Aktuelle Probleme des Kapitalgesellschaftsrechts - Lehrstuhl Prof ...
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Kaspar Krolop – LS <strong>Prof</strong>. Windbichler – <strong>Aktuelle</strong> <strong>Probleme</strong> <strong>des</strong> <strong>Kapitalgesellschaftsrechts</strong> – SoS 2005<br />
� Y haftet für die Verbindlichkeiten aus dem Mietvertrag<br />
C. Anspruch gegen den X<br />
Problem: X hat nicht persönlich gehandelt, war aber Vorstandsmitglied<br />
Wer „handelt“ iSv § 41 I S.2 AktG ? Nur derjenige der in Aktion tritt oder je<strong>des</strong><br />
Vorstandsmitglied (bei GmbH jeder Geschäftsführer)<br />
e.A.<br />
Jeder einzelvertretungsberechtigte ist „Handelnder“ ohne Rücksicht darauf, wer<br />
konkret gehandelt hat (Argumente: Verkehrsschutz, Nennung auf dem Briefkopf)<br />
vorzugswürdige Ansicht<br />
- Gegenansicht hat sich in der Zeit <strong>des</strong> Vorbelastungsverbot gebildet<br />
- Wegen Vorbelastungshaftung ist die Handelndenhaftung en auszulegen<br />
- Unbillig, jemanden für das eigenmächtige Tun von seinem Kollegen haften zu lassen<br />
- Verkehr ausreichend geschützt. Es steht ja min<strong>des</strong>tens ein Schuldner zur Verfügung<br />
Teil 2 Ansprüche wegen <strong>des</strong> Beratungshonorars<br />
A. Anspruch gegen A<br />
Der Haftung wegen Verlustdeckungshaftung<br />
I. Verpflichtung der Vor-AG<br />
1. Gesellschaft würde gegründet (sonst Vorgründungsgesellschaft)<br />
a. Feststellung der Satzung mit notarieller Beurkundung, § 23 I S. 1 AktG<br />
beachte in § 23 III, IV vorgeschriebener Min<strong>des</strong>tinhalt<br />
b. Errichtung der Gesellschaft durch Übernahme sämtlicher Anteile durch die<br />
Gründer, § 29 AktG<br />
2. Wurde Vor-AG ordnungsgemäß vertreten ?<br />
a. Y hat im Namen der Vorgesellschaft gehandelt<br />
b. Vertretungsmacht könnte sich daraus ergeben, dass zum Vorstand der<br />
Vorgesellschaft bestellt gemäß § 30 IV AktG<br />
- Bestellung durch die AR-Mitglieder (+)<br />
- AR-Mitglieder ihrerseits waren Gründer iSv § 30 I S. 1 AktG<br />
� Somit Y wirksam zum Vorstand der Vor-Gesellschaft bestellt<br />
c. Fraglich, welche Vertretungsmacht sich daraus ergibt<br />
(vgl Ausführungen im Fall 3a zur Parallelfrage bei der GmbH)<br />
Bei der AG gilt wie bei der GmbH (Herleitung s. o. Teil 1)<br />
- Grundsätzlich nur zu den Handlungen ermächtigt, die im Zusammenhang mit<br />
Herbeiführung der Eintragung stehen<br />
- Für sonstige Handlungen muss sich aus den Umständen ergeben, dass die<br />
Gesellschafter mit den Handlungen einverstanden sind (stillschweigend reicht)<br />
Beachte: Es gilt noch Einstimmigkeitsprinzip. Niemand soll gegen seinen<br />
Willen zur Eingehung persönlicher Haftungsrisiken gezwungen<br />
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