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Aktuelle Probleme des Kapitalgesellschaftsrechts - Lehrstuhl Prof ...

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Kaspar Krolop – LS <strong>Prof</strong>. Windbichler – <strong>Aktuelle</strong> <strong>Probleme</strong> <strong>des</strong> <strong>Kapitalgesellschaftsrechts</strong> – SoS 2005<br />

Anschließend veröffentlicht der Vorstand am 18. August 2004 eine neue Stellungnahme, in<br />

der er die Annahme <strong>des</strong> Angebots empfiehlt, worauf der Aktienkurs absinkt. Die Übernahme<br />

gelingt. Im September 2004 befinden sich nur noch 3 % der Aktien im Streubesitz. Seit der<br />

Übernahme ist der Börsenkurs der M-AG stark gesunken, weil die B-AG das Unternehmen<br />

vorwiegend als Vertriebskanal für die Produkte der B-AG nutzt, so dass die Umsätze der M-<br />

AG stark gesunken sind.<br />

Das Betriebsratsmitglied S, das auch im Aufsichtsrat gegen die Beschlüsse gestimmt hat,<br />

erhebt noch am 10. September Klage beim für die M-AG zuständigen LG gegen die<br />

Beschlüsse, und beantragt, „diese Beschlüsse für unwirksam zu erklären“. Ferner Vorstand<br />

und Aufsichtsrat zu verurteilen, die erhaltenen Leistungen zurückzugewähren. Er bringt<br />

folgende Argumente vor:<br />

- Die stock option seien reine Selbstdienung. Der Vorstand habe den Eintritt der<br />

Bedingungen durch Manipulation selbst herbeigeführt. Auch seien stock options beim<br />

Aufsichtsrat mit <strong>des</strong>sen Position und Aufgaben ohnehin nicht zu vereinbaren.<br />

- Abgesehen davon waren sie ohnehin unangemessen ausgestaltet. Denn trotz der<br />

Manipulationen lag die Kursteigerung nicht wesentlich über der allgemeinen Steigerung in<br />

der Branche. Aber stock options seien nur gerechtfertigt, wenn gegenüber anderen<br />

Unternehmen der Branche besondere gute Performance<br />

- Die Abfindungszahlung sei völlig überzogen und letztlich Bestechung. Damit verstoße<br />

auch sie gegen § 33 III WpÜG (von § 87 AktG gar nicht zu reden).<br />

Die Gesellschaft hält entgegen<br />

- Der Corporate Governance verlange in den Empfehlungen sogar (abgedruckt u.a. bei<br />

Hüffer AktG, in Kommentierung zu § 161 AktG) erfolgsabhängige<br />

Vergütungskomponenten sowohl für den Vorstand wie den Aufsichtsrat<br />

- Von „ungerechtfertigen Geldleistungen“ könne keine Rede sein. Bei den stock option<br />

handele es sich um reine Vertragserfüllung. Der Aufsichtsbeschluss habe nur feststellenden<br />

Charakter.<br />

- Die Abfindung sei angemessen. Dies sei üblich bei vorzeitiger Vertragsbeendigung. Die<br />

Summe von stock otptions plus Abfindung sei um ein Vielfaches unter der Steigerung <strong>des</strong><br />

Börsenwerts <strong>des</strong> Unternehmens die sich schließlich auch in einem lukrativen<br />

Abfindungsanspruch niedergeschlagen habe (dies trifft in der Sache auch zu).<br />

Erfolgsaussichten der Klage(n) <strong>des</strong> S ?<br />

Auch der Aktionär A ist hochgradig erregt. Aufgrund der ganzen geschönten Nachrichten, sei<br />

er überzeugt gewesen, dass die M-AG, ob unabhängig oder abhängig, eine großartige Zukunft<br />

vor sich habe. Daher habe er weder die Aktien auf dem Höchststand verkauft, noch das<br />

Übernahmeangebot angenommen. Er verklagt die Gesellschaft, die Vorstandsmitglieder und<br />

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