung <strong>des</strong> nachhaltigen<br />

Unternehmenswertes verpflichtet.<br />

Der Vorstand entwickelt die strategische Ausrichtung <strong>des</strong> Unternehmens, stimmt sie<br />

mit dem AR ab und sorgt für ihre Umsetzung.<br />

Der Vorstand hat für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zu sorgen und<br />

wirkt auf deren Beachtung durch die Konzernunternehmen hin.<br />

Der Vorstand sorgt für ein angemessenes Risikomanagement und Risikocontrolling im<br />

Unternehmen.<br />

Zusammensetzung und Vergütung<br />

Die Vergütung der Vorstandsmitglieder wird vom AR unter Einbeziehung von<br />

etwaigen Konzernbezügen in angemessener Höhe auf der Grundlage einer<br />

Leistungsbeurteilung festgelegt. Kriterien für die Angemessenheit der Vergütung<br />

bilden insbesondere die Aufgaben <strong>des</strong> jeweiligen Vorstandsmitglieds, seine persönliche<br />

Leistung, die Leistung <strong>des</strong> Vorstands sowie die wirtschaftliche Lage, der Erfolg und die<br />

Zukunftsaussichten <strong>des</strong> Unternehmens unter Berücksichtigung seines<br />

Vergleichsumfelds.<br />

Sämtliche Vergütungsbestandteile müssen für sich und insgesamt angemessen sein.<br />

Interessenkonflikte<br />

Vorstandsmitglieder unterliegen während ihrer Tätigkeit für das Unternehmen einem<br />

umfassenden Wettbewerbsverbot.<br />

Vorstandsmitglieder und Mitarbeiter dürfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit<br />

weder für sich noch andere Personen von Dritten Zuwendungen oder sonstige Vorteile<br />

fordern oder annehmen oder Dritten ungerechtfertigte Vorteile gewähren.<br />

Die Vorstandsmitglieder sind dem Unternehmensinteresse verpflichtet. Kein Mitglied<br />

<strong>des</strong> Vorstands darf bei seinen Entscheidungen persönliche Interessen verfolgen<br />

Geschäftschancen, die dem Unternehmen zustehen, nutzen.<br />

Alle Geschäfte zwischen dem Unternehmen einerseits und den Vorstandsmitgliedern<br />

sowie ihnen nahe stehenden Personen oder ihnen persönlich nahe stehenden<br />

Unternehmungen andererseits haben branchenüblichen Standards zu entsprechen.<br />

Aufgaben und Zuständigkeiten<br />

Aufgabe <strong>des</strong> ARs ist es, den Vorstand bei der Leitung <strong>des</strong> Unternehmens regelmäßig zu<br />

beraten und zu überwachen. Er ist in Entscheidungen von grundlegender Bedeutung für<br />

das Unternehmen einzubinden.<br />

Der AR bestellt und entlässt die Mitglieder <strong>des</strong> Vorstands.<br />

§§ 27, 33 WpÜG,<br />

§ 93 AktG<br />

(Konkretisierung)<br />

§§ 93 Abs. 2, 116<br />

AktG<br />

§ 89 AktG<br />

§§ 76, 90, 93 AktG<br />

(Konkretisierung)<br />

§§ 76, 90, 93 AktG<br />

(Konkretisierung)<br />

§§ 76, 90, 93 AktG<br />

(Konkretisierung)<br />

§ 91 Abs. 2 AktG<br />

§ 87 AktG<br />

(Konkretisierung)<br />

§ 87 Abs. 1 AktG<br />

§ 88 AktG<br />

§§ 89, 93 AktG,<br />

§§ 266, 299 StGB<br />

§ 88 AktG,<br />

§ 93 AktG<br />

(Konkretisierung)<br />

*(§ 89 Abs. 3 AktG)<br />

§§ 90, 111 AktG<br />

(Konkretisierung und<br />

Zwang)<br />

§ 84 AktG<br />

147

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!