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Aktuelle Probleme des Kapitalgesellschaftsrechts - Lehrstuhl Prof ...

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Kaspar Krolop – LS <strong>Prof</strong>. Windbichler – <strong>Aktuelle</strong> <strong>Probleme</strong> <strong>des</strong> <strong>Kapitalgesellschaftsrechts</strong> – SoS 2005<br />

Folgen, wenn man die Vollwertigkeit verneint<br />

� Verrechnungsabrede verstößt gegen § 19 II S. 2 GmbH<br />

� Verrechnung keine Erfüllungswirkung, Anspruch der Gesellschaft auf<br />

Einlageerbringung besteht fort<br />

� Anspruch der Gesellschaft auf Zahlung EUR 15.000,--<br />

Wenn man die Vollwertigkeit bejaht<br />

� Zahlung mit § 19 II S. 2 GmbHG vereinbar<br />

� weiter prüfen<br />

4. Vereinbarkeit der Verrechnung mit § 30 GmbHG (siehe Exkurs oben bei 3. a)<br />

5. Problem Insichgeschäft<br />

Die Verrechnung könnte wegen <strong>des</strong> Verbots <strong>des</strong> Insichgeschäfts unwirksam sein<br />

a. Es liegt ein Insichgeschäft iSv § 181 BGB vor<br />

� Verrechnung nicht nur Erfüllung einer Verbindlichkeit<br />

b. Aber laut Gesellschaftsvertrags vom Verbot <strong>des</strong> Selbstkontrahieren befreit.<br />

c. Man könnte einwenden, dass auch wenn eine solche Befreiung vorliegt, diese Befreiung<br />

keine Verrechnungen iSv § 19 II GmbHG erfasst<br />

Argumente pro<br />

- Gläubigerschutz<br />

- Gedanke <strong>des</strong> § 47 IV GmbHG<br />

Argumente contra<br />

- § 47 IV betrifft Stimmrecht <strong>des</strong> Gesellschafters, beim Verrechnungsverbot <strong>des</strong> §<br />

19 II S. 2 GmbHG geht es um die Einschränkung <strong>des</strong> Geschäftsführers<br />

- Die Kriterien <strong>des</strong> BGH sorgen bereits für ausreichenden Gläubigerschutz. Wenn<br />

diese Anforderungen eingehalten sind, ist eine Gefährdung der Gläubiger und<br />

übrigen Gesellschafter ausgeschlossen. Werden sie nicht eingehalten ist die<br />

Verrechnung ohnehin wegen § 19 II S. 2 GmbHG unzulässig<br />

Exkurs:<br />

Schönes Beispiel, dass man einzelne Fragen im Zusammenhang mit dem Gesamtsystem sehen sollte:<br />

Entweder man setzt für Umgehungs- und Missbrauchsschutz präventiv auf der Verfahrensebene an, und<br />

versucht „gefährliche“ Situationen von vornherein zu unterbinden (Modell § 47 IV GmbHG / Verbot <strong>des</strong><br />

Selbstkontrahierens) oder<br />

Man lässt die Parteien machen und überprüft deren Tun anhand materieller Kriterien und greift ein, wenn<br />

etwas schiefgelaufen ist.<br />

Aber umfassender Präventivschutz + umfassende materielle Kontrolle wäre eine Überregulierung.<br />

� Verrechnung zulässig, obwohl Insichgeschäft<br />

� Anspruch der Gesellschaft auf Erbringung der Einlage durch die Verrechnung<br />

ordnungsgemäß erfüllt, Anspruch damit untergegangen (§ 362 I BGB)<br />

� Kein Anspruch der Gesellschaft auf Zahlung von EUR 15.000,--<br />

Teil 2 Ansprüche gegen B<br />

A. Anspruch auf Erbringung der Einlageleistung aus § 19 I GmbHG<br />

I. Zunächst Prüfung wie bei der Variante 1 (A I – IV) entsprechend<br />

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