15.12.2012 Aufrufe

Aktuelle Probleme des Kapitalgesellschaftsrechts - Lehrstuhl Prof ...

Aktuelle Probleme des Kapitalgesellschaftsrechts - Lehrstuhl Prof ...

Aktuelle Probleme des Kapitalgesellschaftsrechts - Lehrstuhl Prof ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Kaspar Krolop – LS <strong>Prof</strong>. Windbichler – <strong>Aktuelle</strong> <strong>Probleme</strong> <strong>des</strong> <strong>Kapitalgesellschaftsrechts</strong> – SoS 2005<br />

Voraussetzung für die Annahme einer Tilgungsbestimmung iSv § 366 BGB ist das<br />

Bestehen von mehreren Verbindlichkeiten. Wenn eine Verbindlichkeit nichtig ist,<br />

entspricht es dem nach §§ 133, 157 BGB objektiv zu ermittelnden Parteiwillen, dass auf<br />

die wirksame Verbindlichkeit gezahlt wird, es sei denn der Parteiwille ist eindeutig auf<br />

die Zahlung auf die unwirksame Verbindlichkeit gerichtet.<br />

aa. Ein solcher Fall läge hier vor, wenn der Darlehensvertrag nichtig wäre. Dies<br />

könnte sich hier daraus ergeben, dass es sich bei der Auszahlung der<br />

Darlehenssumme um einen Fall der Umgehung der<br />

Kapitalaufbringungsvorschriften handelt.<br />

� Bei konsequenter Anwendung der Lehre von der verdeckten Sacheinlage ist der<br />

Darlehensvertrag als nichtig anzusehen (s o Fall 4a)<br />

� Wenn man dem folgt, dann ist es naheliegend und entspricht dem objektiven<br />

Parteiwillen, die Zahlung als Zahlung auf die Einlage anzusehen<br />

Aber: Wie oben bei Fall 4a geschildert, geht BGH in einem anderen Zusammenhang<br />

von der Wirksamkeit <strong>des</strong> Darlehensvertrages aus<br />

Dann kann fällt ein wichtiges Argument für die Interpretation <strong>des</strong> Willens <strong>des</strong><br />

B – das in Wirklichkeit ja nur eine Forderung bestanden - weg.<br />

bb. Fraglich ist, wie der Zahlungswille <strong>des</strong> B zu interpretieren ist, wenn man von der<br />

Wirksamkeit <strong>des</strong> Darlehens ausgeht.<br />

(1) Für Zahlung auf Darlehen spricht, dass er EUR 18.000,-- und damit um EUR<br />

3.000,-- mehr gezahlt hat, als die Einlageverpflichtung betrug<br />

Auslegung nach §§ 133, 157 BGB bedeutet primär Erforschung <strong>des</strong><br />

Parteiwillens, nicht Beurteilung der Rechtslage (so OLG Schleswig)<br />

(2) Aber bei der Auslegung sind die Interessen <strong>des</strong> Erklärenden zu<br />

berücksichtigen. Offenbar hat der B von der Einlageverpflichtung nichts<br />

gewusst. Hätte er das gewusst, dann hätte er die Einlageverpflichtung getilgt<br />

� Wenn man dem folgt, dann mit Zahlung Einlageverpflichtung erloschen<br />

� Kein Anspruch<br />

� Ergebniskontrolle: Weder der Gesellschaft, noch Gläubigern ist ein Schaden<br />

entstanden. Sie hat sogar im Saldo EUR 3.000,-- als wenn sie das Darlehen nicht<br />

ausgegeben hätte.<br />

3. Wenn man dieser „wohlwollenden“ Interpretation der Zahlung <strong>des</strong> B nicht folgen will,<br />

dann kann man versuchen die Rückzahlung als konkludente Verrechnungsabrede zwischen<br />

A und B zu interpretieren<br />

� Aber dies scheitet an § 19 V GmbHG<br />

� Da „Altforderung Verrechnung nur unter Einhaltung der Bestimmungen zur<br />

Aufbringung der Sacheinlage und Offenlegung ggü dem Registerrichter zulässig (s o<br />

Teil 1)<br />

� Keine Erfüllung<br />

� Damit Einlageverpflichtung nicht erloschen<br />

� Gesellschaft kann von B Zahlung von EUR 15.000,-- verlangen<br />

61

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!