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Aktuelle Probleme des Kapitalgesellschaftsrechts - Lehrstuhl Prof ...

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Kaspar Krolop – LS <strong>Prof</strong>. Windbichler – <strong>Aktuelle</strong> <strong>Probleme</strong> <strong>des</strong> <strong>Kapitalgesellschaftsrechts</strong> – SoS 2005<br />

- diese Offenlegung der wirtschaftlichen Neugründung ist mit der Versicherung<br />

gemäß § 8 Abs. 2 GmbHG zu verbinden, daß die in § 7 Abs. 2 und 3 GmbHG<br />

bezeichneten Leistungen auf die Stammeinlagen bewirkt sind und daß der<br />

Gegenstand der Leistungen sich zu diesem Zeitpunkt<br />

- endgültig in der freien Verfügung der Geschäftsführer befindet.<br />

(2) Nicht abschließend geklärt<br />

Muss nur das Min<strong>des</strong>thaftkapital 3 oder das gesamte gezeichnete Stammkapital<br />

aufgebracht werden 4 ?<br />

Unterschied im vorliegenden Fall:<br />

1. Var. A und B müssten insgesamt nur EUR 20.000,- aufbringen<br />

(Min<strong>des</strong>tkapital nach § 5 I EUR 25.000,-- ./. EUR 5.000,--<br />

Nettovermögen<br />

2. Var. A und müssen EUR 45.000,-- aufbringen. (Eingetragene Stammkapital<br />

EUR 45.000,-- ./. EUR 5.000,-- Nettovermögen)<br />

Für erste Variante spricht<br />

- Es genügt wenn der „Min<strong>des</strong>tpreis“ für die Haftungsbeschränkung bezahlt<br />

wird<br />

Es ist aber wohl von der zweiten Variante auszugehen<br />

- BGH sprich von „Stammeinlagen“, diese umfassen gesamte Stammkapital<br />

- Tragender Gesichtspunkt für die Analogie ist das Vertrauen auf die eingetragene<br />

Haftsumme.<br />

ee. Rechtsfolgen für den Fall<br />

� Die Umbenennung und Änderung <strong>des</strong> Geschäftsgegenstands ist als wirtschaftliche<br />

Neugründung anzusehen<br />

� Anspruch der Gesellschaft gegen den Gesellschafter B auf erneute Erbringung<br />

der gesamten Stammeinlage, § 19 I GmbHG<br />

� Da nicht gezahlt Anspruch aus § 22 I gegen den U als Rechtsvorgänger<br />

B. Konkurrierende Ansprüche – keine<br />

3 Sowohl h.L. Priester DB 1983, 2291/2296; K. Schmidt Gesellschaftsrecht 3. Aufl. S. 76 f.;<br />

Großkommentar/Röhricht AktG 4. Aufl. § 23 Rn. 118/136;<br />

4 So OLG Frankfurt GmbHR 1999, 32/33<br />

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