Aktuelle Probleme des Kapitalgesellschaftsrechts - Lehrstuhl Prof ...
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Kaspar Krolop – LS <strong>Prof</strong>. Windbichler – <strong>Aktuelle</strong> <strong>Probleme</strong> <strong>des</strong> <strong>Kapitalgesellschaftsrechts</strong> – SoS 2005<br />
Fall 2a - Variante zu Fall 2<br />
Was bisher geschah (Auszug von Fall 2):<br />
U ist Alleingesellschafter der Isis-Immobilienverwaltungs-Berlin GmbH (I-GmbH) mit einem Stammkapital<br />
von EUR 25.000,-- Dieses wird einige Zeit später auf EUR 50.000,-- erhöht. Die Einlagen bringt der U<br />
vollständig auf. Die Kapitalerhöhung wird ordnungsgemäß in das Handelsregister eingetragen.<br />
Die Geschäfte gehen im Anschluss schlecht. Daraufhin lässt der U die Geschäfte der GmbH ein Jahr ruhen.<br />
Schließlich verkauft der U die Gesellschaft an A und B. Er überträgt A und an B je einen Anteil im Nennwert<br />
von EUR 25.000,-- zu einem Preis von je 2.500,-- EUR Der Preis von insgesamt EUR 5.000,-- entspricht dem<br />
Wert <strong>des</strong> zum Zeitpunkt der Veräußerung noch vorhandenen Nettovermögens der GmbH<br />
A und B wollen aber nicht die Geschäfte <strong>des</strong> Unternehmens fortführen, sondern haben die I-GmbH als „Mantel“<br />
für ihren Schlosserbetrieb erworben. Darüber hinaus wohnen A und B in Oranienburg wollen den Sitz in diesen<br />
Gerichtsbezirk verlegen. Auch wollen sie die Firma in „Metallbau GmbH“ (M-GmbH) ändern. A und B einigen<br />
sich darüber, dass allein A Geschäftsführer sein soll.<br />
Als A die Sitzverlegung, die Firmenänderung und die Bestellung zum Geschäftsführer beim AG Oranienburg<br />
zur Eintragung anmeldet, lehnt der Registerrichter die Eintragung ab. Er begründet dies damit, dass er die<br />
Gesellschaft nur eintragen könne, wenn A und B gemäß<br />
§ 7 GmbHG das Stammkapital zur Hälfte (in Höhe von EUR 25.000,--) neu aufbringen.<br />
Sowohl A als auch B weigern sich der Aufforderung <strong>des</strong> Registerrichters nachzukommen.<br />
Statt<strong>des</strong>sen ordert der A als Geschäftsführer im Namen der M-GmbH statt<strong>des</strong>sen bei<br />
Gläubiger G Material, Maschine und Fahrzeuge zu einem Preis von insgesamt EUR 100.000,-<br />
-. In der Korrespondenz ist auf dem Briefkopf angegeben „A, Geschäftsführer der M-GmbH“.<br />
Kurze Zeit später bringen A und B gemeinsam (jeder zur Hälfte) den vom Registergericht<br />
geforderten Betrag von EUR 25.000,-- EUR auf, und die Gesellschaft wird als Metallbau<br />
GmbH eingetragen Kurze Zeit später ist die Gesellschaft insolvent und völlig vermögenslos.<br />
Die Eröffnung <strong>des</strong> Insolvenzverfahrens wird mangels Masse abgelehnt.<br />
G will daraufhin den A in Höhe von EUR 100.000,-- EUR persönlich in Anspruch<br />
nehmen. A argumentiert, Schuldnerin sei nur die M-GmbH und deren Haftung sei auf das<br />
Stammkapital begrenzt. Der G entgegnet, dass A sich nur auf das Haftungsprivileg berufen<br />
könne, wenn er der Aufforderung <strong>des</strong> Registerrichters nachgekommen wäre. Da er dies nicht<br />
getan habe, ergäbe sich daraus eine persönliche Haftung von A und B für die Verluste der<br />
Metallbau-GmbH.<br />
Welche Ansprüche hat der G gegen A und B ?<br />
Literaturhinweise zur Vorbereitung<br />
Grundlage: BGH Urt.. 7.7.2003, NZG 2003, 973 ff.<br />
Wiederholung: Erläuterungen zur Vorgesellschaft in einschlägigen Lehrbüchern<br />
Vertiefung: Ulrich WM 2004, 915 ff; Wälzholz NZG 2003, 203 ff<br />
Lutter/Bayer in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 16. Aufl. 2004 § 3 Rn 7 – 19<br />
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