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Aktuelle Probleme des Kapitalgesellschaftsrechts - Lehrstuhl Prof ...

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Kaspar Krolop – LS <strong>Prof</strong>. Windbichler – <strong>Aktuelle</strong> <strong>Probleme</strong> <strong>des</strong> <strong>Kapitalgesellschaftsrechts</strong> – SoS 2005<br />

zum Zwecke der Befriedigung ihrer Gläubiger verbleiben muß und damit der - im Recht der GmbH im übrigen<br />

sehr weitgehenden - Dispositionsbefugnis der Gesellschafter entzogen ist. Die GmbH hat zwar keinen Anspruch<br />

gegen ihre Gesellschafter auf Gewährleistung ihres Bestan<strong>des</strong>. Sie können die Existenz der Gesellschaft im<br />

Grundsatz jederzeit - sei es im Rahmen einer freiwilligen Liquidation, sei es im Rahmen eines<br />

Insolvenzverfahrens - beenden (BGHZ 76, 352, 353; 103, 184, 192; 129, 136, 151). In jedem Fall hat ihre<br />

Beendigung jedoch in einem geordneten Verfahren zu erfolgen, in dem die Vermögenswerte der Gesellschaft<br />

zunächst zur Befriedigung ihrer Gläubiger zu verwenden sind. Auf keinen Fall kann es ihnen erlaubt sein, der<br />

Gesellschaft ihr Vermögen ohne Rücksichtnahme auf ihre gesetzliche Funktion, anstelle ihrer Gesellschafter als<br />

Haftungsträger zu dienen, zu entziehen und ihr dadurch die Möglichkeit zu nehmen, ihre Verbindlichkeiten -<br />

ganz oder wenigstens teilweise - zu erfüllen. Den Gesellschaftern steht innerhalb wie außerhalb der Liquidation<br />

nur der Zugriff auf den zur Erfüllung der Gesellschaftsverbindlichkeiten nicht benötigten Überschuß zu. Die<br />

Notwendigkeit der Trennung <strong>des</strong> Vermögens der Gesellschaft von dem übrigen Vermögen der Gesellschafter<br />

und die strikte Bindung <strong>des</strong> ersteren zur - vorrangigen - Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger besteht<br />

während der gesamten Lebensdauer der GmbH. Beide - Absonderung und Zweckbindung - sind unabdingbare<br />

Voraussetzung dafür, daß die Gesellschafter die Beschränkung ihrer Haftung auf das Gesellschaftsvermögen in<br />

Anspruch nehmen können. Allein dieses Zusammenspiel von Vermögenstrennung und Vermögensbindung<br />

einerseits sowie die Haftungsbeschränkung andererseits vermag das Haftungsprivileg <strong>des</strong> § 13 Abs. 2<br />

GmbHG zu rechtfertigen.<br />

Bestätigt in BGH 24. Januar 2004 = GmbHR 2005, 229 ff.<br />

Will er die Unternehmenstätigkeit einstellen, muß er sich dabei aber <strong>des</strong> dafür im Gesetz vorgesehenen<br />

Verfahrens bedienen. Er hat das Vermögen der Gesellschaft ordnungsgemäß zu verwerten und aus dem Erlös die<br />

Gläubiger zu befriedigen bzw. deren Befriedigung gemäß § 73 Abs. 1 GmbHG sicherzustellen. Überträgt er<br />

dagegen Vermögenswerte der Gesellschaft auf sich selbst oder auf eine andere Gesellschaft, an der er beteiligt<br />

ist, ohne dafür eine marktgerechte Gegenleistung zu erbringen, verhält er sich unredlich. Er beendet dann nicht<br />

nur die Gesellschaft, sondern entzieht ihr das vorhandene Vermögen und beraubt sie dadurch der Möglichkeit,<br />

wenigstens in diesem Umfang ihre Verbindlichkeiten zu erfüllen. Erst unter dieser Voraussetzung kommt eine<br />

der Höhe nach unbeschränkte Haftung wegen existenzvernichtenden Eingriffs in Betracht, …<br />

III. Voraussetzungen für einen solchen Missbrauch im Einzelnen<br />

Anknüpfen an die Voraussetzungen im Obersatz oben<br />

BGH v. 24. Januar 2004 = ZIP GmHR 2005, 229 ff<br />

… Überträgt er dagegen Vermögenswerte der Gesellschaft auf sich selbst oder auf eine andere Gesellschaft, an<br />

der er beteiligt ist, ohne dafür eine marktgerechte Gegenleistung zu erbringen, verhält er sich unredlich. Er<br />

beendet dann nicht nur die Gesellschaft, sondern entzieht ihr das vorhandene Vermögen und beraubt sie dadurch<br />

der Möglichkeit, wenigstens in diesem Umfang ihre Verbindlichkeiten zu erfüllen. Erst unter dieser<br />

Voraussetzung kommt eine der Höhe nach unbeschränkte Haftung wegen existenzvernichtenden Eingriffs in<br />

Betracht, sofern nicht die zugefügten Nachteile bereits nach den Regeln der §§ 30 f. GmbHG ausgeglichen<br />

werden können oder der Gesellschafter nachweist, daß der Gesellschaft im Vergleich zu der Vermögenslage bei<br />

einem redlichen Verhalten nur ein begrenzter - und dann in diesem Umfang auszugleichender - Nachteil<br />

entstanden ist. Der bloße Umstand, daß die Gesellschaft in eine masselose Insolvenz geraten ist, schließt<br />

einen solchen Nachweis nicht aus.<br />

1. Persönlicher Anwendungsbereich: Gesellschafter einer GmbH<br />

a. Der Anspruchsgegner muss Gesellschafter einer GmbH<br />

b. Wie auch bei verdeckter Sacheinlage u.ä. reicht es, wenn er mittelbar an der Gesellschaft<br />

beteiligt ist, vgl BGH<br />

BGH v 24. 1. 2004 = GmbHR 2005, 229 ff.<br />

Allerdings betrifft die Haftungsschranke <strong>des</strong> § 13 Abs. 2 GmbHG, die bei einer Haftung wegen<br />

existenzvernichtenden Eingriffs außer Kraft gesetzt wird, grundsätzlich nur die Gesellschafter der GmbH<br />

(BGHZ 149, 10, 16 f.). Hier ist von den Vorinstanzen offen gelassen worden, ob der Beklagte Gesellschafter der<br />

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