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Aktuelle Probleme des Kapitalgesellschaftsrechts - Lehrstuhl Prof ...

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Kaspar Krolop – LS <strong>Prof</strong>. Windbichler – <strong>Aktuelle</strong> <strong>Probleme</strong> <strong>des</strong> <strong>Kapitalgesellschaftsrechts</strong> – SoS 2005<br />

Ergebnis haften ihm die verbliebenen Gesellschafter als Gesamtschuldner) oder kann der<br />

jeden der Gesellschafter nur entsprechend seines Anteils in Anspruch nehmen ? str.<br />

� Außenhaftung <strong>des</strong> A (+)<br />

� Aber nur in Höhe von EUR 30.000,--<br />

� Der Gläubiger kann den A nach § 9 GmbHG aus Unterbilanzhaftung in Höhe von<br />

EUR 30.000,-- in Anspruch nehmen<br />

� Denselben Anspruch hat er auch gegen B<br />

Praktischer Hinweis: Beide können in einem Prozess verklagt werden als sog. Streitgenossen<br />

(§§ 59, 60 ZPO)<br />

D. Konkurrierender Anspruch § 11 II GmbHG<br />

I. Anspruch gegen B (-)<br />

1. Grundsätzlich auf Mantelkauf analog anwendbar<br />

2. Anspruchsvoraussetzungen<br />

a. Bestehen einer Vorgesellschaft<br />

b. Handelnder � Handeln für die Vorgesellschaft<br />

- Vor Aufgabe <strong>des</strong> Vorbelastungsverbots wurden teilweise alle Gründer und<br />

Geschäftsführer als Handelnde angesehen<br />

- Aber nun bereits umfassende Haftung durch die Vorbelastungshaftung. Personen<br />

daneben nach § 11 II haften zu lassen, nur gerechtfertigt, wenn sie im Wortsinne<br />

gehandelt haben, also in irgendeiner nennenswerten Form tätig geworden sind<br />

� B müsste an der Vornahme eines Rechtsgeschäfts der Vorgesellschaft (hier der<br />

Mantelgesellschaft) beteiligt gewesen sein<br />

� B hat nicht gehandelt<br />

� Haftung nach § 11 II GmbHG (-)<br />

II. Anspruch gegen den A aus § 11 II GmbHG<br />

1. Anspruch ist zunächst entstanden (im Gegensatz zum B hat A gehandelt)<br />

a. Bestehen einer Vorgesellschaft � analoge Anwendung auf die<br />

Mantelgesellschaft<br />

b. Handeln � Vornahme eines Rechtsgeschäfts im Namen der Gesellschaft (+)<br />

c. Überschreiten der Vertretungsmacht s o (+)<br />

2. Anspruch erloschen � wegen Eintragung bzw. erfolgreichem Abschluss der<br />

„wirtschaftlichen Neugründung“<br />

� Haftung erlischt mit Eintragung (bei klassischer Vorgesellschaft)<br />

� Bei wirtschaftlicher Neugründung (wenn Versicherung nach § 7 II abgegeben und<br />

der Registerrichter daraufhin die mit der wirtschaftlichen Neugründung verbundenen<br />

Änderungen (Änderung <strong>des</strong> Geschäftsgegenstands, ggf. Sitzwechsel usw.)<br />

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