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Aktuelle Probleme des Kapitalgesellschaftsrechts - Lehrstuhl Prof ...

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Kaspar Krolop – LS <strong>Prof</strong>. Windbichler – <strong>Aktuelle</strong> <strong>Probleme</strong> <strong>des</strong> <strong>Kapitalgesellschaftsrechts</strong> – SoS 2005<br />

� Y haftet für die Verbindlichkeiten aus dem Mietvertrag<br />

C. Anspruch gegen den X<br />

Problem: X hat nicht persönlich gehandelt, war aber Vorstandsmitglied<br />

Wer „handelt“ iSv § 41 I S.2 AktG ? Nur derjenige der in Aktion tritt oder je<strong>des</strong><br />

Vorstandsmitglied (bei GmbH jeder Geschäftsführer)<br />

e.A.<br />

Jeder einzelvertretungsberechtigte ist „Handelnder“ ohne Rücksicht darauf, wer<br />

konkret gehandelt hat (Argumente: Verkehrsschutz, Nennung auf dem Briefkopf)<br />

vorzugswürdige Ansicht<br />

- Gegenansicht hat sich in der Zeit <strong>des</strong> Vorbelastungsverbot gebildet<br />

- Wegen Vorbelastungshaftung ist die Handelndenhaftung en auszulegen<br />

- Unbillig, jemanden für das eigenmächtige Tun von seinem Kollegen haften zu lassen<br />

- Verkehr ausreichend geschützt. Es steht ja min<strong>des</strong>tens ein Schuldner zur Verfügung<br />

Teil 2 Ansprüche wegen <strong>des</strong> Beratungshonorars<br />

A. Anspruch gegen A<br />

Der Haftung wegen Verlustdeckungshaftung<br />

I. Verpflichtung der Vor-AG<br />

1. Gesellschaft würde gegründet (sonst Vorgründungsgesellschaft)<br />

a. Feststellung der Satzung mit notarieller Beurkundung, § 23 I S. 1 AktG<br />

beachte in § 23 III, IV vorgeschriebener Min<strong>des</strong>tinhalt<br />

b. Errichtung der Gesellschaft durch Übernahme sämtlicher Anteile durch die<br />

Gründer, § 29 AktG<br />

2. Wurde Vor-AG ordnungsgemäß vertreten ?<br />

a. Y hat im Namen der Vorgesellschaft gehandelt<br />

b. Vertretungsmacht könnte sich daraus ergeben, dass zum Vorstand der<br />

Vorgesellschaft bestellt gemäß § 30 IV AktG<br />

- Bestellung durch die AR-Mitglieder (+)<br />

- AR-Mitglieder ihrerseits waren Gründer iSv § 30 I S. 1 AktG<br />

� Somit Y wirksam zum Vorstand der Vor-Gesellschaft bestellt<br />

c. Fraglich, welche Vertretungsmacht sich daraus ergibt<br />

(vgl Ausführungen im Fall 3a zur Parallelfrage bei der GmbH)<br />

Bei der AG gilt wie bei der GmbH (Herleitung s. o. Teil 1)<br />

- Grundsätzlich nur zu den Handlungen ermächtigt, die im Zusammenhang mit<br />

Herbeiführung der Eintragung stehen<br />

- Für sonstige Handlungen muss sich aus den Umständen ergeben, dass die<br />

Gesellschafter mit den Handlungen einverstanden sind (stillschweigend reicht)<br />

Beachte: Es gilt noch Einstimmigkeitsprinzip. Niemand soll gegen seinen<br />

Willen zur Eingehung persönlicher Haftungsrisiken gezwungen<br />

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