Aktuelle Probleme des Kapitalgesellschaftsrechts - Lehrstuhl Prof ...
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Kaspar Krolop – LS <strong>Prof</strong>. Windbichler – <strong>Aktuelle</strong> <strong>Probleme</strong> <strong>des</strong> <strong>Kapitalgesellschaftsrechts</strong> – SoS 2005<br />
durch die Hauptversammlung geschlossen worden wäre. (So die Vertragspraxis aus den USA, die sich in Europa<br />
immer mehr durchsetzt: Wenn bei einem „Deal“ rechtliche Erfordernisse erfüllt sein müssen, wird der Vertrag<br />
unter der aufschiebenden Bedingung der Zustimmung der Gesellschaftsorgane, öffentlich-rechtlicher<br />
Genehmigungen etc gestellt. Der „Deal“ ist erst dann abgeschlossen, wenn beim sog. closing die Parteien<br />
checklistenartig geprüft und bestätigt haben, dass alle Bedingungen erfüllt sind.)<br />
� Aus dem Rücktrittsvorbehalt allein ergibt sich nicht die Unwirksamkeit <strong>des</strong> Vertrages<br />
III. Missbrauch der Vertretungsmacht<br />
Die strikte Beschränkung der Bindungswirkung <strong>des</strong> Hauptversammlungsbeschlusses auf das<br />
Innenverhältnis auf dem Gedanken <strong>des</strong> Verkehrsschutzes. 57 Bei dem typischen Holzmüller-<br />
Fall (Veräußerung wesentlicher Gegenstände <strong>des</strong> Gesellschaftsvermögens 58 ) ist es dem<br />
Erwerber nicht zuzumuten, abzuschätzen, ob das Geschäft für die Aktionäre <strong>des</strong> Veräußerers<br />
von einschneidender Bedeutung ist bzw ob der Beschluss rechtmäßig ist. Die<br />
Vertretungsmacht würde hier von vielen Imponderabilien abhängen. Dies ist mit dem<br />
Verkehrsschutz nicht zu vereinbaren. Allerdings gilt der Verkehrsschutz nicht<br />
uneingeschränkt. So ist es nach der Altana/Milupa-Entscheidung <strong>des</strong> BGH 59 zulässig,<br />
rechtsgeschäftlich die Wirksamkeit eines Unternehmensvertrages von der Zustimmung der<br />
Hauptversammlung abhängig zu machen. Damit ist hier auch für die Gegenseite deutlich, dass<br />
die Hauptversammlung zustimmen muss.<br />
Nach den Grundsätzen zum Missbrauch der Vertretungsmacht findet die Unbeschränkbarkeit<br />
der Vertretungsmacht <strong>des</strong> Vorstands nach § 82 I AktG dort ihre Grenzen, wo diese<br />
missbraucht wird und dieser Missbrauch für die Gegenseite evident ist, da der Vorstand der J-<br />
AG auf „erkennbar verdächtige Weise handelt (vgl. Hüffer AktG § 82 Rn. 6 f )<br />
1. Voraussetzungen für den Missbrauch<br />
a. Auf Seiten <strong>des</strong> Vertreters – interne Pflichtwidrigkeit<br />
Überschreiten der Geschäftsführungsbefugnis allein reicht nicht. Vertreter muss<br />
bewusst zum (wirtschaftlichen) Nachteil der AG handeln (BGH NJW 1988, 3012, 3013,<br />
Hüffer AktG § 82 Rn. 7) Aber der Vorstand ist hier wohl überzeugt, dass diese<br />
Maßnahme für die Sanierung erforderlich. Ist Hinwegsetzen über HV-Kompetenz allein<br />
schon ein Nachteil? Fraglich<br />
b. Wenn man dies bejaht ist weiter zu prüfen, ob der Missbrauch evident ist. Dies ist der<br />
Fall, wenn der Vertreter auf erkennbar verdächtige Weise handelt. Damit reicht grob<br />
fahrlässige Unkenntnis vom Fehlen der Vertretungsmacht aus. Angesichts der<br />
vertraglichen Vereinbarung könnte man jedenfalls bejahen, wenn ein<br />
Hauptversammlungsbeschluss ganz fehlen würde. Hier fehlt es aber lediglich an der<br />
qualifizierten Mehrheit. Daher fraglich, ob grob fahrlässig, wenn man die erforderliche<br />
Mehrheit verkennt, zumal laut Satzung eine einfache Mehrheit ausreicht. Anderseits ist<br />
das keine Frage der Tatsachenkenntnis, sondern der rechtlichen Würdigung. Hier lässt<br />
sich bei<strong>des</strong> gut vertreten<br />
2. Rechtsfolgen<br />
a. Literatur: § 177 ff. BGB analog<br />
b. Rspr. Nach § 242 BGB kann sich die Gegenseite nicht auf die Wirksamkeit berufen<br />
� Wenn Missbrauch der Vertretungsmacht bejaht � Klage begründet<br />
� Wenn Missbrauch der Vertretungsmacht verneint � Klage unbegründet<br />
57<br />
Vgl nur Hüffer AktG Rn 82 Rn 1, 4.<br />
58<br />
Vgl o. I.1., 2.<br />
59<br />
BGH ZIP 1996, 416 ff. (Altana/Milupa) zu den rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten<br />
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