15.12.2012 Aufrufe

Aktuelle Probleme des Kapitalgesellschaftsrechts - Lehrstuhl Prof ...

Aktuelle Probleme des Kapitalgesellschaftsrechts - Lehrstuhl Prof ...

Aktuelle Probleme des Kapitalgesellschaftsrechts - Lehrstuhl Prof ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Kaspar Krolop – LS <strong>Prof</strong>. Windbichler – <strong>Aktuelle</strong> <strong>Probleme</strong> <strong>des</strong> <strong>Kapitalgesellschaftsrechts</strong> – SoS 2005<br />

1. „Soweit für die Befriedigung der Gläubiger erforderlich“. � Nur wenn Geld<br />

benötigt, um Verbindlichkeiten zu decken. Daher kann die Haftung nicht höher<br />

sein als die Gesamtsumme der Außenstände (Hier wird der Zweck von § 30 f. –<br />

Gläubigerschutz, und nur Gläubigerschutz deutlich)<br />

2. Ansonsten ist der Umfang der Haftung umstritten<br />

M.M.: Haftung maximal in Höhe der eigenen Einlage (Hier nur in Höhe von<br />

DM 5.000,--)<br />

h.Lit: Haftung begrenzt auf das gesamte Stammkapital der Gesellschaft (Hier<br />

DM 50.000,--)<br />

vertiefender Hinweis Einige Autoren sind ganz genau: Stammkapital abzüglich der<br />

eigenen Einlage. Denn für die eigene Einlage haftet der Gesellschaft schon nach § 31 I<br />

GmbHG, vgl. Lutter/Hommelhoff § 31 GmbHG Rn. 21)<br />

BGH: Will sich nicht auf eine solche Haftungsbegrenzung festlegen<br />

Pro BGH: - Gläubigerschutz;<br />

- Wortlaut: von einer Beschränkung steht nichts in § 31 III<br />

Lit:<br />

- Teleologische Reduktion: Bei Grundmodell von § 30 / 31 GmbHG geht von<br />

einer Zurückzahlung aus (besonders deutlich: § 31 II GmbHG). Damit kann bei<br />

Grundmodell die Höhe der gegen § 30 GmHG verstoßenen Zahlungen das<br />

Stammkapital von vornherein nicht übersteigen<br />

- Erst durch die Ausdehnung <strong>des</strong> Verbots von § 30 GmbHG im Wege der<br />

Rechtsfortbildung ist es dazu gekommen, dass Zahlung – wie hier – weit über<br />

die Höhe <strong>des</strong> Stammkapitals hinausgehen<br />

� verdeckte, weil nach Erlass <strong>des</strong> Gesetzes entstandene Regelungslücke<br />

� diese durch Begrenzung der Haftung auf Höhe <strong>des</strong> Stammkapitals nach dem<br />

Rechtsgedanken der §§ 13 II, 24, 26 GmbHG zu schließen, weil<br />

- sonst Aushöhlung <strong>des</strong> Haftungsprivilegs<br />

- Nachschusspflicht nur bei ausdrücklicher Einwilligung der Gesellschafter<br />

(§ 26 I GmbHG)<br />

- Gleichlauf mit der Ausfallhaftung nach § 24 GmbHG<br />

- Besonderen Missbrauchsfällen kann mit Schadensersatzansprüchen begegnet<br />

werden<br />

68

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!