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Aktuelle Probleme des Kapitalgesellschaftsrechts - Lehrstuhl Prof ...

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Kaspar Krolop – LS <strong>Prof</strong>. Windbichler – <strong>Aktuelle</strong> <strong>Probleme</strong> <strong>des</strong> <strong>Kapitalgesellschaftsrechts</strong> – SoS 2005<br />

h.M. § 311 I Privilegierung <strong>des</strong> herrschenden Unternehmens, §§ 57, 117<br />

verdrängt(zu diesem Streit siehe Kommentieren zu § 311 AktG. Dieses Problem<br />

wird bei Fall 6 vertieft)<br />

(1) Mit der Einführung der §§ 311 ff AktG wollte der Gesetzgeber abhängige<br />

Unternehmen schützen, und nicht das herrschende Unternehmen legitimieren<br />

(Anspruch auf Nachteilsausgleich nicht gleichwertiger Ersatz, weil<br />

Tochtergesellschaft Insolvenzrisiko der Muttergesellschaft trägt)<br />

(2) Teilweise argumentiert, dass die Privilegierung mit der Kapitalrichtlinie<br />

(Art. 15, 16) nicht vereinbar sei 24<br />

� Wenn A herrschen<strong>des</strong> Unternehmen, dann nach hM Anspruch aus § 62 I AktG<br />

(-)<br />

� Anspruch aus § 311 II AktG auf Nachteilsausgleich prüfen<br />

(ggf § 317 AktG)<br />

cc. Dieser Streit ist nur dann fallerheblich, wenn im vorliegenden Fall A auch<br />

als „herrschen<strong>des</strong> Unternehmen“ iSv § 311 AktG anzu sehen ist<br />

A könnte aufgrund der Beteiligung und seiner Stellung als Vorstandsmitglied<br />

herrschen<strong>des</strong> Unternehmen iSv § 311 AktG sein<br />

(1) Die Voraussetzungen für eine Abhängigkeit iSv § 17 II AktG liegen vor.<br />

Vermutung <strong>des</strong> § 17 II AktG nicht widerlegt. Im Gegenteil A zusätzliche<br />

Einflussmöglichkeiten, da im Vorstand<br />

(2) Aber fraglich ob A Unternehmen iSv § 17 AktG<br />

Zwar kann grundsätzlich auch eine natürliche Person Unternehmen sein. Aber im<br />

Hinblick auf Zweck <strong>des</strong> Konzernrecht – Schutz vor Verfolgung von Interessen<br />

anderer Gesellschaft oder von Partikularinteressen, die außerhalb <strong>des</strong><br />

Gesellschaftsinteresse liegen. Daher ist Voraussetzung, dass ernsthafte<br />

Möglichkeit einer nachteiligen Einflussnahme aufgrund einer anderweitigen<br />

Interessenbindung besteht (Hüffer AktG § 15 Rn 12; BGH NJW 1994, 3288, 3290<br />

„Video“).<br />

BGH NJW 1994, 3288, 3290 (Achtung: Hinsichtlich der Ausführungen zur analogen Anwendung von §§ 302,<br />

303 AktG auf die GmbH ist die Entscheidung überholt !!)<br />

1. Leitsatz: Die die Unternehmenseigenschaft begründende anderweitige unternehmerische Betätigung kann<br />

auch in der Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit bestehen.<br />

Für die Anwendung besonderer konzernrechtlicher Rechtssätze ist ausschlaggebend, daß es für ein abhängiges<br />

Unternehmen mit Gefahren verbunden sein kann, wenn der herrschende Gesellschafter außerhalb der<br />

Gesellschaft unternehmerische Interessen verfolgt. Der Grund für solche besonderen Gefahren liegt darin, daß es<br />

für den Gesellschafter wirtschaftlich vorteilhaft sein kann, den anderweitigen Interessen zu Lasten der Belange<br />

der von ihm abhängigen Gesellschaft den Vorzug zu geben. Ein derartiger Interessenkonflikt kann auch<br />

entstehen, wenn die Interessenverfolgung außerhalb der Gesellschaft in einer freiberuflichen Tätigkeit besteht<br />

(Koppensteiner, KK z. AktG 2. Aufl. § 15 Rdn. 20; Hüffer, AktG, 1993, § 15 Rdn. 11; Krieger, in: Münchener<br />

Hdb. d. Gesellschaftsrechts, 1988, § 68 Rdn. 7). Daß dies so ist, zeigt deutlich gerade der vorliegende Fall. Für<br />

die Beklagten konnte es z.B. vorteilhaft sein, mit den Bauherren verhältnismäßig niedrige Festpreise für die<br />

Herstellung der einzelnen Bauten zu vereinbaren, um sich dadurch möglichst viele Architektenaufträge zu<br />

sichern, und dafür in Kauf zu nehmen, daß die GmbH, die auf ihr Risiko die zur Gesamtherstellung nötigen<br />

Einzelaufträge zu vergeben hatte, die dadurch entstehenden Kosten aus dem jeweiligen Festpreis nicht decken<br />

konnte. Eine solche Gefahr rechtfertigt, wenn die sonstigen Voraussetzungen vorliegen, die Anwendung<br />

konzernrechtlicher Sonderregeln auch im Hinblick auf eine außerhalb der Gesellschaft betriebene freiberufliche<br />

Tätigkeit.<br />

24 Abgedr bei Habersack Europ GesR.<br />

73

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