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Aktuelle Probleme des Kapitalgesellschaftsrechts - Lehrstuhl Prof ...

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Kaspar Krolop – LS <strong>Prof</strong>. Windbichler – <strong>Aktuelle</strong> <strong>Probleme</strong> <strong>des</strong> <strong>Kapitalgesellschaftsrechts</strong> – SoS 2005<br />

- Hier bringt der Gesellschafter in der Sache keine Bareinlage ein, sondern eine<br />

gegen ihn gerichtete Forderung auf Rückzahlung <strong>des</strong> Darlehens, deren<br />

Einbringlichkeit von der Bonität <strong>des</strong> Gesellschafters abhängt<br />

- Deren Überprüfung wurde umgangen.<br />

Aber: Gerichte gehen in dieser Konstellation offenbar von der Wirksamkeit<br />

Darlehens aus<br />

Was könnte der Grund für diese Differenzierung sein ?<br />

Wenn das Darlehen ausgegeben, dann Wirksamkeit <strong>des</strong> Geschäfts für die<br />

Gesellschaft günstiger, weil der Rückzahlungsanspruch aus Darlehensvertrag<br />

kondiktionsfest. Wenn Darlehen ausgegeben, dann hat der Gesellschafter keinerlei<br />

Gegenanprüche<br />

(Vgl demgegenüber den typischen Fall einer verdeckten Sacheinlage: Austauschgeschäft mit<br />

unangemessener Gegenleistung, z.B. Verkauf eines PKWs an die Gesellschaft. Wenn der Vertrag<br />

wirksam wäre, dann hätte der Gesellschafter einen vertraglichen Anspruch auf die vertraglich vereinbarte<br />

Leistung, also den Kaufpreis.)<br />

� Wenn man, wie wohl die Rspr. an Gesellschafter gewährte Darlehen – anders als<br />

sonstige Verträge über verdeckte Sacheinlagen - als wirksam ansieht, dann fehlt es<br />

am Merkmal „ohne Rechtsgrund“ � § 812 I S. 1 F 1 BGB (-)<br />

� Wenn man hingegen die Lehre von der verdeckten Sacheinlage konsequent<br />

anwendet, dann der Darlehensvertrag (wie andere verdeckte Sacheinlagen) auch<br />

nichtig � „ohne Rechtsgrund“ (+) � weiter prüfen:<br />

4. Saldotheorie<br />

a. Gegenanspruch. Hat mit der Zahlung bezweckten Leistungserfolg – Tilgung der<br />

Einlage verfehlt<br />

b. Einschränkungen der Saldotheorie<br />

Könnte öffentliche Interesse, insbesondere Gläubigerschutz, Einschränkung verbieten.<br />

aa. Die pauschale Lösung:<br />

- Der Kondiktionsanspruch folgt daraus, dass Geschäft wegen Verstoßen der<br />

Vorschriften gegen die Kapitalaufbringung nichtig<br />

- Gegen Anspruch wegen Einlagenerbringung darf grundsätzlich nicht aufgerechnet<br />

werden, § 19 II S. 2 GmbHG. Bei verdeckter Sacheinlage gilt zudem nach der<br />

Rspr. ein umfassen<strong>des</strong> Verrechnungsverbot nach § 19 V, F 2 GmbHG analog<br />

- Damit wäre Anwendung der Saldotheorie Umgehung dieses Aufrechnungsverbots<br />

� Berufung auf Saldotheorie immer ausgeschlossen<br />

bb. Differenzierende Lösung<br />

Grund für das Aufrechungsverbots in § 19 II S 2 GmbH ist, dass die<br />

Entreicherungs- und damit Insolvenzrisiken nicht auf Gläubiger unbillig verlagert<br />

werden soll<br />

- Hier vom Gläubigerschutz nicht zwingend indiziert<br />

- Gesellschaft hat schon einen vom Entreicherungsrisiko freien Anspruch. Mehr<br />

wird vom Gesetz nicht verlangt<br />

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