Aktuelle Probleme des Kapitalgesellschaftsrechts - Lehrstuhl Prof ...
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Kaspar Krolop – LS <strong>Prof</strong>. Windbichler – <strong>Aktuelle</strong> <strong>Probleme</strong> <strong>des</strong> <strong>Kapitalgesellschaftsrechts</strong> – SoS 2005<br />
III. Beachte: Pfändung nur zulässig, wenn Eröffnung <strong>des</strong> Insolvenzverfahrens mangels<br />
Masse abgelehnt.<br />
1. Normalfall:<br />
Grundsätzlich soll die Forderung zur Insolvenzmasse kommen und unter<br />
Gläubiger entsprechend ihrer Quote verteilt werden. Sonst Wettlauf der<br />
Gläubiger. Daher hat das Insolvenzverfahren Vorrang (vor Beantragung <strong>des</strong><br />
Insolvenzverfahren gibt es keine Ausnahme von § 46 Nr. 8, vgl. II)<br />
2. Vorliegender Fall:<br />
Wenn mangels Masse abgelehnt, findet keine Insolvenzverwaltung und keine<br />
Verteilung statt. Wenn einzelner Gläubiger Pfändung durchführt und dann nur<br />
seine anteilige Quote erhält, lohnt sich der Aufwand nicht.<br />
Daher besser Wettlauf der Gläubiger als wenn der Drittschuldner „davon kommt“<br />
IV. Besonderheit bei Ausfallhaftung nach 24 S. 1 oder 31 III S. 1 GmbHG<br />
Fragestellung:<br />
- Gesellschafter haften entsprechend dem Verhältnis ihrer Geschäftsanteile für nicht<br />
erbrachte Einlagen bzw. unzulässiger Zahlungen<br />
- Wenn Gläubiger Anspruch der Gesellschaft pfändet, kann er von einem<br />
Gesellschafter den gesamten Fehlbetrag verlangen (im Ergebnis haften ihm die<br />
verbliebenen Gesellschafter als Gesamtschuldner) oder kann der jeden der<br />
Gesellschafter nur entsprechend seines Anteils in Anspruch nehmen ?<br />
Antwort <strong>des</strong> BGH:<br />
Ersteres ist der Fall. Der Gläubiger kann den gesamten Betrag von einem der<br />
verbliebenen Gesellschafter verlangen. Gesellschafter kann dann bei seinen<br />
Mitgesellschaftern Rückgriff nehmen<br />
Begründung:<br />
- Gläubigerschutz<br />
- Mitgesellschafter steht dem Risiko näher als der Gläubiger<br />
- Mehrfache Pfändung sehr aufwendig und nicht zumutbar Gefahr, dass Gläubiger<br />
auf Vollstreckung ganz verzichtet (Argumentation wie oben III 2.)<br />
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