Aktuelle Probleme des Kapitalgesellschaftsrechts - Lehrstuhl Prof ...
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Kaspar Krolop – LS <strong>Prof</strong>. Windbichler – <strong>Aktuelle</strong> <strong>Probleme</strong> <strong>des</strong> <strong>Kapitalgesellschaftsrechts</strong> – SoS 2005<br />
1. „Soweit für die Befriedigung der Gläubiger erforderlich“. � Nur wenn Geld<br />
benötigt, um Verbindlichkeiten zu decken. Daher kann die Haftung nicht höher<br />
sein als die Gesamtsumme der Außenstände (Hier wird der Zweck von § 30 f. –<br />
Gläubigerschutz, und nur Gläubigerschutz deutlich)<br />
2. Ansonsten ist der Umfang der Haftung umstritten<br />
M.M.: Haftung maximal in Höhe der eigenen Einlage (Hier nur in Höhe von<br />
DM 5.000,--)<br />
h.Lit: Haftung begrenzt auf das gesamte Stammkapital der Gesellschaft (Hier<br />
DM 50.000,--)<br />
vertiefender Hinweis Einige Autoren sind ganz genau: Stammkapital abzüglich der<br />
eigenen Einlage. Denn für die eigene Einlage haftet der Gesellschaft schon nach § 31 I<br />
GmbHG, vgl. Lutter/Hommelhoff § 31 GmbHG Rn. 21)<br />
BGH: Will sich nicht auf eine solche Haftungsbegrenzung festlegen<br />
Pro BGH: - Gläubigerschutz;<br />
- Wortlaut: von einer Beschränkung steht nichts in § 31 III<br />
Lit:<br />
- Teleologische Reduktion: Bei Grundmodell von § 30 / 31 GmbHG geht von<br />
einer Zurückzahlung aus (besonders deutlich: § 31 II GmbHG). Damit kann bei<br />
Grundmodell die Höhe der gegen § 30 GmHG verstoßenen Zahlungen das<br />
Stammkapital von vornherein nicht übersteigen<br />
- Erst durch die Ausdehnung <strong>des</strong> Verbots von § 30 GmbHG im Wege der<br />
Rechtsfortbildung ist es dazu gekommen, dass Zahlung – wie hier – weit über<br />
die Höhe <strong>des</strong> Stammkapitals hinausgehen<br />
� verdeckte, weil nach Erlass <strong>des</strong> Gesetzes entstandene Regelungslücke<br />
� diese durch Begrenzung der Haftung auf Höhe <strong>des</strong> Stammkapitals nach dem<br />
Rechtsgedanken der §§ 13 II, 24, 26 GmbHG zu schließen, weil<br />
- sonst Aushöhlung <strong>des</strong> Haftungsprivilegs<br />
- Nachschusspflicht nur bei ausdrücklicher Einwilligung der Gesellschafter<br />
(§ 26 I GmbHG)<br />
- Gleichlauf mit der Ausfallhaftung nach § 24 GmbHG<br />
- Besonderen Missbrauchsfällen kann mit Schadensersatzansprüchen begegnet<br />
werden<br />
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