Aktuelle Probleme des Kapitalgesellschaftsrechts - Lehrstuhl Prof ...
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Kaspar Krolop – LS <strong>Prof</strong>. Windbichler – <strong>Aktuelle</strong> <strong>Probleme</strong> <strong>des</strong> <strong>Kapitalgesellschaftsrechts</strong> – SoS 2005<br />
Folgen, wenn man die Vollwertigkeit verneint<br />
� Verrechnungsabrede verstößt gegen § 19 II S. 2 GmbH<br />
� Verrechnung keine Erfüllungswirkung, Anspruch der Gesellschaft auf<br />
Einlageerbringung besteht fort<br />
� Anspruch der Gesellschaft auf Zahlung EUR 15.000,--<br />
Wenn man die Vollwertigkeit bejaht<br />
� Zahlung mit § 19 II S. 2 GmbHG vereinbar<br />
� weiter prüfen<br />
4. Vereinbarkeit der Verrechnung mit § 30 GmbHG (siehe Exkurs oben bei 3. a)<br />
5. Problem Insichgeschäft<br />
Die Verrechnung könnte wegen <strong>des</strong> Verbots <strong>des</strong> Insichgeschäfts unwirksam sein<br />
a. Es liegt ein Insichgeschäft iSv § 181 BGB vor<br />
� Verrechnung nicht nur Erfüllung einer Verbindlichkeit<br />
b. Aber laut Gesellschaftsvertrags vom Verbot <strong>des</strong> Selbstkontrahieren befreit.<br />
c. Man könnte einwenden, dass auch wenn eine solche Befreiung vorliegt, diese Befreiung<br />
keine Verrechnungen iSv § 19 II GmbHG erfasst<br />
Argumente pro<br />
- Gläubigerschutz<br />
- Gedanke <strong>des</strong> § 47 IV GmbHG<br />
Argumente contra<br />
- § 47 IV betrifft Stimmrecht <strong>des</strong> Gesellschafters, beim Verrechnungsverbot <strong>des</strong> §<br />
19 II S. 2 GmbHG geht es um die Einschränkung <strong>des</strong> Geschäftsführers<br />
- Die Kriterien <strong>des</strong> BGH sorgen bereits für ausreichenden Gläubigerschutz. Wenn<br />
diese Anforderungen eingehalten sind, ist eine Gefährdung der Gläubiger und<br />
übrigen Gesellschafter ausgeschlossen. Werden sie nicht eingehalten ist die<br />
Verrechnung ohnehin wegen § 19 II S. 2 GmbHG unzulässig<br />
Exkurs:<br />
Schönes Beispiel, dass man einzelne Fragen im Zusammenhang mit dem Gesamtsystem sehen sollte:<br />
Entweder man setzt für Umgehungs- und Missbrauchsschutz präventiv auf der Verfahrensebene an, und<br />
versucht „gefährliche“ Situationen von vornherein zu unterbinden (Modell § 47 IV GmbHG / Verbot <strong>des</strong><br />
Selbstkontrahierens) oder<br />
Man lässt die Parteien machen und überprüft deren Tun anhand materieller Kriterien und greift ein, wenn<br />
etwas schiefgelaufen ist.<br />
Aber umfassender Präventivschutz + umfassende materielle Kontrolle wäre eine Überregulierung.<br />
� Verrechnung zulässig, obwohl Insichgeschäft<br />
� Anspruch der Gesellschaft auf Erbringung der Einlage durch die Verrechnung<br />
ordnungsgemäß erfüllt, Anspruch damit untergegangen (§ 362 I BGB)<br />
� Kein Anspruch der Gesellschaft auf Zahlung von EUR 15.000,--<br />
Teil 2 Ansprüche gegen B<br />
A. Anspruch auf Erbringung der Einlageleistung aus § 19 I GmbHG<br />
I. Zunächst Prüfung wie bei der Variante 1 (A I – IV) entsprechend<br />
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