Aktuelle Probleme des Kapitalgesellschaftsrechts - Lehrstuhl Prof ...
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Kaspar Krolop – LS <strong>Prof</strong>. Windbichler – <strong>Aktuelle</strong> <strong>Probleme</strong> <strong>des</strong> <strong>Kapitalgesellschaftsrechts</strong> – SoS 2005<br />
- Hier bringt der Gesellschafter in der Sache keine Bareinlage ein, sondern eine<br />
gegen ihn gerichtete Forderung auf Rückzahlung <strong>des</strong> Darlehens, deren<br />
Einbringlichkeit von der Bonität <strong>des</strong> Gesellschafters abhängt<br />
- Deren Überprüfung wurde umgangen.<br />
Aber: Gerichte gehen in dieser Konstellation offenbar von der Wirksamkeit<br />
Darlehens aus<br />
Was könnte der Grund für diese Differenzierung sein ?<br />
Wenn das Darlehen ausgegeben, dann Wirksamkeit <strong>des</strong> Geschäfts für die<br />
Gesellschaft günstiger, weil der Rückzahlungsanspruch aus Darlehensvertrag<br />
kondiktionsfest. Wenn Darlehen ausgegeben, dann hat der Gesellschafter keinerlei<br />
Gegenanprüche<br />
(Vgl demgegenüber den typischen Fall einer verdeckten Sacheinlage: Austauschgeschäft mit<br />
unangemessener Gegenleistung, z.B. Verkauf eines PKWs an die Gesellschaft. Wenn der Vertrag<br />
wirksam wäre, dann hätte der Gesellschafter einen vertraglichen Anspruch auf die vertraglich vereinbarte<br />
Leistung, also den Kaufpreis.)<br />
� Wenn man, wie wohl die Rspr. an Gesellschafter gewährte Darlehen – anders als<br />
sonstige Verträge über verdeckte Sacheinlagen - als wirksam ansieht, dann fehlt es<br />
am Merkmal „ohne Rechtsgrund“ � § 812 I S. 1 F 1 BGB (-)<br />
� Wenn man hingegen die Lehre von der verdeckten Sacheinlage konsequent<br />
anwendet, dann der Darlehensvertrag (wie andere verdeckte Sacheinlagen) auch<br />
nichtig � „ohne Rechtsgrund“ (+) � weiter prüfen:<br />
4. Saldotheorie<br />
a. Gegenanspruch. Hat mit der Zahlung bezweckten Leistungserfolg – Tilgung der<br />
Einlage verfehlt<br />
b. Einschränkungen der Saldotheorie<br />
Könnte öffentliche Interesse, insbesondere Gläubigerschutz, Einschränkung verbieten.<br />
aa. Die pauschale Lösung:<br />
- Der Kondiktionsanspruch folgt daraus, dass Geschäft wegen Verstoßen der<br />
Vorschriften gegen die Kapitalaufbringung nichtig<br />
- Gegen Anspruch wegen Einlagenerbringung darf grundsätzlich nicht aufgerechnet<br />
werden, § 19 II S. 2 GmbHG. Bei verdeckter Sacheinlage gilt zudem nach der<br />
Rspr. ein umfassen<strong>des</strong> Verrechnungsverbot nach § 19 V, F 2 GmbHG analog<br />
- Damit wäre Anwendung der Saldotheorie Umgehung dieses Aufrechnungsverbots<br />
� Berufung auf Saldotheorie immer ausgeschlossen<br />
bb. Differenzierende Lösung<br />
Grund für das Aufrechungsverbots in § 19 II S 2 GmbH ist, dass die<br />
Entreicherungs- und damit Insolvenzrisiken nicht auf Gläubiger unbillig verlagert<br />
werden soll<br />
- Hier vom Gläubigerschutz nicht zwingend indiziert<br />
- Gesellschaft hat schon einen vom Entreicherungsrisiko freien Anspruch. Mehr<br />
wird vom Gesetz nicht verlangt<br />
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