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Aktuelle Probleme des Kapitalgesellschaftsrechts - Lehrstuhl Prof ...

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Kaspar Krolop – LS <strong>Prof</strong>. Windbichler – <strong>Aktuelle</strong> <strong>Probleme</strong> <strong>des</strong> <strong>Kapitalgesellschaftsrechts</strong> – SoS 2005<br />

- RiLi sei nicht nur Min<strong>des</strong>tschutz, sondern auch Höchstnorm. Mitgliedstaaten dürften nur dann strengere<br />

Anforderungen stellen, wenn RiLi ausdrücklich zulässt<br />

- Art. 15 verbietet nur Ausschüttungen, Darlegensgewährung nicht von Definition in Art 15 IV erfasst<br />

bb. hM (vgl dazu Habersack Europ GesR, 3. Aufl Rn 161, 166 f, 202<br />

- Lehre von der verdeckten Gewinnausschüttung schon <strong>des</strong>halb mit Richtlinie vereinbar, dass wegen effet utile<br />

ohnehin Umgehungsschutz geboten. Aber schon Lehre von der verdeckten Sacheinlage deutscher Sonderweg.<br />

Wenn jetzt auch Darlehensgewährung würde man den effet uteil und den Umgehungsschutz überdehnen. Keine<br />

Zwang zur Anpassung an das strengste nationale Recht über den Umgehungsschutz<br />

- Abgesehen davon, dass Kapitalrichtlinie nur Min<strong>des</strong>tnorm<br />

so schon BGHZ 110, 47, 60 „IBH Lemmerz“ zur verdeckten Sacheinlage bei Forderungsverzicht; ebenso EuGH<br />

C-42/95, Slg 1996 I-6028, 6035 ff Tz 16 ff „Siemens/Nold“ bejahend zur Frage ob nationales Recht Bezugsrecht<br />

bei Sachkapitalerhöhung Bezugsrecht gewähren darf, obwohl Richtlinie Bezugsrecht nur bei Barkapitalerhöhung<br />

vorsieht (Kernargumentation bei Habersack Europ GesR Rn 202)<br />

- Gewollt ist Wettbewerb der Rechtsordnungen auf der Grundlage eines Min<strong>des</strong>tstandards, nicht<br />

Vereinheitlichung oder Vollharmonisierung<br />

Hier könnten die Regelungen zum sog faktischen Konzern nach den §§ 311 ff AktG vorrangig<br />

sein. Dies kommt dann in Betracht, wenn die T-AG als herrschenden Unternehmen iSv § 311<br />

I S. 1 AktG anzusehen ist. Das ist der Fall<br />

- Vermutung <strong>des</strong> § 17 II nicht widerlegt<br />

- T-AG Unternehmen<br />

� T-AG „herrschen<strong>des</strong> Unternehmen“ und B-AG „abhängige Gesellschaft<br />

� Vorrangig die §§ 311 ff AktG zu prüfen<br />

C. Anspruch auf Nachteilsausgleich, § 311 II S. 2 AktG<br />

I. Anwendbarkeit (+) s o A<br />

1. T-AG herrschen<strong>des</strong> Unternehmen<br />

2. B-AG abhängige Gesellschaft<br />

II. Anspruchsvoraussetzungen<br />

1. Veranlassung eines Nachteils<br />

a. Nachteil<br />

b. Veranlassung<br />

Nachteil beruht auf der Einflussnahme <strong>des</strong> herrschenden Unternehmens<br />

Problem in der Praxis: Beweisschwierigkeiten für abhängige Gesellschaft<br />

� Einigkeit darüber, dass Beweiserleichterung (Hüffer AktG § 311 Rn 20 f)<br />

� Behandlung in der Klausur: Wenn aus dem Sachverhalt irgendwie hervorgeht, dass das herrschende<br />

Unternehmen Einfluss ausgeübt hat, dann können sie von einer Veranlassung ausgehen<br />

Formulierungsvorschlag “Im Hinblick auf einen effektiven Minderheitenschutz und den allgemeinen<br />

Grundsätzen der Beweislastverteilung nach Verantwortungs- und Gefahrenbereichen muss dürfen an den Beleg<br />

der Kausalität keine zu hohen Anforderungen gestellt werden. Ob dieses Problem nach den Grundsätzen <strong>des</strong><br />

Beweis <strong>des</strong> ersten Anscheins zu behandeln ist oder eine “echte” Veranlassungsvermutung besteht, kann<br />

dahinstehen. Denn hier ergibt sich die Kausalität aus ...<br />

2. Ausgleichsfähigkeit <strong>des</strong> Nachteils<br />

3. Keine einklagbare Verpflichtung zum Ausgleich <strong>des</strong> Nachteils<br />

1. Die Gewährung <strong>des</strong> Darlehens müsste einen Nachteil darstellen<br />

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