Aktuelle Probleme des Kapitalgesellschaftsrechts - Lehrstuhl Prof ...
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Kaspar Krolop – LS <strong>Prof</strong>. Windbichler – <strong>Aktuelle</strong> <strong>Probleme</strong> <strong>des</strong> <strong>Kapitalgesellschaftsrechts</strong> – SoS 2005<br />
h.M. § 311 I Privilegierung <strong>des</strong> herrschenden Unternehmens, §§ 57, 117<br />
verdrängt(zu diesem Streit siehe Kommentieren zu § 311 AktG. Dieses Problem<br />
wird bei Fall 6 vertieft)<br />
(1) Mit der Einführung der §§ 311 ff AktG wollte der Gesetzgeber abhängige<br />
Unternehmen schützen, und nicht das herrschende Unternehmen legitimieren<br />
(Anspruch auf Nachteilsausgleich nicht gleichwertiger Ersatz, weil<br />
Tochtergesellschaft Insolvenzrisiko der Muttergesellschaft trägt)<br />
(2) Teilweise argumentiert, dass die Privilegierung mit der Kapitalrichtlinie<br />
(Art. 15, 16) nicht vereinbar sei 24<br />
� Wenn A herrschen<strong>des</strong> Unternehmen, dann nach hM Anspruch aus § 62 I AktG<br />
(-)<br />
� Anspruch aus § 311 II AktG auf Nachteilsausgleich prüfen<br />
(ggf § 317 AktG)<br />
cc. Dieser Streit ist nur dann fallerheblich, wenn im vorliegenden Fall A auch<br />
als „herrschen<strong>des</strong> Unternehmen“ iSv § 311 AktG anzu sehen ist<br />
A könnte aufgrund der Beteiligung und seiner Stellung als Vorstandsmitglied<br />
herrschen<strong>des</strong> Unternehmen iSv § 311 AktG sein<br />
(1) Die Voraussetzungen für eine Abhängigkeit iSv § 17 II AktG liegen vor.<br />
Vermutung <strong>des</strong> § 17 II AktG nicht widerlegt. Im Gegenteil A zusätzliche<br />
Einflussmöglichkeiten, da im Vorstand<br />
(2) Aber fraglich ob A Unternehmen iSv § 17 AktG<br />
Zwar kann grundsätzlich auch eine natürliche Person Unternehmen sein. Aber im<br />
Hinblick auf Zweck <strong>des</strong> Konzernrecht – Schutz vor Verfolgung von Interessen<br />
anderer Gesellschaft oder von Partikularinteressen, die außerhalb <strong>des</strong><br />
Gesellschaftsinteresse liegen. Daher ist Voraussetzung, dass ernsthafte<br />
Möglichkeit einer nachteiligen Einflussnahme aufgrund einer anderweitigen<br />
Interessenbindung besteht (Hüffer AktG § 15 Rn 12; BGH NJW 1994, 3288, 3290<br />
„Video“).<br />
BGH NJW 1994, 3288, 3290 (Achtung: Hinsichtlich der Ausführungen zur analogen Anwendung von §§ 302,<br />
303 AktG auf die GmbH ist die Entscheidung überholt !!)<br />
1. Leitsatz: Die die Unternehmenseigenschaft begründende anderweitige unternehmerische Betätigung kann<br />
auch in der Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit bestehen.<br />
Für die Anwendung besonderer konzernrechtlicher Rechtssätze ist ausschlaggebend, daß es für ein abhängiges<br />
Unternehmen mit Gefahren verbunden sein kann, wenn der herrschende Gesellschafter außerhalb der<br />
Gesellschaft unternehmerische Interessen verfolgt. Der Grund für solche besonderen Gefahren liegt darin, daß es<br />
für den Gesellschafter wirtschaftlich vorteilhaft sein kann, den anderweitigen Interessen zu Lasten der Belange<br />
der von ihm abhängigen Gesellschaft den Vorzug zu geben. Ein derartiger Interessenkonflikt kann auch<br />
entstehen, wenn die Interessenverfolgung außerhalb der Gesellschaft in einer freiberuflichen Tätigkeit besteht<br />
(Koppensteiner, KK z. AktG 2. Aufl. § 15 Rdn. 20; Hüffer, AktG, 1993, § 15 Rdn. 11; Krieger, in: Münchener<br />
Hdb. d. Gesellschaftsrechts, 1988, § 68 Rdn. 7). Daß dies so ist, zeigt deutlich gerade der vorliegende Fall. Für<br />
die Beklagten konnte es z.B. vorteilhaft sein, mit den Bauherren verhältnismäßig niedrige Festpreise für die<br />
Herstellung der einzelnen Bauten zu vereinbaren, um sich dadurch möglichst viele Architektenaufträge zu<br />
sichern, und dafür in Kauf zu nehmen, daß die GmbH, die auf ihr Risiko die zur Gesamtherstellung nötigen<br />
Einzelaufträge zu vergeben hatte, die dadurch entstehenden Kosten aus dem jeweiligen Festpreis nicht decken<br />
konnte. Eine solche Gefahr rechtfertigt, wenn die sonstigen Voraussetzungen vorliegen, die Anwendung<br />
konzernrechtlicher Sonderregeln auch im Hinblick auf eine außerhalb der Gesellschaft betriebene freiberufliche<br />
Tätigkeit.<br />
24 Abgedr bei Habersack Europ GesR.<br />
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