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Aktuelle Probleme des Kapitalgesellschaftsrechts - Lehrstuhl Prof ...

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Kaspar Krolop – LS <strong>Prof</strong>. Windbichler – <strong>Aktuelle</strong> <strong>Probleme</strong> <strong>des</strong> <strong>Kapitalgesellschaftsrechts</strong> – SoS 2005<br />

durch die Hauptversammlung geschlossen worden wäre. (So die Vertragspraxis aus den USA, die sich in Europa<br />

immer mehr durchsetzt: Wenn bei einem „Deal“ rechtliche Erfordernisse erfüllt sein müssen, wird der Vertrag<br />

unter der aufschiebenden Bedingung der Zustimmung der Gesellschaftsorgane, öffentlich-rechtlicher<br />

Genehmigungen etc gestellt. Der „Deal“ ist erst dann abgeschlossen, wenn beim sog. closing die Parteien<br />

checklistenartig geprüft und bestätigt haben, dass alle Bedingungen erfüllt sind.)<br />

� Aus dem Rücktrittsvorbehalt allein ergibt sich nicht die Unwirksamkeit <strong>des</strong> Vertrages<br />

III. Missbrauch der Vertretungsmacht<br />

Die strikte Beschränkung der Bindungswirkung <strong>des</strong> Hauptversammlungsbeschlusses auf das<br />

Innenverhältnis auf dem Gedanken <strong>des</strong> Verkehrsschutzes. 57 Bei dem typischen Holzmüller-<br />

Fall (Veräußerung wesentlicher Gegenstände <strong>des</strong> Gesellschaftsvermögens 58 ) ist es dem<br />

Erwerber nicht zuzumuten, abzuschätzen, ob das Geschäft für die Aktionäre <strong>des</strong> Veräußerers<br />

von einschneidender Bedeutung ist bzw ob der Beschluss rechtmäßig ist. Die<br />

Vertretungsmacht würde hier von vielen Imponderabilien abhängen. Dies ist mit dem<br />

Verkehrsschutz nicht zu vereinbaren. Allerdings gilt der Verkehrsschutz nicht<br />

uneingeschränkt. So ist es nach der Altana/Milupa-Entscheidung <strong>des</strong> BGH 59 zulässig,<br />

rechtsgeschäftlich die Wirksamkeit eines Unternehmensvertrages von der Zustimmung der<br />

Hauptversammlung abhängig zu machen. Damit ist hier auch für die Gegenseite deutlich, dass<br />

die Hauptversammlung zustimmen muss.<br />

Nach den Grundsätzen zum Missbrauch der Vertretungsmacht findet die Unbeschränkbarkeit<br />

der Vertretungsmacht <strong>des</strong> Vorstands nach § 82 I AktG dort ihre Grenzen, wo diese<br />

missbraucht wird und dieser Missbrauch für die Gegenseite evident ist, da der Vorstand der J-<br />

AG auf „erkennbar verdächtige Weise handelt (vgl. Hüffer AktG § 82 Rn. 6 f )<br />

1. Voraussetzungen für den Missbrauch<br />

a. Auf Seiten <strong>des</strong> Vertreters – interne Pflichtwidrigkeit<br />

Überschreiten der Geschäftsführungsbefugnis allein reicht nicht. Vertreter muss<br />

bewusst zum (wirtschaftlichen) Nachteil der AG handeln (BGH NJW 1988, 3012, 3013,<br />

Hüffer AktG § 82 Rn. 7) Aber der Vorstand ist hier wohl überzeugt, dass diese<br />

Maßnahme für die Sanierung erforderlich. Ist Hinwegsetzen über HV-Kompetenz allein<br />

schon ein Nachteil? Fraglich<br />

b. Wenn man dies bejaht ist weiter zu prüfen, ob der Missbrauch evident ist. Dies ist der<br />

Fall, wenn der Vertreter auf erkennbar verdächtige Weise handelt. Damit reicht grob<br />

fahrlässige Unkenntnis vom Fehlen der Vertretungsmacht aus. Angesichts der<br />

vertraglichen Vereinbarung könnte man jedenfalls bejahen, wenn ein<br />

Hauptversammlungsbeschluss ganz fehlen würde. Hier fehlt es aber lediglich an der<br />

qualifizierten Mehrheit. Daher fraglich, ob grob fahrlässig, wenn man die erforderliche<br />

Mehrheit verkennt, zumal laut Satzung eine einfache Mehrheit ausreicht. Anderseits ist<br />

das keine Frage der Tatsachenkenntnis, sondern der rechtlichen Würdigung. Hier lässt<br />

sich bei<strong>des</strong> gut vertreten<br />

2. Rechtsfolgen<br />

a. Literatur: § 177 ff. BGB analog<br />

b. Rspr. Nach § 242 BGB kann sich die Gegenseite nicht auf die Wirksamkeit berufen<br />

� Wenn Missbrauch der Vertretungsmacht bejaht � Klage begründet<br />

� Wenn Missbrauch der Vertretungsmacht verneint � Klage unbegründet<br />

57<br />

Vgl nur Hüffer AktG Rn 82 Rn 1, 4.<br />

58<br />

Vgl o. I.1., 2.<br />

59<br />

BGH ZIP 1996, 416 ff. (Altana/Milupa) zu den rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten<br />

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