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Aktuelle Probleme des Kapitalgesellschaftsrechts - Lehrstuhl Prof ...

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Kaspar Krolop – LS <strong>Prof</strong>. Windbichler – <strong>Aktuelle</strong> <strong>Probleme</strong> <strong>des</strong> <strong>Kapitalgesellschaftsrechts</strong> – SoS 2005<br />

wirtschaftlichen Ergebnis ähnliche Verwässerung wie bei Ausschluss <strong>des</strong> Bezugsrech<br />

- Aber der Effekt einer Kapitalerhöhung mit Bezugsrechtsausschluss tritt auf der Ebene<br />

der Tochtergesellschaft ein. Nach ganz hM haben die Aktionäre der Muttergesellschaft<br />

bei Kapitalerhöhung der Tochtergesellschaft kein Bezugsrecht auf Aktien der<br />

Tochtergesellschaft. Wenn ohnehin kein Bezugsrecht, dann kann man auch § 186 IV S.<br />

2 AktG nicht anwenden.<br />

Hier befürwortes Ergebnis:<br />

Keine Berichtspflicht � kein Gesetzesverstoß � kein Anfechtungsgrund<br />

4. Verletzung <strong>des</strong> Auskunftsrechts § 243 IV AktG iVm § 131 AktG<br />

Wegen Verletzung <strong>des</strong> Auskunftsrechts kann jeder Aktionär anfechten, nicht nur derjenige,<br />

dem die Auskunft verweigert wurde<br />

Anfechtungsgrund besteht, wenn Auskunft zu Unrecht verweigert wurde.<br />

a. § 131 I S. 1 AktG<br />

- Auskunftsbegehren<br />

- von einem Aktionär<br />

- Zur Beurteilung eines Punktes der Tagesordnung erforderlich<br />

b. Keine Rechtfertigung der Verweigerung<br />

aa. Rechtfertigung könnte sich aus § 131 III S. 1 Nr. 1 AktG ergeben<br />

bb. Dies muss nicht näher erwogen werden, denn hier musste wegen § 131 IV Auskunft<br />

gegeben werden (sog erweiterte Auskunftspflicht)<br />

- Gesellschaft hat einem anderen Aktionär (Investmentfonds)<br />

- in seiner Eigenschaft als Aktionär (Investmentfonds ist Aktionär, es ist keine<br />

Sonderbeziehung ersichtlich, aus der sich anderweitig ein Anlass zur<br />

Informationserteilung ergeben könnte (Gegenbeispiel: Als Aktionär beteiligte<br />

Bank erhält Informationen in ihrer Eigenschaft als Darlehensgeber)<br />

� Folge: Auskunft muss auch dann erteilt werden, wenn nicht zur Beurteilung der<br />

Tagesordnung erforderlich sind und darf auch nicht die Auskunft nach §<br />

131 III S. Nr. 1 –4 AktG verweigern<br />

� Auskunft durfte nicht verweigert werden<br />

� Verletzung von § 131 I S. 1 AktG<br />

� Gesetzesverstoß iSv § 243 I AktG<br />

� Auf Kausalität / Relevanz kommt es (noch) nicht an § 243 IV AktG<br />

� Anfechtungsgrund (+)<br />

UMAG: Auch hier sieht RegE UMAG (s.o. Fn. 1) eine Neuregelung vor: Gemäß § 243 IV AktG kann eine<br />

Anfechtungsklage auf die Verletzung <strong>des</strong> Auskunftsrechts nur dann gestützt werden, wenn ein „objektiv<br />

urteilender Aktionär die Erteilung der Information als wesentliche Voraussetzung für die sachgerechte<br />

Wahrnehmung seiner Teilnahme- und Mitgliedschaftsrechte angesehen hätte. (Dies entspricht der von der Lit.<br />

entwickelten Relevanztheorie für die Erheblichkeit von Verfahrensfehlern. Diese Theorie konnte wegen <strong>des</strong><br />

Wortlauts <strong>des</strong> § 243 IV aF auf die Verletzung <strong>des</strong> Auskunftsrechts nicht angewendet werden<br />

C. Begründetheit <strong>des</strong> Antrags zu 2 (Feststellung der Nichtigkeit <strong>des</strong> Vertrags)<br />

- Die Feststellungsklage ist begründet, wenn der Vertrag nichtig bzw. unwirksam ist.<br />

- Die Unwirksamkeit könnte sich aus § 177 I BGB ergeben. Hierzu müsste der Vorstand<br />

ohne Vertretungsmacht gehandelt haben<br />

I. Grundsatz<br />

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