Aktuelle Probleme des Kapitalgesellschaftsrechts - Lehrstuhl Prof ...
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Kaspar Krolop – LS <strong>Prof</strong>. Windbichler – <strong>Aktuelle</strong> <strong>Probleme</strong> <strong>des</strong> <strong>Kapitalgesellschaftsrechts</strong> – SoS 2005<br />
Voraussetzung für die Annahme einer Tilgungsbestimmung iSv § 366 BGB ist das<br />
Bestehen von mehreren Verbindlichkeiten. Wenn eine Verbindlichkeit nichtig ist,<br />
entspricht es dem nach §§ 133, 157 BGB objektiv zu ermittelnden Parteiwillen, dass auf<br />
die wirksame Verbindlichkeit gezahlt wird, es sei denn der Parteiwille ist eindeutig auf<br />
die Zahlung auf die unwirksame Verbindlichkeit gerichtet.<br />
aa. Ein solcher Fall läge hier vor, wenn der Darlehensvertrag nichtig wäre. Dies<br />
könnte sich hier daraus ergeben, dass es sich bei der Auszahlung der<br />
Darlehenssumme um einen Fall der Umgehung der<br />
Kapitalaufbringungsvorschriften handelt.<br />
� Bei konsequenter Anwendung der Lehre von der verdeckten Sacheinlage ist der<br />
Darlehensvertrag als nichtig anzusehen (s o Fall 4a)<br />
� Wenn man dem folgt, dann ist es naheliegend und entspricht dem objektiven<br />
Parteiwillen, die Zahlung als Zahlung auf die Einlage anzusehen<br />
Aber: Wie oben bei Fall 4a geschildert, geht BGH in einem anderen Zusammenhang<br />
von der Wirksamkeit <strong>des</strong> Darlehensvertrages aus<br />
Dann kann fällt ein wichtiges Argument für die Interpretation <strong>des</strong> Willens <strong>des</strong><br />
B – das in Wirklichkeit ja nur eine Forderung bestanden - weg.<br />
bb. Fraglich ist, wie der Zahlungswille <strong>des</strong> B zu interpretieren ist, wenn man von der<br />
Wirksamkeit <strong>des</strong> Darlehens ausgeht.<br />
(1) Für Zahlung auf Darlehen spricht, dass er EUR 18.000,-- und damit um EUR<br />
3.000,-- mehr gezahlt hat, als die Einlageverpflichtung betrug<br />
Auslegung nach §§ 133, 157 BGB bedeutet primär Erforschung <strong>des</strong><br />
Parteiwillens, nicht Beurteilung der Rechtslage (so OLG Schleswig)<br />
(2) Aber bei der Auslegung sind die Interessen <strong>des</strong> Erklärenden zu<br />
berücksichtigen. Offenbar hat der B von der Einlageverpflichtung nichts<br />
gewusst. Hätte er das gewusst, dann hätte er die Einlageverpflichtung getilgt<br />
� Wenn man dem folgt, dann mit Zahlung Einlageverpflichtung erloschen<br />
� Kein Anspruch<br />
� Ergebniskontrolle: Weder der Gesellschaft, noch Gläubigern ist ein Schaden<br />
entstanden. Sie hat sogar im Saldo EUR 3.000,-- als wenn sie das Darlehen nicht<br />
ausgegeben hätte.<br />
3. Wenn man dieser „wohlwollenden“ Interpretation der Zahlung <strong>des</strong> B nicht folgen will,<br />
dann kann man versuchen die Rückzahlung als konkludente Verrechnungsabrede zwischen<br />
A und B zu interpretieren<br />
� Aber dies scheitet an § 19 V GmbHG<br />
� Da „Altforderung Verrechnung nur unter Einhaltung der Bestimmungen zur<br />
Aufbringung der Sacheinlage und Offenlegung ggü dem Registerrichter zulässig (s o<br />
Teil 1)<br />
� Keine Erfüllung<br />
� Damit Einlageverpflichtung nicht erloschen<br />
� Gesellschaft kann von B Zahlung von EUR 15.000,-- verlangen<br />
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