Aktuelle Probleme des Kapitalgesellschaftsrechts - Lehrstuhl Prof ...
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Kaspar Krolop – LS <strong>Prof</strong>. Windbichler – <strong>Aktuelle</strong> <strong>Probleme</strong> <strong>des</strong> <strong>Kapitalgesellschaftsrechts</strong> – SoS 2005<br />
Einlageanspruch der Gesellschaft (§ 19 Abs. 1 GmbHG) ersetzen kann, weil dadurch u.a. <strong>des</strong>sen<br />
Unverzichtbarkeit gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 GmbHG sowie die zwingende Verzinsungspflicht gemäß § 20<br />
GmbHG umgangen würden (vgl. auch K. Schmidt, Gesellschaftsrecht 3. Aufl. § 37 II 2 c, S. 1113). Durch den<br />
Zusammenhang mit der Kapitalaufbringung <strong>des</strong> Inferenten unterscheidet sich die Darlehensgewährung in diesem<br />
Fall von einem entsprechenden Verkehrsgeschäft mit dem Gesellschafter oder mit einem Dritten. Das gilt auch<br />
dann, wenn sie zur Finanzierung von Gesellschafterleistungen dient, die der Gesellschaft zugute kommen sollen,<br />
weil dann der Gesichtspunkt der verdeckten Sacheinlage (§ 19 Abs. 5 GmbHG) eingreift.<br />
� Einlage nicht ordnungsgemäß erbracht<br />
� Anspruch der Gesellschaft ist nicht untergegangen<br />
� Die Gesellschaft hat einen Anspruch auf die Zahlung der ausstehenden<br />
Einlageleistung iHv EUR 15.000,--<br />
Hinweis: Für die Geltendmachung ist Beschluss der Gesellschafterversammlung<br />
erforderlich (§ 46 Nr. 2 GmbHG)<br />
B. Anspruch gegen B<br />
� Keine Unterschiede gegenüber A<br />
Teil 2 -Anspruch auf Rückzahlung <strong>des</strong> Darlehens<br />
A. Ansprüche gegen B<br />
I. § 488 I S. 2 BGB (-)<br />
Unabhängig davon, ob der Darlehensvertrag wirksam ist, besteht kein Anspruch aus<br />
Darlehensvertrag. Es fehlt an der Fälligkeit.<br />
II. § 31 GmbHG<br />
1. Zahlung, die den Vorschriften <strong>des</strong> § 30 GmbHG zuwider geleistet ist<br />
a. Aus dem „für die Erhaltung <strong>des</strong> Stammkapitals erforderlichen Vermögens<br />
Vorliegen einer „Krise“. Das ist jedenfalls der Fall, wenn bereits eine Unterbilanz<br />
besteht<br />
b. Problem: Ist Kreditgewährung an den Gesellschafter eine Zahlung iSv § 30 GmbHG<br />
e.A. Unterbilanz muss vertieft werden<br />
Das nicht der Fall, wenn dem Mittelabfluss eine gleichwertige<br />
Gegenforderungen gegenüber steht (sog. bilanzielle Betrachtungsweise)<br />
BGH neuerdings:<br />
§ 30 GmbHG soll vor Abluss von liquiden Mittel schützen. Da er ist eine<br />
gegen den Gesellschafter gerichteter Rückzahlungsanspruch nur in ganz<br />
engen Ausnahmen ein gleichwertiger Ausgleich für den Mittelabfluss<br />
(BGHZ 157, 72-79 = ZIP 2004, 263-265, dazu ausführlich Fall 5a)<br />
Diese Frage kann hier dahinstehen denn:<br />
2. § 30 GmbHG wird hier durch § 19 I GmbHG verdrängt<br />
BGH ZIP 2001, 1997-1998<br />
„Nur im Ergebnis ist dem Berufungsgericht zu folgen, daß die Beklagte ihrer Pflicht zur Leistung der<br />
Stammeinlage durch die Überweisung <strong>des</strong> Einlagebetrages am 28. September 1990 nicht nachgekommen<br />
ist. Seine Annahme, die Rücküberweisung vom 9. Oktober 1990 habe gegen § 30 GmbHG verstoßen,<br />
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