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Aktuelle Probleme des Kapitalgesellschaftsrechts - Lehrstuhl Prof ...

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Kaspar Krolop – LS <strong>Prof</strong>. Windbichler – <strong>Aktuelle</strong> <strong>Probleme</strong> <strong>des</strong> <strong>Kapitalgesellschaftsrechts</strong> – SoS 2005<br />

- G hat Stimmverbot (§ 47 IV GmbHG). Aber auch wenn seine Stimmen nicht<br />

mitzählen 50:50 damit Patt<br />

- Beschluss iSv § 46 Nr. 8 GmbHG liegt nur vor wenn mit Mehrheit von mind. einer<br />

Stimme<br />

� Geltendmachung behandeln, wie Geltendmachung ohne Gesellschafterbeschluss<br />

� Problem der actio pro socio<br />

2. Actio pro socio<br />

a. Rechtsnatur<br />

- Bei Personengesellschaft strittig, ob Geltendmachung eines Anspruchs der Gesellschaft<br />

oder ob Gesellschafter eigenen Anspruch auf ordnungsgemäße Geschäftsführung hat<br />

- Bei GmbH weitgehend unstreitig, dass Prozessstandschaft<br />

b. Wo im Fallaufbau ?<br />

BGH: Bei Klagen Gesellschafterbeschlüsse immer Frage der Begründetheit.<br />

� damit am Anfang unter dem Punkt Aktivlegitimation<br />

aa. B nicht Inhaber <strong>des</strong> Anspruchs<br />

bb Aber nach Grundsätzen der actio pro sozio könnte er befugt im Wege der<br />

Prozessstandschaft Anspruch der GmbH im eigenen Namen geltend zu machen.<br />

3.) Die Voraussetzungen der actio pro socio im Fall<br />

a) Actio pro socio bei der GmbH allgemein<br />

- Voraussetzungen allgemein, über die weitgehend Einigkeit besteht:<br />

(1) Kläger muss Gesellschafter sein<br />

(2) Klage muss Sozialansprüche der GmbH betreffen (Ansprüche der Gesellschaft<br />

gegen andere Gesellschafter/Geschäftsführer nicht Ansprüche gegen Dritte)<br />

(3) Subsidiarität. nur dann in Betracht, wenn mit Geltendmachung <strong>des</strong> Anspruchs<br />

durch die Gesellschaft nicht gerechnet werden kann<br />

(Arg: soweit wie möglich Kompetenzordnung respektieren)<br />

- Rechtsfolgen sind umstritten (vgl. Grunewald, GesR 2 F Rn 57; Raiser<br />

Kapitalgesellschaften § 27 Rn 24 ff)<br />

b) Entscheidung <strong>des</strong> BGH im konkreten Fall Aktivlegitimation (+)<br />

Im Einzelnen<br />

I. Ansprüche wegen Verstoßes gegen Wettbewerbsverbot<br />

1. Verstoß gegen Wettbewerbsverbot<br />

a. Bestehen eines Wettbewerbsverbot<br />

aa. Als Gesellschafter<br />

- Wo Wettbewerbsverbote geregelt ? §§ 112 HGB, § 60 I HGB; § 86 I S. 2 § 88<br />

AktG<br />

- Regelung für GmbH-Gesellschafter fehlt<br />

- Inwieweit Wettbewerbsverbot GmbH Gesellschafter strittig. Beteiligung von 20<br />

% reicht gds allein nicht. Aber Merksatz von K. Schmidt: „Maß an Rücksicht<br />

muss Maß an Einfluss entsprechen“)<br />

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