Aktuelle Probleme des Kapitalgesellschaftsrechts - Lehrstuhl Prof ...
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Kaspar Krolop – LS <strong>Prof</strong>. Windbichler – <strong>Aktuelle</strong> <strong>Probleme</strong> <strong>des</strong> <strong>Kapitalgesellschaftsrechts</strong> – SoS 2005<br />
Existenz/ Solvenz der Gesellschaft gefährdet wird<br />
„eine Durchgriffshaftung gegenüber sämtlichen Gesellschaftsgläubigern kommt<br />
nur bei einem Eingriff in den zu ihrer Befriedigung dienenden Haftungsfonds in<br />
Betracht“ (BGH Urt 13.12.2004 = ZIP 2005, 250 ff).<br />
Exkurs: hier gewisse Parallele zum Gläubigerschutzsystem im US-amerikanischen Recht: Dort beurteilt sich die<br />
Zulässigkeit der Zahlung von Gesellschaftsvermögen von einer Kapitalgesellschaft an die Gesellschafter nach<br />
dem sog Equity Insolvenzy Test. Anhand von bestimmten Finanzkennzahlen wird ermittelt, ob die Gesellschaft<br />
trotz der Zahlung an die Gesellschafter in der Lage sein wird, ihre Verbindlichkeiten zu bedienen. (Markus<br />
Bauer Gläubigerschutz durch formelle Nennkapitalziffer – Kapitalgesellschaftsrechtliche Notwendigkeit oder<br />
überholtes Konzept ?, Diss., 319 ff.)<br />
3. Eingriff, gefährdet Existenz / Solvenz der Gesellschaft<br />
„KBV“ BGHZ 151, 181 ff. = ZIP 2002, 1578 ff.<br />
„beeinträchtigen sie dadurch in einem ins Gewicht fallenden Ausmaß die Fähigkeit der Gesellschaft zur<br />
Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten, …“ das gilt erst recht bei Vorliegen einer Unterbilanz<br />
� Hiermit ist zu prüfen, ob die entzogenen Mittel benötigt werden, um die Gläubiger zu<br />
befriedigen (Damit Prüfung ähnlich wie bei § 31 III S. 2 GmbHG: „soweit erforderlich um<br />
die Gläubiger zu befriedigen“)<br />
Das ist hier der Fall. Denn wie bei 2. begründet, werden die Mittel zur Befriedigung der G<br />
benötigt.<br />
4. Isolierter Nachteilsausgleich nach §§ 30, 31 GmbHG nicht möglich<br />
Die vorliegende pflichtwidrige Nachteilszufügung, führt nur dann zu einer unbeschränkten<br />
Haftung, wenn diese „nicht schon nach §§ 30, 31 GmBH ausgeglichen werden können oder<br />
der Gesellschafter nachweist, daß der Gesellschaft im Vergleich zu der Vermögenslage bei<br />
einem redlichen Verhalten nur ein begrenzter - und dann in diesem Umfang auszugleichender<br />
- Nachteil entstanden ist.“ (BGH 24.1.2004 = GmbHR 2005, 229, ähnl BGH KBV)<br />
Denn eine Rechtsfortbildung bzw. teleologische Reduktion ist nur dann nicht gerechtfertigt,<br />
wenn auf Grundlage der bestehenden Rechtsvorschriften ein ausreichender Schutz<br />
gewährleistet werden kann.<br />
� Prüfung ähnlich wie bei § 311 AktG<br />
a. Liegt ein Nachteil vor (dies ist hier durch die Gefährdung der Zahlungsfähigkeit indiziert)<br />
b. Kann dieser nach §§ 30, 31 GmbHG ausgeglichen werden<br />
� inzident §§ 30, 31 GmbH prüfen<br />
� Folgende Besonderheiten sind zu berücksichtigen<br />
aa. Wirtschaftliche Betrachtungsweise: Ansprüche aus § 31 GmbHG sind nur<br />
geeignet, den Nachteil auszugleichen, wenn sie durchsetzbar und vollwertig sind<br />
cc. Häufig kann der Nachteil nicht ausgeglichen werden, weil nicht mehr im<br />
Einzelnen nachverfolgt werden kann, und eine Abgrenzung der<br />
Vermögenssphären Gesellschafter/Gesellschaft kaum noch möglich ist<br />
Anmerkung zum Verständnis<br />
Bei diesem Merkmal kreuzen sich zwei Linien der konzernrechtlichen Diskussion:<br />
Zum einen knüpft die Rspr <strong>des</strong> BGH an die im Schrifttum diskutierte Fallgruppe <strong>des</strong> Verlustes <strong>des</strong><br />
Haftungsprivileg infolge einer Vermögensvermischung an , vgl BGH, KBV: „ Allein dieses Zusammenspiel von<br />
Vermögenstrennung und Vermögensbindung einerseits sowie die Haftungsbeschränkung andererseits vermag<br />
das Haftungsprivileg <strong>des</strong> § 13 Abs. 2 GmbHG zu rechtfertigen.“<br />
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