Aktuelle Probleme des Kapitalgesellschaftsrechts - Lehrstuhl Prof ...
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Kaspar Krolop – LS <strong>Prof</strong>. Windbichler – <strong>Aktuelle</strong> <strong>Probleme</strong> <strong>des</strong> <strong>Kapitalgesellschaftsrechts</strong> – SoS 2005<br />
- Aber die Vermögensverschiebung zu Lasten der Gesellschaft ist letztlich ein Schaden. Und<br />
Schadensersatzansprüche vor Bereicherungsrecht<br />
III. Schadensersatzansprüche<br />
1. § 93 II S. 1 AktG (Vorstand) bzw. § 116 iVm § 93 II S. 1 AktG (AR)<br />
- zu den Pflichten gehört insbesondere die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften<br />
- Vorstands- und AR-Mitglieder haben gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstoßen<br />
und hätte dies vermeiden können, wenn sie Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften<br />
Geschäftsleiters (vgl. § 93 I S. 1 AktG) hätten walten lassen<br />
- Hierdurch ist der Gesellschaft ein Schaden entstanden, nämlich ein Liquiditätsabfluss in<br />
Höhe der unberechtigten stock options und der Abfindungszahlung<br />
� SE-Anspruch § 93 II S. 1 AktG (+)<br />
2. § 117 II S. 1 AktG<br />
In dem Handeln der B kann man durchaus eine Einflussnahme iSv § 117 I S. 1 AktG sehen.<br />
Gemäß § 117 II S. 1 AktG haften gesamtschuldnerisch die Organmitglieder für den aus der<br />
Einflussnahme entstandenen schaden, wenn sie unter Verletzung ihrer Pflichten gehandelt<br />
haben. Das ist wie eben begründet der Fall.<br />
3. § 823 II iVm § 266 StGB<br />
- § 266 StGB ist eine drittschützende Norm iSv § 266 StGB<br />
- Fordert aber qualifizierten Verstoß gegen die Vermögensbetreuungspflicht. Nicht jeder<br />
Verstoß gegen aktienrechtlichen Vorschriften stellt einen solchen qualifizierten Verstoß<br />
dar. Letztlich ist das eine Wertungsfrage. LG Düsseldorf hat Strafbarkeit wegen § 266<br />
StGB verneint.<br />
IV. Rückzahlungsansprüche<br />
1. § 62 I S. 1 AktG / § 89 AktG direkt (-)<br />
2. § 89 AktG analog<br />
Denkbare Erwägung: Wenn schon Darlehen zurückgezahlt werden müsen, dann erst recht<br />
Vermögenszuwendungen denen keine angemessene Gegenleistung gegenüber steht.<br />
Aber im Hinblick auf Ausnahmecharakter der Vorschrift analoge Anwendung eher<br />
abzulehnen.<br />
3. § 812 I S. 1, 1. Alt. BGB<br />
Vorstand und AR-Mitglieder haben die Zahlungen durch Leistung der Gesellschaft erlangt.<br />
Diese Leistung müsste ohne Rechtsgrund erfolgt sein. Die AR-Beschlüsse sind nichtig,<br />
können daher keinen Rechtsgrund darstellen. Aber daneben gibt es schuldrechtliche<br />
Vereinbarungen, die den stock options und der Abfindung zugrunde liegen.<br />
Fraglich sind, ob auch diese Vereinbarungen nichtig sind.<br />
a. Nichtigkeit nach § 134 BGB iVm § 87 II S. 1 AktG<br />
� § 87 II S. 1 wohl kein Verbotsgesetz<br />
� Eine §§ 134, 138 BGB vorgelagerte Vorschrift für die Dirigierung der Ausübung <strong>des</strong><br />
Ermessens <strong>des</strong> AR bei der Bestimmung der Vergütung<br />
b. Nichtigkeit nach § 134 BGB iVm § 33 III WpÜG ist Verbotsgesetz<br />
� Wenn man Verstoß gegen § 33 III WpÜG bejaht, dann Anspruch aus § 812 I S. 1, 1.<br />
Alt. BGB auf Rückzahlung der Abdindunbg (+)<br />
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