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Aktuelle Probleme des Kapitalgesellschaftsrechts - Lehrstuhl Prof ...

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Kaspar Krolop – LS <strong>Prof</strong>. Windbichler – <strong>Aktuelle</strong> <strong>Probleme</strong> <strong>des</strong> <strong>Kapitalgesellschaftsrechts</strong> – SoS 2005<br />

FZ war. Revisionsrechtlich ist daher davon auszugehen, daß er nicht Gesellschafter war. Wohl aber war er mit<br />

hälftiger Beteiligung Gesellschafter der E. GmbH, die wiederum sämtliche Anteile an der FZ hielt.<br />

In der Rechtsprechung <strong>des</strong> Senats zu den Grundsätzen der Kapitalaufbringung und -erhaltung ist seit langem<br />

anerkannt, daß derjenige, der nur über einen Mittels- oder Strohmann an einer Gesellschaft beteiligt ist, genauso<br />

wie der unmittelbare Gesellschafter für die Aufbringung und Erhaltung <strong>des</strong> Stammkapitals einzustehen hat<br />

(BGHZ 31, 258; 118, 107, 110 ff.; ebenso BGH, Urt. v. 3. November 1976 - I ZR 156/74, WM 1977, 73, 75).<br />

Nur so kann das Interesse der Gesellschaftsgläubiger an der Schaffung und Wahrung <strong>des</strong> Haftungsfonds<br />

der Gesellschaft wirksam und praktikabel geschützt werden. Nicht ausreichend wäre es dagegen, die<br />

Gläubiger darauf zu verweisen, mögliche Befreiungsansprüche <strong>des</strong> Vordermanns gegen den Hintermann geltend<br />

zu machen. Das gleiche gilt für den Gesellschafter-Gesellschafter, also denjenigen, der an einer Gesellschafterin<br />

der Gesellschaft beteiligt ist. Er wird jedenfalls dann einem Gesellschafter gleichgestellt, wenn er einen<br />

beherrschenden Einfluß auf die Gesellschafterin ausüben kann, etwa aufgrund einer qualifizierten<br />

Anteilsmehrheit (Senat, BGHZ 81, 311, 315 f.; Urt. v. 24. September 1990 - II ZR 174/89, NJW 1991, 357, 358;<br />

v. 21. Juni 1999 - II ZR 70/98, NJW 1999, 2822).<br />

Diese Grundsätze gelten auch für die Haftung eines Gesellschafter-Gesellschafters wegen eines<br />

existenzvernichtenden Eingriffs in das Gesellschaftsvermögen. Er ist jedenfalls dann wie ein unmittelbarer<br />

Gesellschafter zu behandeln, wenn er über die zwischengeschaltete Holding einen beherrschenden Einfluß<br />

auf die Gesellschaft ausüben kann. In dieser Lage ist nicht auf die formaljuristische Konstruktion,<br />

sondern auf die tatsächliche Einflußmöglichkeit abzustellen. Es wäre unbillig, wenn sich derjenige, in<br />

<strong>des</strong>sen Händen die Entscheidungsstränge der verschiedenen Gesellschaften zusammenlaufen, mit dem<br />

Hinweis auf seinen nur mittelbaren Anteilsbesitz der Verantwortung entziehen und die Gläubiger auf eine<br />

Inanspruchnahme der zwischengeschalteten Gesellschaft verweisen könnte. Wer wie ein Gesellschafter<br />

handelt, muß sich auch wie ein Gesellschafter behandeln lassen.<br />

c. Offene Fragen<br />

aa. Inwieweit auf AG übertragbar ?<br />

bb. Haftung der Geschäftsführer ?<br />

„Bremer Vulkan“ BGHZ 149, 10 ff = ZIP 2001, 1874 ff – keine Haftung:<br />

Für den Erfolg der Klage bleibt das jedoch ebenso ohne Bedeutung wie die Frage, ob die Fähigkeit der M. zur<br />

Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten allein durch die Erstattung <strong>des</strong> ihr entzogenen Stammkapitals nach § 31<br />

GmbHG wiederherstellbar wäre. Denn sowohl der Erstattungsanspruch nach § 31 GmbHG als auch der<br />

Anspruch der Gesellschaft wegen eines bestandsvernichtenden Eingriffs in ihr Vermögen und ihre<br />

Geschäftschancen nach den Grundsätzen der Entscheidung BGHZ 122, 123 ff. richtet sich grundsätzlich allein<br />

gegen ihren Gesellschafter, nicht aber auch gegen <strong>des</strong>sen Organe. Eine persönliche Verpflichtung der Beklagten<br />

aus den genannten Anspruchsgrundlagen ist damit nicht begründbar.<br />

- § 128 HGB ausgerichtet auf Gesellschafter<br />

- Argument nicht zwingend: bei Personengesellschaft Selbstorganschaft<br />

- Aber: Missverhältnis von Ertrag und Risiko<br />

- Denkbar § 43 GmbHG analog ?<br />

2. Pflichtwidriger Eingriff<br />

- keine Pflicht Liquidität zuzuführen<br />

- Pflicht in der Krise, eine verantwortliche Investititonsentscheidung zu treffen<br />

Entweder Mittel zuführen oder ordnungsgemäß liquidieren<br />

� Solange keine Entscheidung die Gesellschaft zu liquidieren besteht im Hinblick<br />

auf den Gläubigerschutz auch beim Alleingesellschafter die Pflicht, den Bestand<br />

der Gesellschaft und ihre Zahlungsfähigkeit (Solvenz) nicht zu gefährden<br />

- Jedenfalls Pflicht, es zu unterlassen, der Gesellschaft Vermögen zu entziehen, dass die<br />

Gesellschaft zur Erhalt ihrer Solvenz und ihrer Fähigkeit die Gläubiger zu befriedigen<br />

benötigt<br />

� Immer wenn Entzug von Mitteln gegen § 30 GmbHG verstöß ist dies zunächst ein<br />

pflichtwidriger Eingriff<br />

� Im Einzelfall auch dann, wenn mit § 30 GmbHG vereinbar, wenn dadurch<br />

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