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Aktuelle Probleme des Kapitalgesellschaftsrechts - Lehrstuhl Prof ...

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Kaspar Krolop – LS <strong>Prof</strong>. Windbichler – <strong>Aktuelle</strong> <strong>Probleme</strong> <strong>des</strong> <strong>Kapitalgesellschaftsrechts</strong> – SoS 2005<br />

- §§ 293 f Abs. 1 Nr. 1, 293 g Abs. 1 AktG),<br />

- Verschmelzungsverträge (§§ 63 Abs. 1 Nr. 1, 64 Abs. 1 Satz 1 UmwG),<br />

- ferner Nachgründungsverträge (§ 52 AktG) sowie<br />

- auf Vermögensübertragung gerichtete Verträge (§§ 179 a AktG, 174 ff.<br />

UmwG).<br />

d. Hier analog ?, str. Linie <strong>des</strong> BGH:<br />

- Das sind Ausnahmetatbestände, grundsätzlich reicht Beachtung von § 124 II S. 2<br />

AktG aus<br />

- Daher Auslegungspflicht nur, wenn mit einer dieser Strukturänderungen vergleichbar<br />

Altana/Milupa – Bekanntmachungspflichten<br />

Wenn der Vorstand gemäß § 119 Abs. 2 AktG in einer Geschäftsführungsangelegenheit die Entscheidung der<br />

Hauptversammlung verlangt, so muß er ihr auch die Informationen geben, die sie für eine sachgerechte<br />

Willensbildung benötigt (vgl. Hüffer aaO, § 119 Rdn. 13 m. N.). Handelt es sich bei dieser der<br />

Hauptversammlung vom Vorstand abverlangten Entscheidung um die Zustimmung zu einem Vertrag, so drängt<br />

sich wegen <strong>des</strong> Fehlens spezieller Vorschriften für die Vorbereitung und Durchführung der Hauptversammlung<br />

im Hinblick auf die Wahrung der Informationsrechte der Aktionäre eine entsprechende Heranziehung der für<br />

zustimmungsbedürftige Verträge geltenden gesetzlichen Regelungen auf, soweit von einer vergleichbaren<br />

Situation auszugehen ist.<br />

b) Hinsichtlich der von Gesetzes wegen für zustimmungsbedürftige Verträge allgemein geltenden Pflicht der<br />

Gesellschaft zur Bekanntmachung <strong>des</strong> wesentlichen Inhalts der Verträge gemäß § 124 Abs. 2 Satz 2 AktG ist<br />

eine dem Normzweck vergleichbare Situation jedenfalls dann gegeben, wenn der Vorstand sich im vorhinein <strong>des</strong><br />

Einverständnisses der Hauptversammlung zum Vertragsabschluß oder zur Mitwirkung bei diesem versichern<br />

will oder wenn er gar den Vertrag unter der Bedingung der Zustimmung (§ 158 BGB) oder unter dem Vorbehalt<br />

der Genehmigung (§ 184 BGB) der Hauptversammlung geschlossen hat (vgl. dazu Hüffer aaO, § 124 Rdn. 15;<br />

Zöllner in KK z. AktG § 119 Rdn. 42). Nicht anders als bei der gesetzlich vorgeschriebenen Zustimmung der<br />

Hauptversammlung kann auch in solchen Fällen <strong>des</strong> gewillkürten Zustimmungserfordernisses kraft Verlangens<br />

<strong>des</strong> Vorstan<strong>des</strong> gemäß § 119 Abs. 2 AktG die Hauptversammlung über die ihrer Entscheidung unterstellten<br />

Verträge nur in Kenntnis ihrer Tragweite entscheiden (vgl. Werner in Großkomm. AktG 4. Aufl. § 124 Rdn. 49<br />

m.w.N.); das setzt min<strong>des</strong>tens die Information über den wesentlichen Vertragsinhalt voraus. Eine vergleichbare<br />

Interessenlage besteht auch im vorliegenden Fall <strong>des</strong> vereinbarten Rücktrittsvorbehalts. Zwar ist die Zustimmung<br />

der Hauptversammlung der Beklagten zu dem Vertrag zwischen der M. AG als ihrer Tochtergesellschaft und<br />

dem N.-Konzern nicht unmittelbar gesetzliches oder gewillkürtes Wirksamkeitserfordernis kraft Verlangens <strong>des</strong><br />

Vorstands gemäß § 119 Abs. 2 AktG. Gleichwohl kommt der Entscheidung der Hauptversammlung der<br />

Beklagten eine vergleichbare Bedeutung für den Bestand <strong>des</strong> Vertrages zu, weil dieser damit - wie bereits<br />

dargelegt - faktisch "steht oder fällt".<br />

c) Über die Bekanntmachung <strong>des</strong> wesentlichen Inhalts <strong>des</strong> Vertrages hinaus ordnet das Gesetz bei bestimmten<br />

Verträgen, die von der Gesellschaft nur mit Zustimmung der Hauptversammlung rechtswirksam abgeschlossen<br />

werden können, weitergehend für die Aktionäre das Recht zur Einsichtnahme in den vollen Vertragswortlaut an,<br />

indem es der Gesellschaft die Auslegung <strong>des</strong> Vertrages von der Einberufung der Hauptversammlung an in ihren<br />

Geschäftsräumen und in der Hauptversammlung selbst sowie die Übersendung einer Abschrift auf Verlangen<br />

je<strong>des</strong> Aktionärs auferlegt. Dazu gehören vor allem Unternehmensverträge (§§ 293 f Abs. 1 Nr. 1, 293 g Abs. 1<br />

AktG), Verschmelzungsverträge (§§ 63 Abs. 1 Nr. 1, 64 Abs. 1 Satz 1 UmwG), ferner Nachgründungsverträge<br />

(§ 52 AktG) sowie auf Vermögensübertragung gerichtete Verträge (§§ 179 a AktG, 174 ff. UmwG). Daraus läßt<br />

sich freilich nicht ohne weiteres - wie das Berufungsgericht meint (ähnlich bereits OLG München, AG 1996,<br />

327, 328) - im Wege einer Gesamtanalogie ableiten, daß derartig gesteigerte Informationspflichten gegenüber<br />

den Aktionären auch für alle anderen Verträge, die der Hauptversammlung zur Zustimmung unterbreitet werden,<br />

gelten. Dabei wird nämlich übersehen, daß es kraft Gesetzes auch zustimmungsbedürftige Verträge im Sinne <strong>des</strong><br />

§ 124 Abs. 2 Satz 2 AktG gibt, hinsichtlich derer weitergehende Informationspflichten der Gesellschaft nicht<br />

bestehen, nämlich Verzicht oder Vergleich in Bezug auf Ersatzansprüche der Gesellschaft (§§ 50, 53, 93 Abs. 4,<br />

116, 117 Abs. 4, 309 Abs. 3, 310 Abs. 4, 317 Abs. 4, 318 Abs. 4 AktG). Mangels einer einheitlichen<br />

gesetzlichen Regelung über die weitergehenden Informationsrechte der Aktionäre für sämtliche Vertragstypen<br />

zustimmungsbedürftiger Verträge bedarf es daher stets einer Prüfung im Einzelfall, ob eine der jeweiligen<br />

speziellen Norm vergleichbare Fallkonstellation vorliegt, die ihre entsprechende Anwendung in bezug auf das<br />

Einsichtsrecht der Aktionäre in den Vertrag rechtfertigt.<br />

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