Aktuelle Probleme des Kapitalgesellschaftsrechts - Lehrstuhl Prof ...
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Kaspar Krolop – LS <strong>Prof</strong>. Windbichler – <strong>Aktuelle</strong> <strong>Probleme</strong> <strong>des</strong> <strong>Kapitalgesellschaftsrechts</strong> – SoS 2005<br />
Zwar weicht dies von den typischen Fallkonstellationen ab und kann als Indiz<br />
gegen eine wirtschaftliche Neugründung gewertet werden, jedoch schließt dies<br />
eine wirtschaftliche Neugründung nicht von vornherein aus<br />
b. Entscheidend ist, dass eine unternehmenslose Gesellschaft (re)aktiviert wird und<br />
im Rechtsverkehr der (irreführende) Eindruck hervorgerufen wird, die GmbH<br />
beginne erst jetzt ihre Tätigkeit. Das ist hier aufgrund der völlig neuen Firma, der<br />
Änderung <strong>des</strong> Geschäftsgegenstands und der Sitzverlegung anzunehmen.<br />
� wirtschaftliche Neugründung<br />
� Vorschriften zur Kapitalaufbringung analog<br />
� Pflicht zur erneuten Erbringung der Einlage<br />
� Anspruch aus § 19 I GmbHG entstanden<br />
IV. Anspruch erloschen wegen Einzahlung der EUR 30.000,-- ?<br />
Der Anspruch könnte gemäß § 362 I BGB erloschen sein, durch die Einzahlung der EUR<br />
30.000,--<br />
Gemäß 7 III GmbH wird der Gesellschafter von seiner Einlageverpflichtung nur frei, wenn<br />
die Zahlung „endgültig zur freien Verfügung der Geschäftsführer“ der Gesellschaft stehen.<br />
Eine solche freie Verfügbarkeit ist nicht gebeben, wenn eine sog. Verwendungsabrede, d.h.<br />
eine Abrede zwischen der Gesellschaft und dem Gesellschafter, durch die eine bestimmte<br />
Verwendung der Zahlung vereinbart wird, insbesondere eine Zahlung zugunsten <strong>des</strong><br />
einzahlenden Gesellschafters. Denn wenn das Geld gleich an den Gesellschafter<br />
zurückfließt, wird der Zweck der Kapitalaufbringung verfehlt.<br />
Eine solche Zahlung könnte ihr in der Gewährung eines Darlehens an den A liegen. Dafür<br />
spricht, dass die Auszahlung gleich im Anschluss an die Einzahlung der Stammeinlagen<br />
erfolgt ist. Ein solcher enger zeitlicher Zusammenhang begründet die Vermutung für eine<br />
Verwendungsabrede. Hinzu kommt, dass hier auf Seiten <strong>des</strong> Gesellschafters und der<br />
Gesellschaft dieselbe Person handelt. Aus dem Sachverhalt sind keine Umstände<br />
ersichtlich, die geeignet sind, die Vermutung der Verwendungsabrede zu widerlegen.<br />
BGH ZIP 2003, 211-213<br />
Der sachliche und zeitliche Zusammenhang zwischen der Ein- und Auszahlung begründet die Vermutung, daß<br />
dies von den Beklagten vorher so abgesprochen worden ist (s. zuletzt Sen.Urt. v. 16. September 2002 - II ZR<br />
1/00, ZIP 2002, 2045, 2048). Das läßt auch die Revision gelten. Entgegen ihrer Ansicht kann hier eine zulässige<br />
Absprache über die Verwendung der Einlagemittel auch auf der Grundlage <strong>des</strong> von den Beklagten behaupteten<br />
(und unter Beweis gestellten) Darlehenszwecks der Auszahlung an die OHG nicht angenommen werden. Zwar<br />
sind schuldrechtliche Verwendungsabsprachen, durch welche die Geschäftsführung der Gesellschaft verpflichtet<br />
wird, mit den einzuzahlenden Einlagemitteln in bestimmter Weise zu verfahren, aus der Sicht der<br />
Kapitalaufbringung unschädlich, wenn sie allein der Umsetzung von Investitionsentscheidungen der<br />
Gesellschafter oder sonstiger ihrer Weisung unterliegender geschäftspolitischer Zwecke dienen (vgl. Sen.Urt. v.<br />
24. September 1990 - II ZR 203/89, ZIP 1990, 1400 f.; v. 22. Juni 1992 - II ZR 30/91, ZIP 1992, 1303, 1305, zu<br />
2). Anders ist es aber, wenn die Abrede (auch) dahin geht, die Einlagemittel unter (objektiver) Umgehung der<br />
Kapitalaufbringungsregeln mittelbar oder gar unmittelbar wieder an den Einleger zurückfließen zu lassen (Senat<br />
aaO, Urt. v. 18. März 2002 - II ZR 363/00, ZIP 2002, 799, 801). Das gilt auch im Fall einer Darlehensgewährung<br />
an den Inferenten, weil damit die Einlage im wirtschaftlichen Endergebnis nicht vom Inferenten bar geleistet,<br />
sondern von der Gesellschaft finanziert wird (verdeckte Finanzierung; vgl. BGHZ 28, 77 f.; Scholz/Schneider,<br />
GmbHG 9. Aufl. § 19 Rdn. 40 m.w.N.). Zwar verbleibt der Gesellschaft, wenn sie das Darlehen nicht ihrerseits<br />
refinanzieren mußte (so im Fall von BGHZ 28, 77), sondern (absprachegemäß) aus eingezahlten Einlagemitteln<br />
gewährt, an deren Stelle in bilanzieller Hinsicht ein Aktivum in Form <strong>des</strong> Rückzahlungsanspruchs gemäß § 607<br />
BGB (dazu unten 2), das aber weder der geschuldeten Bareinlage gleichsteht noch den primären<br />
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