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Aktuelle Probleme des Kapitalgesellschaftsrechts - Lehrstuhl Prof ...

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Kaspar Krolop – LS <strong>Prof</strong>. Windbichler – <strong>Aktuelle</strong> <strong>Probleme</strong> <strong>des</strong> <strong>Kapitalgesellschaftsrechts</strong> – SoS 2005<br />

III. Beachte: Pfändung nur zulässig, wenn Eröffnung <strong>des</strong> Insolvenzverfahrens mangels<br />

Masse abgelehnt.<br />

1. Normalfall:<br />

Grundsätzlich soll die Forderung zur Insolvenzmasse kommen und unter<br />

Gläubiger entsprechend ihrer Quote verteilt werden. Sonst Wettlauf der<br />

Gläubiger. Daher hat das Insolvenzverfahren Vorrang (vor Beantragung <strong>des</strong><br />

Insolvenzverfahren gibt es keine Ausnahme von § 46 Nr. 8, vgl. II)<br />

2. Vorliegender Fall:<br />

Wenn mangels Masse abgelehnt, findet keine Insolvenzverwaltung und keine<br />

Verteilung statt. Wenn einzelner Gläubiger Pfändung durchführt und dann nur<br />

seine anteilige Quote erhält, lohnt sich der Aufwand nicht.<br />

Daher besser Wettlauf der Gläubiger als wenn der Drittschuldner „davon kommt“<br />

IV. Besonderheit bei Ausfallhaftung nach 24 S. 1 oder 31 III S. 1 GmbHG<br />

Fragestellung:<br />

- Gesellschafter haften entsprechend dem Verhältnis ihrer Geschäftsanteile für nicht<br />

erbrachte Einlagen bzw. unzulässiger Zahlungen<br />

- Wenn Gläubiger Anspruch der Gesellschaft pfändet, kann er von einem<br />

Gesellschafter den gesamten Fehlbetrag verlangen (im Ergebnis haften ihm die<br />

verbliebenen Gesellschafter als Gesamtschuldner) oder kann der jeden der<br />

Gesellschafter nur entsprechend seines Anteils in Anspruch nehmen ?<br />

Antwort <strong>des</strong> BGH:<br />

Ersteres ist der Fall. Der Gläubiger kann den gesamten Betrag von einem der<br />

verbliebenen Gesellschafter verlangen. Gesellschafter kann dann bei seinen<br />

Mitgesellschaftern Rückgriff nehmen<br />

Begründung:<br />

- Gläubigerschutz<br />

- Mitgesellschafter steht dem Risiko näher als der Gläubiger<br />

- Mehrfache Pfändung sehr aufwendig und nicht zumutbar Gefahr, dass Gläubiger<br />

auf Vollstreckung ganz verzichtet (Argumentation wie oben III 2.)<br />

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