Aktuelle Probleme des Kapitalgesellschaftsrechts - Lehrstuhl Prof ...
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Fall 9<br />
Kaspar Krolop – LS <strong>Prof</strong>. Windbichler – <strong>Aktuelle</strong> <strong>Probleme</strong> <strong>des</strong> <strong>Kapitalgesellschaftsrechts</strong> – SoS 2005<br />
Die M-AG ist eine sehr erfolgreiche Brauerei mit Sitz in Deutschland. Die Aktien der<br />
Gesellschaft sind an der FWB (Frankfurter Wertpapierbörse) zum Handel am amtlichen<br />
Markt zugelassen. Der Vorstand und der Aufsichtsrat haben sowohl im Jahr 2003 als auch im<br />
Jahr 2004 erklärt, dass sie den Empfehlungen der Deutschen Corporate Governance<br />
Kommission (DCGK) im vollen Umfang entsprochen haben und entsprechen. Die Vergütung<br />
sieht sowohl für den Vorstand als auch den Aufsichtsrat Stock-option-Pläne vor, wonach<br />
Vorstand bzw. Aufsichtsrat Aktien aus bedingten Kapital erhalten, wenn der Aktienkurs zwei<br />
Wochen über einem bestimmten Wert liegt. Diese Komponente macht – vorausgesetzt die<br />
Bedingung tritt ein – 50 % der Gesamtvergütung aus.<br />
Die Gründerfamilie der M-AG hält noch einen Anteil von 25 % an der Gesellschaft. Die<br />
englische B-Brauerei hält an der Gesellschaft 20 %. Die restlichen Aktien befinden sich im<br />
Streubesitz. In einer Vereinbarung zwischen der M-AG und der B-AG ist ein<br />
Wettbewerbsverbot, wonach die B-AG in Deutschland ihre Produkte nicht vertreiben darf.<br />
Am 2. Juli 2004 veröffentlich die B-AG ihre Entscheidung, dass sie ein Übernahmeangebot<br />
abgeben will. 60 Da der Vorstand der M-AG die Übernahme unbedingt verhindern will, will er<br />
den Kurs der M-AG in die Höhe treiben, um so die Übernahme zu verteuern. Daher<br />
veröffentlich er eine Reihe von Ad-hoc Meldungen 61 mit sehr „optimistischen Prognosen“<br />
und „geschönten Zahlen“. Daraufhin steigt der Kurs stark an. Die Steigerung ist sogar so<br />
stark, dass die Bedingung der stock-option Pläne eintritt.<br />
Am 28. Juli 2004 leitet die B-AG der BaFin die Angebotsunterlage zu 62 . Am 11. August<br />
genehmigt die BaFin die Abgabe <strong>des</strong> Angebots worauf die B-AG die Angebotsunterlage<br />
unverzüglich veröffentlicht. Am 14. August empfiehlt der Vorstand in seiner Stellungnahme<br />
der M-AG, das Angebot nicht anzunehmen.<br />
Auf Betreiben <strong>des</strong> Aufsichtsratsmitglieds J (zugleich ein Vorstandsmitglied der B-AG) wird<br />
am 20. August eine Aufsichtsratssitzung durchgeführt. Auf dieser Aufsichtsratssitzung gelingt<br />
es dem J auch die im Aufsichtsrat vertretenen Mitglieder der GRünderfamilie sowie die<br />
Bankenvertreter von der Übernahme sowie die Vertreter der Gewerkschaft von der<br />
Übernahme zu überzeugen. Auch der anwesende Vorstand kann, nachdem man ihm eine<br />
Abfindung in Aussicht gestellt hat, „überzeugt“ werden. Daraufhin fasst der Aufsichtsrat<br />
gegen die Stimmen der Vertreter <strong>des</strong> Betriebsrats, aber mit Zustimmung der<br />
Gewerkschaftsvertreter folgende Beschlüsse:<br />
1) Die stock option Pläne sowohl die zugunsten <strong>des</strong> Vorstands als auch <strong>des</strong> Aufsichtsrats<br />
werden im vollen Umfang durchgeführt, so dass die Aktien entsprechend zugeteilt werden<br />
2) Die Vorstandsmitglieder, deren Amtszeit noch zwei Jahre währt, erhalten eine Abfindung<br />
in Höhe ihres 7-fachen Jahresgehalts<br />
3) Der Aufsichtsrat stimmt zu, dass der Vorstand namens der M-AG die Vereinbarung über<br />
das Wettbewerbsverbot der B-AG mit der B-AG einvernehmlich aufhebt<br />
60 Vgl. § 10 WpÜG<br />
61 Vgl. § 15 WpHG<br />
62 Vgl. § 14 WpÜG<br />
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