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Aktuelle Probleme des Kapitalgesellschaftsrechts - Lehrstuhl Prof ...

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Kaspar Krolop – LS <strong>Prof</strong>. Windbichler – <strong>Aktuelle</strong> <strong>Probleme</strong> <strong>des</strong> <strong>Kapitalgesellschaftsrechts</strong> – SoS 2005<br />

positiv definieren, sondern negativ durch Festlegung von Bagatellgrenzen bestimmen wollten. 39 Der BGH<br />

verlangt ausdrücklich eine Orientierung an den gesetzlichen Mitbestimmungsbefugnissen. 40 Damit hat er<br />

sich zumin<strong>des</strong>t hinsichtlich der Tatbestandsvoraussetzungen für eine ungeschriebenen<br />

Hauptversammlungskompetenz stark der Literaturmeinung angenähert, wonach die ungeschriebene<br />

Hauptversammlungskompetenz aus der Vergleichbarkeit mit einer bestimmten Grundlagenentscheidung 41<br />

bzw aus einer Gesamtanalogie 42 zu den Vorschriften, die eine Hauptersammlungskompetenz vorsehen,<br />

abzuleiten ist.<br />

Zur Aufgabe der Begründung über § 119 II AktG<br />

Zwar hat sich der BGH nicht auf eine Gesetzesanalogie festgelegt, sondern spricht von einer „offenen<br />

Rechtsfortbildung“, jedoch hat er den noch im Holzmüller-Urteil verfolgten Ansatz der Begründung der<br />

Zuständigkeit über die Reduzierung <strong>des</strong> Vorlagermessens 43 ausdrücklich aufgegeben und betont „die<br />

Orientierung der in Betracht kommenden Fallgestaltungen an den gesetzlich festgelegten …<br />

Mitwirkungsbefugnisse vorzunehmen“. 44<br />

Zum Mehrheitserfordernis – BGH in Gelatine I:<br />

Ist danach - ausnahmsweise - die Zustimmung der Hauptversammlung für eine<br />

Geschäftsführungsmaßnahme einzuholen, bedarf diese einer Dreiviertel-Mehrheit <strong>des</strong> vertretenen<br />

Grundkapitals, wie dies im Ergebnis der inzwischen herrschenden Auffassung im Schrifttum entspricht<br />

(vgl. z.B. Hübner, FS Stimpel S. 791, 795 f.; Priester, ZHR 163 [1999], 187, 199 f.; Joost, ZHR 162<br />

[1999], 164, 172; Altmeppen, DB 1998, 49, 51; Raiser, Recht der Kapitalgesellschaften 3. Aufl. § 16<br />

Rdn. 15; Habersack aaO vor § 311 Rdn. 45 m.w.Nachw.; a.A. Hüffer, FS Ulmer S. 279, 297 ff.; Semler in<br />

Münch.Handb.d.Gesellschaftsrechts Bd. 2, 2. Aufl. § 34 Rdn. 42). Dagegen spricht nicht, daß es sich bei<br />

der ausnahmsweise der Zustimmung der Hauptversammlung unterstellten Maßnahme - worauf das<br />

Berufungsgericht in seiner Hilfsbegründung abgestellt hat (ähnlich Liebscher aaO S. 92 f.) - um eine<br />

Geschäftsführungsangelegenheit und nicht um eine Satzungsänderung handelt. Entscheidend ist vielmehr,<br />

daß Gegenstand der Beschlußfassung eine Maßnahme ist, die zwar noch keine Satzungsänderung<br />

erfordert, ihr aber angesichts der tief in die mitgliedschaftliche Stellung der Aktionäre eingreifenden<br />

Wirkung so nahe kommt, daß die an sich gegebene Gestaltungsmacht <strong>des</strong> Vorstan<strong>des</strong> hinter der<br />

gebotenen Mitwirkung der Hauptversammlung zurücktreten muß. In diesem Sinn hat der Gesetzgeber<br />

auch für andere nicht die Verfassung, sondern Geschäftsführungsmaßnahmen im weiteren Sinn<br />

betreffende Angelegenheiten - etwa für den Abschluß von Unternehmensverträgen (vgl. diesen<br />

Beispielsfall herausstellend Kropff aaO S. 96) oder für die inhaltlich verwandten Umstrukturierungen<br />

nach dem Umwandlungsgesetz 1994 - nicht nur die Zustimmung der Hauptversammlung überhaupt<br />

angeordnet, sondern bestimmt, daß eine qualifizierte Mehrheit hierfür erreicht werden muß.<br />

d. Zwischenergebnis<br />

Egal ob man der hM im Schrifttum oder dem BGH folgt, besteht mittlerweile<br />

weitgehend Einigkeit, dass wenn eine ungeschriebene Hauptversammlungskompetenz<br />

vorliegt, eine qualifizierte Mehrheit erforderlich ist.<br />

e. Besonderheit <strong>des</strong> Fall: In der Satzung sog „Konzernklausel“, wonach in der Satzung<br />

bestimmt ist, dass einfache Mehrheit ausreichen soll<br />

- Die Satzung kann aber zwingen<strong>des</strong> Aktienrecht nicht aushebeln (vgl. § 23 V AktG)<br />

- Wenn man aus einer Analogie zu geschriebenen Mitwirkungsbefugnissen eine<br />

ungeschriebene Hauptversammlungskompetenz mit dem Erfordernis einer qualifizierten<br />

39 BGH aaO (Fn 25 ###), 387. So auch bereits Hüffer, AkktG § 119 Rn 18b; derFS Ulmer 2003, 279, 295 f. Zu<br />

den Stimmen, die „Bagatellgrenzen“ im Bereich von 10 – 25 % befürworten vgl LG Frankfurt, AG 1993, 287.<br />

Instruktiver Überblick bei Habersack in Emmerich/Habersack, Vor § 311 Rn 40 f.<br />

40 BGH aaO, 388.<br />

41 Zu einer Einzelanalogie tendieren u.a. Hirte Bezugsrechtsausschluss, 179 ff; Hübner FS Stimpel 791, 794;<br />

Mecke Konzernstruktur 153; i.E. auch Mülbert GroßkommAktG § 119 Rn 29 ff.<br />

42 Altmeppen DB 1998, 49, 50; Habersack in Emmerich/Habersack, vor § 311 Rn 16, 24; Liebscher<br />

Konzernbildungskontrolle, 78, 84 ff; Lutter/Leinekugel ZIP 1998, 225, 230 f; dieZIP 1998, 805, 806; Priester<br />

ZHR 163 (1999), 187, 195; Timm ZHR 153 (1989), 60, 68 ff; Wahlers Konzernbildungskontrolle, 177ff;<br />

Wiedemann in GroßkommAktG 179 Rn 6; derbereits in Unternehmensgruppe, 53 ff.<br />

43 Vgl BGHZ 83, 122 ff.<br />

44 BGH, AG 2004, 384, 387.<br />

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