Aktuelle Probleme des Kapitalgesellschaftsrechts - Lehrstuhl Prof ...
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Kaspar Krolop – LS <strong>Prof</strong>. Windbichler – <strong>Aktuelle</strong> <strong>Probleme</strong> <strong>des</strong> <strong>Kapitalgesellschaftsrechts</strong> – SoS 2005<br />
zum Zwecke der Befriedigung ihrer Gläubiger verbleiben muß und damit der - im Recht der GmbH im übrigen<br />
sehr weitgehenden - Dispositionsbefugnis der Gesellschafter entzogen ist. Die GmbH hat zwar keinen Anspruch<br />
gegen ihre Gesellschafter auf Gewährleistung ihres Bestan<strong>des</strong>. Sie können die Existenz der Gesellschaft im<br />
Grundsatz jederzeit - sei es im Rahmen einer freiwilligen Liquidation, sei es im Rahmen eines<br />
Insolvenzverfahrens - beenden (BGHZ 76, 352, 353; 103, 184, 192; 129, 136, 151). In jedem Fall hat ihre<br />
Beendigung jedoch in einem geordneten Verfahren zu erfolgen, in dem die Vermögenswerte der Gesellschaft<br />
zunächst zur Befriedigung ihrer Gläubiger zu verwenden sind. Auf keinen Fall kann es ihnen erlaubt sein, der<br />
Gesellschaft ihr Vermögen ohne Rücksichtnahme auf ihre gesetzliche Funktion, anstelle ihrer Gesellschafter als<br />
Haftungsträger zu dienen, zu entziehen und ihr dadurch die Möglichkeit zu nehmen, ihre Verbindlichkeiten -<br />
ganz oder wenigstens teilweise - zu erfüllen. Den Gesellschaftern steht innerhalb wie außerhalb der Liquidation<br />
nur der Zugriff auf den zur Erfüllung der Gesellschaftsverbindlichkeiten nicht benötigten Überschuß zu. Die<br />
Notwendigkeit der Trennung <strong>des</strong> Vermögens der Gesellschaft von dem übrigen Vermögen der Gesellschafter<br />
und die strikte Bindung <strong>des</strong> ersteren zur - vorrangigen - Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger besteht<br />
während der gesamten Lebensdauer der GmbH. Beide - Absonderung und Zweckbindung - sind unabdingbare<br />
Voraussetzung dafür, daß die Gesellschafter die Beschränkung ihrer Haftung auf das Gesellschaftsvermögen in<br />
Anspruch nehmen können. Allein dieses Zusammenspiel von Vermögenstrennung und Vermögensbindung<br />
einerseits sowie die Haftungsbeschränkung andererseits vermag das Haftungsprivileg <strong>des</strong> § 13 Abs. 2<br />
GmbHG zu rechtfertigen.<br />
Bestätigt in BGH 24. Januar 2004 = GmbHR 2005, 229 ff.<br />
Will er die Unternehmenstätigkeit einstellen, muß er sich dabei aber <strong>des</strong> dafür im Gesetz vorgesehenen<br />
Verfahrens bedienen. Er hat das Vermögen der Gesellschaft ordnungsgemäß zu verwerten und aus dem Erlös die<br />
Gläubiger zu befriedigen bzw. deren Befriedigung gemäß § 73 Abs. 1 GmbHG sicherzustellen. Überträgt er<br />
dagegen Vermögenswerte der Gesellschaft auf sich selbst oder auf eine andere Gesellschaft, an der er beteiligt<br />
ist, ohne dafür eine marktgerechte Gegenleistung zu erbringen, verhält er sich unredlich. Er beendet dann nicht<br />
nur die Gesellschaft, sondern entzieht ihr das vorhandene Vermögen und beraubt sie dadurch der Möglichkeit,<br />
wenigstens in diesem Umfang ihre Verbindlichkeiten zu erfüllen. Erst unter dieser Voraussetzung kommt eine<br />
der Höhe nach unbeschränkte Haftung wegen existenzvernichtenden Eingriffs in Betracht, …<br />
III. Voraussetzungen für einen solchen Missbrauch im Einzelnen<br />
Anknüpfen an die Voraussetzungen im Obersatz oben<br />
BGH v. 24. Januar 2004 = ZIP GmHR 2005, 229 ff<br />
… Überträgt er dagegen Vermögenswerte der Gesellschaft auf sich selbst oder auf eine andere Gesellschaft, an<br />
der er beteiligt ist, ohne dafür eine marktgerechte Gegenleistung zu erbringen, verhält er sich unredlich. Er<br />
beendet dann nicht nur die Gesellschaft, sondern entzieht ihr das vorhandene Vermögen und beraubt sie dadurch<br />
der Möglichkeit, wenigstens in diesem Umfang ihre Verbindlichkeiten zu erfüllen. Erst unter dieser<br />
Voraussetzung kommt eine der Höhe nach unbeschränkte Haftung wegen existenzvernichtenden Eingriffs in<br />
Betracht, sofern nicht die zugefügten Nachteile bereits nach den Regeln der §§ 30 f. GmbHG ausgeglichen<br />
werden können oder der Gesellschafter nachweist, daß der Gesellschaft im Vergleich zu der Vermögenslage bei<br />
einem redlichen Verhalten nur ein begrenzter - und dann in diesem Umfang auszugleichender - Nachteil<br />
entstanden ist. Der bloße Umstand, daß die Gesellschaft in eine masselose Insolvenz geraten ist, schließt<br />
einen solchen Nachweis nicht aus.<br />
1. Persönlicher Anwendungsbereich: Gesellschafter einer GmbH<br />
a. Der Anspruchsgegner muss Gesellschafter einer GmbH<br />
b. Wie auch bei verdeckter Sacheinlage u.ä. reicht es, wenn er mittelbar an der Gesellschaft<br />
beteiligt ist, vgl BGH<br />
BGH v 24. 1. 2004 = GmbHR 2005, 229 ff.<br />
Allerdings betrifft die Haftungsschranke <strong>des</strong> § 13 Abs. 2 GmbHG, die bei einer Haftung wegen<br />
existenzvernichtenden Eingriffs außer Kraft gesetzt wird, grundsätzlich nur die Gesellschafter der GmbH<br />
(BGHZ 149, 10, 16 f.). Hier ist von den Vorinstanzen offen gelassen worden, ob der Beklagte Gesellschafter der<br />
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