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Aktuelle Probleme des Kapitalgesellschaftsrechts - Lehrstuhl Prof ...

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Kaspar Krolop – LS <strong>Prof</strong>. Windbichler – <strong>Aktuelle</strong> <strong>Probleme</strong> <strong>des</strong> <strong>Kapitalgesellschaftsrechts</strong> – SoS 2005<br />

Für die Wirksamkeit <strong>des</strong> Vertrages ist die Vertretungsmacht <strong>des</strong> Vorstands maßgeblich. Dies<br />

führt zur Frage, ob der Beschluss nur die Geschäftsführungsbefugnis betrifft 52 oder eine<br />

„Außenwirkung“ dergestalt entfaltet, dass mit dem Fehlen oder der Nichtigkeit <strong>des</strong><br />

Hauptversammlungsbeschlusses die Wirksamkeit der Antragstellung entfällt.<br />

Rechtstechnisch handelt es sich hier um eine Geschäftsführungsmaßnahme, über die ein<br />

Beschluss der Hauptversammlung ergangen ist. 53 Gemäß § 82 II AktG ist der Vorstand nur im<br />

Innenverhältnis zur Einhaltung der Vorgaben <strong>des</strong> Hauptversammlungsbeschlusses<br />

verpflichtet, ohne dass hierdurch seine Vertretungsmacht berührt wird. 54 Diese ist gemäß § 82<br />

I AktG im Außenverhältnis grundsätzlich inhaltlich nicht beschränkbar. 55 In „Gelatine“ hat<br />

der BGH klargestellt, dass trotz Aufgabe von § 119 II AktG als Anknüpfungspunkt er daran<br />

festhält, dass die Maßnahme von der Vertretungsmacht umfasst sei, und die Unwirksamkeit<br />

<strong>des</strong> Beschlusses nicht zur Unwirksamkeit der pflichtwidrig vorgenommenen Rechtshandlung<br />

führe. 56<br />

BGH „Gelatine<br />

Die Anerkennung einer solchen, nur das Innenverhältnis zwischen Vorstand und Gesellschaft betreffenden<br />

ungeschriebenen Hauptversammlungszuständigkeit durch den Senat wird heute im Schrifttum überwiegend<br />

gebilligt (vgl. Nachw. bei Habersack in Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht 3. Aufl. vor §<br />

311 Rdn. 33 Fn. 143). … Vorzugswürdig - zumal der Gesetzgeber in Kenntnis der lang anhaltenden Diskussion<br />

Initiativen zur Regelung <strong>des</strong> Problems nicht ergriffen hat (vgl. Hüffer, FS Ulmer S. 279, 301 f.) - erscheint es<br />

<strong>des</strong>wegen, die Grundlage für ein ungeschriebenes Mitwirkungsrecht der Aktionäre bei<br />

Geschäftsführungsmaßnahmen weder aus § 119 Abs. 2 AktG noch aus einer Gesetzesanalogie herzuleiten,<br />

sondern die zutreffenden Elemente beider Ansätze, nämlich die bloß das Innenverhältnis betreffende Wirkung<br />

einerseits und die Orientierung der in Betracht kommenden Fallgestaltungen an den gesetzlich festgelegten<br />

Mitwirkungsbefugnissen auf der anderen Seite, aufzunehmen und diese besondere Zuständigkeit der<br />

Hauptversammlung als Ergebnis einer offenen Rechtsfortbildung anzusehen (vgl. schon Geßler, FS Stimpel S.<br />

771, 780).<br />

Anmerkung<br />

Hier wird deutlich, warum der BGH sich nicht auf das Konzept der Gesamtanalogie der Strukturmaßnahmen<br />

festlegen will, sondern eine „offene Rechtsfortbildung“ befürwortet. Auf der Tatbestandsseite (wann<br />

ungeschriebene HV-Kompetenz) folgt der Literatur. Aber auf der Rechtsfolgenseite will er sicherstellen, dass<br />

nur Innenwirkung. Dies ließe sich bei einer Analogie zu Strukturmaßnahmen nur schwer begründen.<br />

� Grundsätzlich nur im Innenverhältnis<br />

� Kein Durchschlagen auf das Außenverhältnis<br />

II. Besonderheit: Vereinbarung<br />

Hier wurde vereinbart, dass die J-Ag im Falle der fehlenden Zustimmung der HV vom<br />

Vertrag zurücktreten darf. Diese Vereinbarung führt nicht unmittelbar zur Unwirksamkeit <strong>des</strong><br />

Vertrages. Die erfolgreiche Anfechtung <strong>des</strong> HV-Beschlusses schafft erst die Voraussetzungen<br />

für den Rücktritt. Aber bis zur Rücktrittserklärung ist der Vertrag grundsätzlich wirksam. Zur<br />

Abgabe der Rücktrittserklärung ist nicht der einzelne Aktionär, sondern nur das<br />

Vertretungsorgan der Gesellschaft, also der Vorstand der J-AG befugt.<br />

Exkurs<br />

Anders würde es sich verhalten, wenn der Vertrag unter der aufschiebenden Bedingung der Zustimmung der<br />

Hauptversammlung geschlossen worden wäre bzw. der auflösenden Bedingung der Versagung der Zustimmung<br />

52<br />

So die ganz hM. vgl nur Adolff/Tieves DB 2003, 797, 800; Groß ZHR 165 (2001), 141, 156 f; Lutter FS<br />

Zöllner, 363, 380; Hellwig ZGR 1999, 781, 801; wohl auch Vollmer/Grupp ZGR 1995, 459, 476 in Fn 76.<br />

53<br />

Dazu oben I.2.b). ###<br />

54<br />

Vgl nur Hüffer AktG § 82 Rn 3 f. und 11.<br />

55<br />

Kübler GesR § 15 III 3. b); K. Schmidt GesR § 28 II 1. c).<br />

56<br />

BGH AG 2004, S. 384, 387; vgl. auch BGHZ 83, 122, 127 und 131 f. (Holzmüller).<br />

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