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Aktuelle Probleme des Kapitalgesellschaftsrechts - Lehrstuhl Prof ...

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Kaspar Krolop – LS <strong>Prof</strong>. Windbichler – <strong>Aktuelle</strong> <strong>Probleme</strong> <strong>des</strong> <strong>Kapitalgesellschaftsrechts</strong> – SoS 2005<br />

Existenz/ Solvenz der Gesellschaft gefährdet wird<br />

„eine Durchgriffshaftung gegenüber sämtlichen Gesellschaftsgläubigern kommt<br />

nur bei einem Eingriff in den zu ihrer Befriedigung dienenden Haftungsfonds in<br />

Betracht“ (BGH Urt 13.12.2004 = ZIP 2005, 250 ff).<br />

Exkurs: hier gewisse Parallele zum Gläubigerschutzsystem im US-amerikanischen Recht: Dort beurteilt sich die<br />

Zulässigkeit der Zahlung von Gesellschaftsvermögen von einer Kapitalgesellschaft an die Gesellschafter nach<br />

dem sog Equity Insolvenzy Test. Anhand von bestimmten Finanzkennzahlen wird ermittelt, ob die Gesellschaft<br />

trotz der Zahlung an die Gesellschafter in der Lage sein wird, ihre Verbindlichkeiten zu bedienen. (Markus<br />

Bauer Gläubigerschutz durch formelle Nennkapitalziffer – Kapitalgesellschaftsrechtliche Notwendigkeit oder<br />

überholtes Konzept ?, Diss., 319 ff.)<br />

3. Eingriff, gefährdet Existenz / Solvenz der Gesellschaft<br />

„KBV“ BGHZ 151, 181 ff. = ZIP 2002, 1578 ff.<br />

„beeinträchtigen sie dadurch in einem ins Gewicht fallenden Ausmaß die Fähigkeit der Gesellschaft zur<br />

Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten, …“ das gilt erst recht bei Vorliegen einer Unterbilanz<br />

� Hiermit ist zu prüfen, ob die entzogenen Mittel benötigt werden, um die Gläubiger zu<br />

befriedigen (Damit Prüfung ähnlich wie bei § 31 III S. 2 GmbHG: „soweit erforderlich um<br />

die Gläubiger zu befriedigen“)<br />

Das ist hier der Fall. Denn wie bei 2. begründet, werden die Mittel zur Befriedigung der G<br />

benötigt.<br />

4. Isolierter Nachteilsausgleich nach §§ 30, 31 GmbHG nicht möglich<br />

Die vorliegende pflichtwidrige Nachteilszufügung, führt nur dann zu einer unbeschränkten<br />

Haftung, wenn diese „nicht schon nach §§ 30, 31 GmBH ausgeglichen werden können oder<br />

der Gesellschafter nachweist, daß der Gesellschaft im Vergleich zu der Vermögenslage bei<br />

einem redlichen Verhalten nur ein begrenzter - und dann in diesem Umfang auszugleichender<br />

- Nachteil entstanden ist.“ (BGH 24.1.2004 = GmbHR 2005, 229, ähnl BGH KBV)<br />

Denn eine Rechtsfortbildung bzw. teleologische Reduktion ist nur dann nicht gerechtfertigt,<br />

wenn auf Grundlage der bestehenden Rechtsvorschriften ein ausreichender Schutz<br />

gewährleistet werden kann.<br />

� Prüfung ähnlich wie bei § 311 AktG<br />

a. Liegt ein Nachteil vor (dies ist hier durch die Gefährdung der Zahlungsfähigkeit indiziert)<br />

b. Kann dieser nach §§ 30, 31 GmbHG ausgeglichen werden<br />

� inzident §§ 30, 31 GmbH prüfen<br />

� Folgende Besonderheiten sind zu berücksichtigen<br />

aa. Wirtschaftliche Betrachtungsweise: Ansprüche aus § 31 GmbHG sind nur<br />

geeignet, den Nachteil auszugleichen, wenn sie durchsetzbar und vollwertig sind<br />

cc. Häufig kann der Nachteil nicht ausgeglichen werden, weil nicht mehr im<br />

Einzelnen nachverfolgt werden kann, und eine Abgrenzung der<br />

Vermögenssphären Gesellschafter/Gesellschaft kaum noch möglich ist<br />

Anmerkung zum Verständnis<br />

Bei diesem Merkmal kreuzen sich zwei Linien der konzernrechtlichen Diskussion:<br />

Zum einen knüpft die Rspr <strong>des</strong> BGH an die im Schrifttum diskutierte Fallgruppe <strong>des</strong> Verlustes <strong>des</strong><br />

Haftungsprivileg infolge einer Vermögensvermischung an , vgl BGH, KBV: „ Allein dieses Zusammenspiel von<br />

Vermögenstrennung und Vermögensbindung einerseits sowie die Haftungsbeschränkung andererseits vermag<br />

das Haftungsprivileg <strong>des</strong> § 13 Abs. 2 GmbHG zu rechtfertigen.“<br />

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