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Aktuelle Probleme des Kapitalgesellschaftsrechts - Lehrstuhl Prof ...

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Kaspar Krolop – LS <strong>Prof</strong>. Windbichler – <strong>Aktuelle</strong> <strong>Probleme</strong> <strong>des</strong> <strong>Kapitalgesellschaftsrechts</strong> – SoS 2005<br />

gewisser Beurteilungsspielraum zu ( vgl. arm’s length Prinzip im Steuerrecht). Dieser ist spätestens bei einer<br />

Differenz von 30 % überschritten 23 . Das Risiko der Unmöglichkeit einer objektiven Bewertung bei kaum<br />

greifbaren Serviceleistungen, insbesondere bei den berühmten Beraterverträgen liegt beim Aktionär.<br />

bb. Speziell Darlehensgewährung:<br />

(1) Bisheriger Meinungsstand<br />

hM Darlehensgewährung nur zulässig, wenn der Aktionär angemessene Zinsen leistet,<br />

bankübliche Sicherheit bestellt und überdies die Liquidität der Gesellschaft nicht<br />

beeinträchtigt wird (OLG Hamm ZIP 1995, 1263, 1270; Henze in GroßkommAktG § 57<br />

Rn 49; Bayer in MünchKommAktG § 57 Rn 81<br />

M.M. Werthaltigkeit <strong>des</strong> Anspruchs reicht aus (K. Schmidt GesR § 29 II 2 a).<br />

(2) Nach der BGH Entscheidung<br />

„Es kann dahinstehen, ob die Gewährung eines Darlehens aus gebundenem Vermögen ausnahmsweise zulässig<br />

sein kann, wenn die Darlehensvergabe im Interesse der Gesellschaft liegt, die Darlehensbedingungen dem<br />

Drittvergleich standhalten und die Kreditwürdigkeit <strong>des</strong> Gesellschafters selbst bei Anlegung strengster<br />

Maßstäbe außerhalb je<strong>des</strong> vernünftigen Zweifels steht oder die Rückzahlung <strong>des</strong> Darlehens durch werthaltige<br />

Sicherheiten voll gewährleistet ist. Für die Voraussetzungen eines solchen Ausnahmetatbestan<strong>des</strong>, der im<br />

Streitfall ersichtlich nicht eingreift, wäre in<strong>des</strong> der Gesellschafter darlegungs- und beweispflichtig.“<br />

e.A. Kriterien unterscheiden sich im Ergebnis nicht von denen der hM zum Aktienrecht (vgl o )<br />

Aber Tendenziell sind die Kriterien <strong>des</strong> BGH strenger: „außerhalb jeden Zweifels<br />

Daher: Frage, sind die Kriterien <strong>des</strong> BGH in dem Urteil zur GmbH ohne weiteres auf die AG übertragbar ?<br />

Pro Bei AG strengere Kapitalbindung � erst recht<br />

Contra - nur obiter dictum<br />

- zumin<strong>des</strong>t beim Kleinaktionär kein Missbrauchspotential, da<br />

Keine Einflussmöglichkeit<br />

Vermittelnd Übertragung der Kriterien nur beim unternehmerischen Aktionär<br />

(Vgl hM zum umgekehrten Fall der eigenkapitalersetzenden<br />

Darlehen)<br />

Wiederholung – Übertragung der Grundsätze zum eigenkapitalersetzenden Darlehen auf die AG nach BGH<br />

siehe unten Anhang<br />

Zur Debatte - Bewertung der Interessenlage<br />

Von der Bewertung der Interessenlage her ist die Begrenzung auf unternehmerische Aktionäre sehr plausibel.<br />

Wenn man dieses Einschränkung nicht machte, dürfte ein Bankkunde, nur weil er eine Aktie an der Bank hält,<br />

einen Kredit nur dann aufnehmen, wenn die Rückzahlung außerhalb jeden Zweifels steht (Wann steht bei einem<br />

Kleinkreditnehmer die Rückzahlung schon außerhalb jeden Zweifels)<br />

Dogmatische Bedenken gegen Differenzierung<br />

Allerdings ist dieser Ansatz dogmatisch nicht unbedenklich<br />

- Rspr der eigenkapitalersetzende Darlehen fußen auf dem Gedanken der Finanzierungsverantwortung. Wer in<br />

der Krise ein Darlehen gewährt übernimmt Verantwortung für die Finanzausstattung der Gesellschaft. Eine<br />

solche Verantwortung kann ich aber nur bei einem unternehmerischen Aktionär annehmen. (sehen Sie unten<br />

Abdruck <strong>des</strong> Auszuges der WestLB-Entscheidung)<br />

- Rspr zu § 30, 31 GmbHG / § 57 AktG zur verbotenen Rückzahlungen / verdeckten Gewinnausschüttung sollen<br />

den Gläubigerschutz und die Gleichbehandlung gewährleisten<br />

� Hier findet gerade keine Differenzierung zwischen Groß- / und Kleinaktionär nicht statt<br />

� § 57 I AktG statuiert eine objektive Verhaltenspflicht <strong>des</strong> Vorstands. Es kommt nicht darauf an, dass<br />

23 Vgl. OLG Karlsruhe, : Veräußerung Unternehmensanteile an Aktionär für 6,9 Millionen, Wert bei<br />

anschließender Begutachtung 9,74 Millionen DM.<br />

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