Aktuelle Probleme des Kapitalgesellschaftsrechts - Lehrstuhl Prof ...
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Kaspar Krolop – LS <strong>Prof</strong>. Windbichler – <strong>Aktuelle</strong> <strong>Probleme</strong> <strong>des</strong> <strong>Kapitalgesellschaftsrechts</strong> – SoS 2005<br />
Kurzübersicht<br />
Lösungsskizze zu Fall 2a<br />
A. Ausgangspunkt<br />
1. Grundsatz: keine persönliche Haftung<br />
- eingetragene GmbH<br />
- Grundsätzlich haftet nur die GmbH und nicht die Gesellschafter persönlich, und in<br />
jedem Fall begrenz auf die Höhe <strong>des</strong> Stammkapitals<br />
2. Ausnahmetatbestände<br />
A könnte ausnahmsweise persönlich haften, wenn<br />
- Die Grundsätze der Vorbelastungshaftung anwenden finden (B) und<br />
- die Voraussetzungen für einen Durchgriff vorliegen (C)<br />
B. Anwendbarkeit: : Es muss sich um die Verbindlichkeit einer Vor-GmbH handeln<br />
I. Erworbener Mantel ist bis Eintragung Vorgesellschaft<br />
- Grundsätzlich hat Erwerb einer Gesellschaft mit einer Gründung und damit auch einer<br />
Vorgesellschaft nichts zu tun<br />
- Aber Erwerb eines leeren „Mantels“ ist nach BGH (s.o.) wie wirtschaftliche<br />
Neugründung zu behandeln<br />
� an dieser Stelle Prüfung bei Fall 2, ob wirtschaftliche Neugründung vorliegt<br />
- Für den Zeitraum zwischen Erwerb <strong>des</strong> Mantels und der Eintragung in das<br />
Handelsregister ist die erworbene GmbH daher wie eine Vor-GmbH zu behandeln<br />
II. Vertrag mit der (Vor-) GmbH GmbH geschlossen.<br />
Beachte: immer prüfen: wurde diese ordnungsgemäß vertreten ?<br />
1. Bestehen einer Vorgesellschaft<br />
- bei „echter Gründung“ ist hier der wirksame Abschluss <strong>des</strong> Gesellschaftsvertrages zu<br />
prüfen<br />
- In dieser Konstellation unproblematisch<br />
2. Wirksame Verpflichtung der Vorgesellschaft<br />
� wurde Vorgesellschaft wirksam vertreten<br />
a. Bestimmung der Reichweise der Vertretungsbefugnis abstrakt<br />
e.A. § 37 I GmbHG analog, Begründung: Verkehrsschutz<br />
a.A. (m.E. vorzugswürdig)<br />
- Gegen Analogie spricht: § 11 I GmbHG<br />
- Es ist aber davon auszugehen, dass Gesellschafter wegen der Haftungsrisiken<br />
die Aufnahme der regelmäßigen Geschäftstätigkeit erst nach Aufnahme <strong>des</strong><br />
Geschäftsbetriebs wünschen<br />
- Grundsätzlich nur zu den Handlungen ermächtigt, die im Zusammenhang mit<br />
Herbeiführung der Eintragung stehen<br />
- Für sonstige Handlungen muss sich aus den Umständen ergeben, dass die<br />
Gesellschafter mit den Handlungen einverstanden sind (stillschweigend reicht)<br />
c. Reichweite der Vertretungsbefugnis im konkreten Fall<br />
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