15.12.2012 Aufrufe

Aktuelle Probleme des Kapitalgesellschaftsrechts - Lehrstuhl Prof ...

Aktuelle Probleme des Kapitalgesellschaftsrechts - Lehrstuhl Prof ...

Aktuelle Probleme des Kapitalgesellschaftsrechts - Lehrstuhl Prof ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Kaspar Krolop – LS <strong>Prof</strong>. Windbichler – <strong>Aktuelle</strong> <strong>Probleme</strong> <strong>des</strong> <strong>Kapitalgesellschaftsrechts</strong> – SoS 2005<br />

� Bis vor kurzem die Frage im Schrifttum stark umstritten und von der Rspr. nicht<br />

geklärt. Die wohl hM ging von Rechtsgrundverweisung aus<br />

b. Das Mobilcom-Urteil <strong>des</strong> OLG Schleswig<br />

Das OLG Schleswig Holstein hat 5.4.5 Satz 4 <strong>des</strong> Kodex als Beleg für die rechtliche<br />

Zulässigkeit von stock options für Aufsichtsratsmitglieder der Mobilcom-AG<br />

herangezogen. 64 Der BGH hat das Urteil aufgehoben und stock option Pläne zugunsten von<br />

Aufsichtsratsmitglieder für unzulässig erklärt. Aus dem Kodex könne nicht Gegenteiliges<br />

abgeleitet werden. 65 Denn stock options nenne der Kodex namentlich nur in der Regelung<br />

4.2.3 betreffend die Vergütung <strong>des</strong> Vorstands, nicht jedoch in den Regelungen zur<br />

Vergütung <strong>des</strong> Aufsichtsrats. Daraus ergebe sich, dass auch die DCGK-Kommission stock<br />

option nur als ein für die Vergütung <strong>des</strong> Vorstands geeignetes Instrument ansieht. 66<br />

Die unterschiedliche Behandlung der zwei beschriebenen Wege zur Ausgabe <strong>des</strong> bedingten<br />

Kapitals sei dadurch gerechtfertigt, dass bei bedingter Kapitalerhöhung die Gefahr der<br />

Verwässerung der Anteile bestünde, während es beim Erwerb eigener Aktien „nur“ zu<br />

einem Liquiditätsabfluss komme<br />

c Das Mobilcom-Urteil – <strong>des</strong> BGH<br />

Der BGH hat das Urteil aufgehoben und stock option Pläne zugunsten von<br />

Aufsichtsratsmitglieder für unzulässig erklärt. Aus dem Kodex könne nicht Gegenteiliges<br />

abgeleitet werden. 67 Denn stock options nenne der Kodex namentlich nur in der Regelung<br />

4.2.3 betreffend die Vergütung <strong>des</strong> Vorstands, nicht jedoch in den Regelungen zur<br />

Vergütung <strong>des</strong> Aufsichtsrats. Daraus ergebe sich, dass auch die DCGK-Kommission stock<br />

option nur als ein für die Vergütung <strong>des</strong> Vorstands geeignetes Instrument ansieht. 68<br />

BGH, BGHZ 158, 122-129<br />

Zur wortgetreuen Auslegung von § 192 Abs. 2 Nr. 3, 193 II Nr. 4 AktG<br />

a) Als mögliche Bezugsberechtigte der mit bedingtem Kapital unterlegten Optionen sind in § 192 Abs. 2 Nr. 3<br />

AktG allein die "Arbeitnehmer und Mitglieder der Geschäftsführung der Gesellschaft oder eines verbundenen<br />

Unternehmens" aufgeführt. Diese Regelung ist nach einhelliger Auffassung abschließend, so daß die<br />

Aktienoptionsgewährung an Aufsichtsratsmitglieder über § 192 Abs. 2 Nr. 3 AktG nicht möglich ist (vgl.<br />

Hoff, WM 2003, 910 f.; Hüffer aaO, § 192 Rdn. 21; Krieger aaO, Rdn. 31; Weiß, WM 1999, 353, 357).<br />

…Offensichtlich hat aber der Gesetzgeber eine - der Kontrollfunktion <strong>des</strong> Aufsichtsrats u.U. abträgliche (vgl.<br />

DAV aaO, Tz. 117; Martens aaO; Bender/Vater, DStR 2003, 1807, 1811) - Angleichung der<br />

Vergütungsinteressen von Vorstand und Aufsichtsrat mit Ausrichtung auf Aktienoptionen und damit auf den<br />

Aktienkurs, der durch gezielte Sachverhaltsgestaltungen <strong>des</strong> Managements inner- oder außerhalb der Legalität<br />

beeinflußbar (vgl. Pellens/Crasselt/Rockholtz in: Pellens aaO, S. 3, 16) und erfahrungsgemäß auch sonst nicht<br />

immer ein zuverlässiger Maßstab für den inneren Wert und den langfristigen Erfolg eines Unternehmens ist,<br />

jedenfalls bisher nicht für angebracht erachtet. Auch im Deutschen Corporate Governance Kodex (abgedr.<br />

ZIP 2002, 452) werden Aktienoptionen oder vergleichbare Gestaltungen als variable<br />

Vergütungskomponente explizit nur für Vorstands- (Nr. 4.2.3), nicht aber für Aufsichtsratsmitglieder (Nr.<br />

5.4.5) empfohlen - unbeschadet sonstiger erfolgsorientierter Vergütungen (vgl. auch § 113 Abs. 3 AktG),<br />

die auf den langfristigen Unternehmenserfolg bezogene Bestandteile enthalten sollten.<br />

Auch die im Referentenentwurf zum KonTraG (ZIP 1996, 2129 f.) ursprünglich vorgesehene Erweiterung <strong>des</strong> §<br />

71 Abs. 1 Nr. 2 AktG auf "Organmitglieder" ist nicht Gesetz geworden, weil die Befürchtung bestand, der<br />

Aufsichtsrat sei befangen, wenn es um die Festsetzung seiner eigenen Bezüge gehe, zumal dafür im Rahmen<br />

dieser Vorschrift - anders als nach §§ 71 Abs. 1 Nr. 8, 192 Abs. 2 Nr. 3 (und § 221) AktG - nicht einmal ein<br />

Beschluß der Hauptversammlung erforderlich wäre (vgl. Hoff, WM 2003, 910, 912; Hüffer, ZHR 161 [1997],<br />

214, 244; Lutter, AG Sonderheft 1997, S. 52, 56).<br />

64<br />

Vgl OLG Schleswig Holstein NZG 2003, 176-181 („Mobilcom I“); zustimmend Goulding/Miles/ Schall<br />

ECFR 2005, 20, 51 – 59.<br />

65<br />

BGH BGHZ 158, 122-129 = ZIP 2004, 613-615 (Urt. v. 16. Februar 2004, Az: II ZR 316/02).<br />

66<br />

BGH BGHZ 158, 122-129 = ZIP 2004, 613-615 (Urt. v. 16. Februar 2004, Az: II ZR 316/02).<br />

67<br />

BGH BGHZ 158, 122-129 = ZIP 2004, 613-615 (Urt. v. 16. Februar 2004, Az: II ZR 316/02).<br />

68<br />

BGH BGHZ 158, 122-129 = ZIP 2004, 613-615 (Urt. v. 16. Februar 2004, Az: II ZR 316/02).<br />

124

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!